Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
2.3.3 Pflichten des gesetzlichen Schuldverhältnisses<br />
Die Terminologie der Haupt- und Nebenpflichten ist uneinheitlich 62 . Bei<br />
den vertraglichen Pflichten wird nach herkömmlicher Lehre zwischen<br />
Haupt- und selbständigen wie unselbständigen Nebenpflichten differenziert<br />
63 . Die selbständigen Nebenpflichten werden auch als Nebenleistungspflichten<br />
64 bezeichnet. Gemäss der Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis<br />
treten zudem noch die Verhaltenspflichten hinzu. Aus dieser Einteilung<br />
ergeben sich folgende Einzelheiten:<br />
2.3.3.1 Hauptpflichten<br />
Die oberste Schicht der «Pflichtenpyramide» bilden die Haupt(leistungs)pflichten<br />
65 . Sie entstehen erst mit dem Vertragsabschluss und gehen<br />
mit Erfüllung des Vertrages unter 66 . Demnach haben sie ihren Entstehungsgrund<br />
<strong>im</strong> Vertragsverhältnis. In der Regel typisieren sie den Vertrag und bilden<br />
den Grund für den rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien<br />
67 . Sie bezwecken meist die Herbeiführung einer Veränderung in der<br />
62 Berger, 49ff. und 64f.<br />
63 Kramer unterscheidet zwischen Leistungs- und Nebenpflichten. Die Leistungspflichten<br />
wiederum unterteilen sich in Haupt- und Nebenleistungspflichten, welche sich von<br />
den Nebenpflichten dadurch unterscheiden, dass sie selbständig verfolgt werden können.<br />
Die Nichtbeachtung von Nebenpflichten führt dagegen bloss zu Schadenersatzansprüchen.<br />
Der Unterschied besteht somit in der Klagbarkeit: Kramer, Kommentar,<br />
Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N 89ff. Siehe auch Wiegand, Haftung,<br />
136f. Ausführlich zum Ganzen Wiegand, Schuldverhältnis, 85 ff., insbesondere<br />
91ff.; zum einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnis Kramer, Einleitung in das<br />
schweizerische Obligationenrecht, N 142ff. Loser, 90f.; Moser/Berger, 545; Abegglen,<br />
96ff., der jedoch zum Schluss kommt, die Unterscheidung zwischen Leistungsund<br />
Verhaltenspflichten (<strong>im</strong> Sinne von Nebenpflichten und nicht in der hier verwendeten<br />
Bedeutung) sei irrelevant: a.a.O., 102. Vgl. auch Schwenzer, AT, 4.20ff., mit weiteren<br />
Hinweisen.<br />
64 Als Nebenleistungspflicht begründen sie einen selbständig klagbaren Erfüllungsanspruch<br />
(vgl. Guhl/Koller, § 2 N 26ff., für die Aufklärungspflicht des Arztes; anders<br />
aber noch Merz, Kommentar, N 270 zu Art.2). Bei Verletzungen von Nebenpflichten<br />
dagegen bestehen nur Schadenersatzansprüche nach Art. 97 ff. OR. Vgl. auch die Einteilung<br />
bei Kramer, Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR,<br />
N 89ff.; Wiegand, Haftung, 137.<br />
65 Je nach Autor Leistungspflichten, Hauptpflichten: Kramer, Kommentar, Allgemeine<br />
Einleitung in das schweizerische OR, N 89ff.; Wiegand, Schuldverhältnis, 91; Berger,<br />
65.<br />
66 Beispiele sind die Kaufpreiszahlung des Käufers oder die Errichtung des Werkes durch<br />
den Werkunternehmer etc.<br />
67 Berger, 65; Wiegand, Schuldverhältnis, 91.<br />
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