Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
schiedenen Schichten vergleichen 49 . Das Schuldverhältnis begründet ein<br />
qualifiziertes Vertrauensverhältnis und statuiert bei Verletzung eine Haftung<br />
aus culpa in contrahendo 50 , sieht jedoch auch eine Haftung nach Vertragserfüllung<br />
vor.<br />
Eine derartige Betrachtungsweise hat somit den Vorteil einer einheitlichen<br />
Doktrin für sämtliche quasivertraglichen Sachverhalte wie culpa in<br />
contrahendo und Rechtsbeziehungen bei nachträglich dahingefallenem Vertrag,<br />
indem diese auf einem so genannten gesetzlichen Schuldverhältnis basieren<br />
51 . Entsprechend wird dieses Schuldverhältnis von der späteren Nichtigkeit<br />
oder Anfechtbarkeit des Vertrages nicht betroffen, während die Wirkungen<br />
vor Vertragsschluss schon bis anhin durch die culpa in contrahendo<br />
erfasst wurden 52 .<br />
2.3.2 Übernahme der Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis<br />
in der Schweiz<br />
Es stellt sich nun die Frage, ob die dargelegte Theorie vom gesetzlichen<br />
Schuldverhältnis überhaupt Eingang in das schweizerische Recht gefunden<br />
hat. Dies ist für einen Teil der Lehre 53 und die Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />
zu bejahen: Das Bundesgericht hat <strong>im</strong> Swissair-Entscheid 54 festgehalten,<br />
die Haftung aus culpa in contrahendo sei als Erscheinungsform einer<br />
allgemeinen Rechtsfigur aufzufassen, wobei das gesetzliche Schuldverhältnis<br />
nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Das Vertrauen 55 in die Kreditwürdigkeit<br />
<strong>im</strong> Konzern wurde mit demjenigen von Partnern in Vertragsverhandlungen<br />
verglichen. Damit schuf das Bundesgericht den Tatbestand der Vertrauenshaftung,<br />
welcher die Begründung einer Obligation gestützt auf Ver-<br />
49 Wiegand, Haftung, 136f., mit weiteren Hinweisen.<br />
50 Vgl. auch den Entwurf zum neuen deutschen Schuldrecht. Das Gesetz zur Modernisierung<br />
des Schuldrechts wurde am 29.November 2001 <strong>im</strong> Bundesgesetzblatt veröffentlicht<br />
und ist am 1.Januar 2002 in Kraft getreten: Siehe Horn, Verbraucherschutz, 209;<br />
Hassemer, 635ff. Ausführlich zur culpa in contrahendo statt vieler: Kramer, Allgemeine<br />
Einführung in das schweizerische OR, N 133ff. und zur Grundlage des gesetzlichen<br />
Schuldverhältnisses a.a.O., N 142; Berger, 18ff.<br />
51 Vgl. auch § 241 BGB (gemäss Schuldrechtsmodernisierungsgesetz): «Das Schuldverhältnis<br />
kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter<br />
und Interessen des anderen Teils verpflichten».<br />
52 Canaris, Ansprüche, 482.<br />
53 Neben den angeführten Zitaten z.B. Frick, 57f.<br />
54 BGE 120 II 331ff.<br />
55 Vgl. zum Tatbestand der Vertrauenshaftung § 311 Abs. 3 BGB des neuen deutschen<br />
Schuldrechts; Bartsch, 649.<br />
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