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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

des Anbieters als ungenügend erweisen sollte. Dies trifft insbesondere für<br />

Art. 6 a E-UWG zu: Hat sich der Konsument vertippt, findet er die E-Mail-<br />

Adresse des Anbieters nicht und kann deshalb nicht innert nützlicher Frist<br />

Kontakt aufnehmen oder war ihm der Vertragsschluss nicht bewusst, ist die<br />

sachgerechte Rechtsfolge, dass er den Vertrag widerrufen oder anfechten<br />

kann. Die Aufklärungspflichten des UWG können zwar mittels Rezeption<br />

auch zwischen den Parteien privatrechtliche Wirkung entfalten 270 , indem sie<br />

als Konkretisierung der sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden<br />

Verhaltenspflichten aufgefasst werden 271 . Dieses Resultat wird jedoch<br />

nur über die Rezeption der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften in das Privatrecht<br />

272 und die Theorie des gesetzlichen Schuldverhältnisses erreicht. Zudem<br />

führt die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten, wie<br />

vorne dargelegt wurde, zu einer Haftung aus culpa in contrahendo 273 . Bedeutend<br />

einfacher wäre die Lösung gewesen, die vorvertraglichen Aufklärungspflichten,<br />

wenn sie schon lauterkeitsrechtlich ausgestaltet werden,<br />

durch Wiederholung bei den vertraglichen Aufklärungspflichten ebenfalls<br />

als Instrumente des Vertragsrechts vorzusehen.<br />

4.5 Modalitäten der Aufklärungspflichten<br />

4.5.1 Rechtzeitigkeit der Information<br />

Die nachfolgenden Überlegungen zu den Aufklärungspflichten der RLFA<br />

haben auch für die vertraglichen Aufklärungsvorschriften des Art.40d E-<br />

OR Geltung. Rechtzeitig wird diese Information dann zur Verfügung gestellt,<br />

wenn sie auf der Homepage abrufbar ist und der Nutzer auf die entsprechende<br />

Website mit den Informationen auf dem Weg zum Vertragsabschluss<br />

deutlich hingewiesen wird und er diese herunterladen kann 274 . Jedenfalls<br />

hat die Unterrichtung rechtzeitig stattgefunden, wenn die Informationen<br />

ihrer Funktion noch gerecht werden, den Verbraucher über die wesentlichen<br />

Vertragsaspekte vor Abschluss des Vertrages zu unterrichten 275 .<br />

Nach Micklitz beschränkt sich das Kriterium der Rechtzeitigkeit vor allem<br />

darauf, dass nicht mittels unlauterer Werbemethoden auf den Vertragsab-<br />

270 Vgl. auch Wiegand/Berger, Einordnung, 736f.<br />

271 Ausführlicher Jörg/Arter, Bundesgesetz, 180.<br />

272 Sinngemäss auch Wiegand, Geschäftsverbindung, 109, demzufolge die <strong>Informationspflichten</strong><br />

des UWG zugleich auch vertragsrechtliche <strong>Informationspflichten</strong> sind.<br />

273 Siehe 2.4 und insbesondere 2.4.2.<br />

274 Vgl. Meents, Verbraucherschutz, 188.<br />

275 Dilger, 76.<br />

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