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Rechtliche Aspekte der Musikindustrie

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A LESCH S TAEHELIN<br />

Der Produzentenvertrag stellt eine Ergänzung des Künstlervertrags<br />

dar, soweit dieser mit einer Tonträgergesellschaft abgeschlossen wird. In<br />

aller Regel wird <strong>der</strong> Produzent von <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft engagiert.<br />

In einem Side Letter , einer Ergänzung des Künstlervertrags, wenn dieser<br />

mit dem Produzenten abgeschlossen wird, bestätigt <strong>der</strong> Künstler gegenüber<br />

<strong>der</strong> Tonträgergesellschaft, dass er mit dem Produzenten exklusiv<br />

zusammenarbeiten wird. Damit wird versucht, <strong>der</strong> zunehmend wichtigeren<br />

Rolle des Produzenten im künstlerischen Entwicklungsprozess gerecht<br />

zu werden.<br />

In einem Bandübernahmevertrag überträgt <strong>der</strong> Musiker o<strong>der</strong> die Musikgruppe<br />

bzw. <strong>der</strong> Produzent die Rechte an einer bereits bestehenden<br />

Tonträgeraufnahme an eine Tonträgergesellschaft.<br />

Schliesslich ist noch auf den Vertriebsvertrag hinzuweisen, auf den<br />

Vertrag zwischen dem Musiker o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Musikgruppe bzw. dem Musiklabel<br />

einerseits und <strong>der</strong> Tonträger- bzw. Vertriebsgesellschaft an<strong>der</strong>erseits<br />

betreffend den Vertrieb von Tonträgern (d.h. insbeson<strong>der</strong>e CDs und<br />

DVDs).<br />

3.3 Verlagsverträge<br />

Hier ist zunächst auf die verschiedenen Verlagstypen hinzuweisen: Unterschieden<br />

wird zwischen dem sog. Notenverlag (grafischer Verlag), dem<br />

Tonträgerverlag, dem Bühnenverlag, dem Eigenverlag und dem Subverlag.<br />

Der Verlagsvertrag stellt einen typischen Urheberrechtsvertrag dar;<br />

konkret geht es um die Übertragung bzw. Abtretung von Nutzungsrechten<br />

bzw. die Einräumung gewisser Nutzungsbefugnisse (d.h. Lizenz) vom Urheber-<br />

bzw. Urheberrechtsberechtigten auf den Verleger. Vertraglich geregelt<br />

wird insbeson<strong>der</strong>e das Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb.<br />

Die gängigen Verlagsvertragstypen 54 sind <strong>der</strong> Musikverlagsvertrag 55 ,<br />

<strong>der</strong> Autorenexklusivvertrag 56 , <strong>der</strong> Subverlagsvertrag 57 , <strong>der</strong> Sub-Subverlagsvertrag<br />

58 , <strong>der</strong> Generalverlagsvertrag 59 und <strong>der</strong> Co-Verlagsvertrag 60 .<br />

54 Für eine detaillierte Behandlung des Verlagswesens siehe B IEDERMANN/P IERSON/S IL-<br />

FEN/G LASSER/B ERRY/S OBEL, 525 ff.<br />

55 Auch Originalverlagsvertrag genannt. Der Vertrag wird zwischen dem Urheber (Komponist,<br />

Texter, Bearbeiter) bzw. zwischen allen am Songwriting beteiligten Urhebern<br />

und dem Verleger abgeschlossen, wobei sich <strong>der</strong> Verleger zur Herausgabe bestimmter<br />

Werke (auf Tonträger und/o<strong>der</strong> als Notenausgabe) verpflichtet und dafür an den Einnahmen<br />

aus <strong>der</strong> Verwertung des Titels bzw. <strong>der</strong> Titel beteiligt wird.<br />

60

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