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Rechtliche Aspekte der Musikindustrie

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A LESCH S TAEHELIN<br />

maligen Gruppenmitglieds, Option auf Weiterführung bzw. Beendigung<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> verbliebenen Gruppe). Auch wird geregelt,<br />

wer ein allfälliges Defizit <strong>der</strong> Gruppe trägt, wenn ein Ex-Mitglied eine erfolgreiche<br />

Solokarriere macht. Es fällt auf, dass häufig die Grundzüge eines<br />

allfälligen neuen Solovertrags zumindest im Kern bereits im Tonträgervertrag<br />

mit <strong>der</strong> Musikgruppe umschrieben sind 74 .<br />

7. Filmmusik<br />

Das Grundproblem bei <strong>der</strong> Filmmusik ist, dass Musik bei Filmproduktionen<br />

fast immer ein Stiefkinddasein fristen muss: Die Produktion von<br />

Filmmusik ist in aller Regel eine Last-Minute-Angelegenheit.<br />

Eine Filmmusikproduktion umfasst meist drei bis sechs verschiedene<br />

Deals, da in <strong>der</strong> Produktion u.a. <strong>der</strong> ausübende Künstler (Interpret), <strong>der</strong><br />

Komponist, <strong>der</strong> Songwriter, <strong>der</strong> Verleger, <strong>der</strong> künstlerische Produzent, <strong>der</strong><br />

Tonträgerhersteller, bei dem <strong>der</strong> ausübende Künstler unter Vertrag steht,<br />

und <strong>der</strong> Tonträgerhersteller, <strong>der</strong> das Soundtrack-Album veröffentlicht, involviert<br />

sind.<br />

Entsprechend sind beim Rechteerwerb für Filmmusikproduktionen die<br />

Rechte <strong>der</strong> ausübenden Künstler (Interpreten), Songwriter, Komponisten,<br />

Verleger, Musikproduzenten und Tonträgerhersteller zu berücksichtigen.<br />

Weiter gilt es zu beachten, dass die Filmproduktionsgesellschaft häufig<br />

Lizenzen an Drittparteien erteilt, nämlich insbeson<strong>der</strong>e eine Lizenz an den<br />

Tonträgerhersteller, damit dieser ein Soundtrack-Album herausgeben<br />

kann und eine Lizenz betreffend Film-Clips, damit Musikvideos produziert<br />

werden können 75 .<br />

8. Merchandising<br />

Wer es zu einem Merchandising-Vertrag gebracht hat, <strong>der</strong> hat es geschafft:<br />

Merchandising ist nur etwas für berühmte Künstler. Das Grundkonzept<br />

dabei ist ganz einfach: Der sog. Merchandiser erhält Nutzungsrechte,<br />

d.h. das Recht, den Namen und das Bild des Künstlers auf gewissen<br />

Merchandising-Gegenständen (d.h. insbeson<strong>der</strong>e T-Shirts, Aufkleber,<br />

74 Für eine Behandlung interner Gruppenverträge und typischer Gruppenklauseln in Tonträgerverträgen<br />

siehe P ASSMAN, 317 ff.<br />

75 Ausführlich zur Filmmusik P ASSMAN /H ERRMANN, 381.<br />

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