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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

derrufsfrist um drei Monate führt 211 . Hier hat der nationale Gesetzgeber einen<br />

beträchtlichen Spielraum 212 . Die Abwesenheit von weiteren gesetzlich<br />

normierten Rechtsfolgen hat der Interpretation Tür und Tor geöffnet. Micklitz<br />

geht davon aus, dass die Rechtsfolge von der verletzten Informationspflicht<br />

abhängt. Nicht deklarierte Steuern oder Kosten kann der Anbieter<br />

nicht verlangen und bei anderen <strong>Informationspflichten</strong> kommt nur Schadenersatz<br />

in Frage 213 . Nach Dilger werden die Verbraucherinteressen nur<br />

durch das in Art. 11 Abs.2 RLFA vorgesehene Verbandsklagerecht geschützt,<br />

das auch gegen Verletzungen der <strong>Informationspflichten</strong> 214 gerichtet<br />

sei 215 . Reich zufolge wird der Vertrag erst verbindlich, nachdem der Vertragspartner<br />

die notwendigen Aufklärungen betreffend das anstehende Geschäft<br />

erhalten hat 216 . Frei tritt dagegen für eine einseitige, vom Konsumenten<br />

geltend zu machende Unverbindlichkeit des Vertrages ein, da eine zweiseitige<br />

Unverbindlichkeit nicht <strong>im</strong> Interesse des Abnehmers sei 217 . Nach der<br />

hier vertretenen Auffassung gelten auch für die Aufklärungspflichten der<br />

RLFA die zur vorgeschlagenen schweizerischen Regelung postulierten<br />

Grundsätze 218 .<br />

3.4 Bewertung der <strong>Informationspflichten</strong> der EU<br />

Dieser durch die Vielzahl von einzelnen <strong>Informationspflichten</strong> geschaffene<br />

Overkill ist gefährlich 219 . Ähnlich wie <strong>im</strong> amerikanischen Produktehaftpflichtrecht,<br />

welches eine Pflicht zur Warnung der Konsumenten kennt,<br />

könnte hier das Gegenteil erreicht werden. Weil bei amerikanischen Produkten<br />

die ganze Verpackung oder die Gebrauchsanleitung mit Warnungen<br />

übersät ist, werden die wichtigen Hinweise aufgrund der Überinformation<br />

211 Art.6 Abs.1 RLFA. Honsell/Pietruszak, 783f.<br />

212 Siehe dazu auch Meents, Verbraucherschutz, 195f. Zur Vorabunterrichtung sowie zur<br />

Anbieterkennzeichnung nach deutschem Recht: Piepenbrock/Schmitz, 380f. Zu den<br />

<strong>Informationspflichten</strong> auch Härting/Schirmbacher, 919ff.; Reich, 584.<br />

213 Micklitz, Recht, A3 N 39.<br />

214 Dilger, 78f.<br />

215 Für Verletzungen der umgesetzten Aufklärungspflichten in § 312e BGB sind nach Ulmer<br />

die möglichen Rechtsfolgen nicht die Nichtigkeit, doch je nach Umständen Nichtzustandekommen<br />

des Vertrages, Irrtumsanfechtung, Haftung des Anbieters, Erfüllungsanspruch<br />

des Nutzers und Unterlassungsklagen: Ulmer, 210f.<br />

216 Reich, EuZW, 584.<br />

217 Frei, 190f., für die RLFA.<br />

218 Siehe dazu 4.3.2 und 4.4.3.<br />

219 Zur Kritik z.B. Frei, 188, mit weiteren Hinweisen; Weber, E-<strong>Commerce</strong>, 336; Koller-<br />

Tumler, E-Banking, 155f.<br />

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