Rechtliche Aspekte der Musikindustrie
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A LESCH S TAEHELIN<br />
Der Produzentenvertrag stellt eine Ergänzung des Künstlervertrags<br />
dar, soweit dieser mit einer Tonträgergesellschaft abgeschlossen wird. In<br />
aller Regel wird <strong>der</strong> Produzent von <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft engagiert.<br />
In einem Side Letter , einer Ergänzung des Künstlervertrags, wenn dieser<br />
mit dem Produzenten abgeschlossen wird, bestätigt <strong>der</strong> Künstler gegenüber<br />
<strong>der</strong> Tonträgergesellschaft, dass er mit dem Produzenten exklusiv<br />
zusammenarbeiten wird. Damit wird versucht, <strong>der</strong> zunehmend wichtigeren<br />
Rolle des Produzenten im künstlerischen Entwicklungsprozess gerecht<br />
zu werden.<br />
In einem Bandübernahmevertrag überträgt <strong>der</strong> Musiker o<strong>der</strong> die Musikgruppe<br />
bzw. <strong>der</strong> Produzent die Rechte an einer bereits bestehenden<br />
Tonträgeraufnahme an eine Tonträgergesellschaft.<br />
Schliesslich ist noch auf den Vertriebsvertrag hinzuweisen, auf den<br />
Vertrag zwischen dem Musiker o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Musikgruppe bzw. dem Musiklabel<br />
einerseits und <strong>der</strong> Tonträger- bzw. Vertriebsgesellschaft an<strong>der</strong>erseits<br />
betreffend den Vertrieb von Tonträgern (d.h. insbeson<strong>der</strong>e CDs und<br />
DVDs).<br />
3.3 Verlagsverträge<br />
Hier ist zunächst auf die verschiedenen Verlagstypen hinzuweisen: Unterschieden<br />
wird zwischen dem sog. Notenverlag (grafischer Verlag), dem<br />
Tonträgerverlag, dem Bühnenverlag, dem Eigenverlag und dem Subverlag.<br />
Der Verlagsvertrag stellt einen typischen Urheberrechtsvertrag dar;<br />
konkret geht es um die Übertragung bzw. Abtretung von Nutzungsrechten<br />
bzw. die Einräumung gewisser Nutzungsbefugnisse (d.h. Lizenz) vom Urheber-<br />
bzw. Urheberrechtsberechtigten auf den Verleger. Vertraglich geregelt<br />
wird insbeson<strong>der</strong>e das Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb.<br />
Die gängigen Verlagsvertragstypen 54 sind <strong>der</strong> Musikverlagsvertrag 55 ,<br />
<strong>der</strong> Autorenexklusivvertrag 56 , <strong>der</strong> Subverlagsvertrag 57 , <strong>der</strong> Sub-Subverlagsvertrag<br />
58 , <strong>der</strong> Generalverlagsvertrag 59 und <strong>der</strong> Co-Verlagsvertrag 60 .<br />
54 Für eine detaillierte Behandlung des Verlagswesens siehe B IEDERMANN/P IERSON/S IL-<br />
FEN/G LASSER/B ERRY/S OBEL, 525 ff.<br />
55 Auch Originalverlagsvertrag genannt. Der Vertrag wird zwischen dem Urheber (Komponist,<br />
Texter, Bearbeiter) bzw. zwischen allen am Songwriting beteiligten Urhebern<br />
und dem Verleger abgeschlossen, wobei sich <strong>der</strong> Verleger zur Herausgabe bestimmter<br />
Werke (auf Tonträger und/o<strong>der</strong> als Notenausgabe) verpflichtet und dafür an den Einnahmen<br />
aus <strong>der</strong> Verwertung des Titels bzw. <strong>der</strong> Titel beteiligt wird.<br />
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