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HVB DIP 2006-Title Summaryv13.DOC - UniCredit

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50<br />

[Im Falle von 30E/360 oder Eurobond Basis einfügen: die Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum<br />

dividiert durch 360 (dabei ist die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit zwölf Monaten<br />

zu 30 Tagen zu ermitteln, und zwar ohne Berücksichtigung des ersten oder letzten Tages des Zinsberechnungszeitraums,<br />

wobei dann, wenn der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraums auf den Fälligkeitstag fällt und<br />

der Fälligkeitstag der letzte Tag des Monats Februar ist, der Monat Februar nicht als ein auf 30 Tage verlängerter<br />

Monat zu behandeln ist).]<br />

[(5)] Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass der Zinssatz [, Referenzzinssatz], der Zinsbetrag für die<br />

jeweilige Zinsperiode, die jeweilige Zinsperiode und der relevante Zinszahlungstag der Anleiheschuldnerin, jeder<br />

Börse, an der die Teilschuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt zugelassen sind oder gehandelt werden<br />

und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, sowie den Gläubigern gemäß § [•] baldmöglichst, aber<br />

keinesfalls später als am vierten auf die Berechnung jeweils folgenden Bankgeschäftstag (wie in Absatz (1) definiert)<br />

mitgeteilt werden. Im Fall einer Verlängerung oder Verkürzung der Zinsperiode können der mitgeteilte<br />

Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder andere geeignete Anpassungsregelungen<br />

getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend allen Börsen, an denen die Teilschuldverschreibungen<br />

zu diesem Zeitpunkt zugelassen sind oder gehandelt werden, sowie den Gläubigern gemäß<br />

§ [•] mitgeteilt.<br />

[(6)] Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und<br />

Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § 2 gemacht, abgegeben, getroffen oder<br />

eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Anleiheschuldnerin, die Emissionsstelle,<br />

die Zahlstelle[n] und die Anleihegläubiger verbindlich.]<br />

[Im Falle von Nullkuponanleihen einfügen:<br />

Die Schuldverschreibungen sind nicht verzinslich.<br />

[Für alle Schuldverschreibungen (inklusive aller Structured Notes) einfügen:<br />

[●] Sofern die Anleiheschuldnerin, gleich aus welchem Grunde, die Tilgung der Teilschuldverschreibungen<br />

bei Fälligkeit unterlässt, läuft die Verzinsung auf Basis von [•] / [des gesetzlichen Zinssatzes] weiter bis zum<br />

Ablauf des Tages, der dem Einlösungstag vorangeht, längstens jedoch bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem<br />

Tag, an dem gemäß § [●]] bekannt gemacht wird, dass alle erforderlichen Beträge bei der Hauptzahlstelle (§ 5<br />

(2)) bereitgestellt worden sind.<br />

§ 3<br />

(Fälligkeit, Rückzahlung)<br />

(1) Die Teilschuldverschreibungen werden [vorbehaltlich §§ [•], [•] und [•]] [innerhalb von fünf Bankarbeitstagen<br />

nach dem] [am] [Fälligkeitstag einfügen] (der "Fälligkeitstag") [bzw. zum Kündigungstermin] zum<br />

Nennbetrag zurückgezahlt.<br />

[Die Umrechnung des Rückzahlungsbetrages in [EUR] [•] erfolgt [•].]<br />

Der Rückzahlungsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen auf- oder abgerundet, wobei [0,005 Cent] [andere<br />

Währungseinheit einfügen] aufgerundet werden.<br />

(2) Die Berechnungen und Bestimmungen der Berechnungsstelle sind (außer im Falle eines offenkundigen<br />

Fehlers) für alle Parteien endgültig und bindend.<br />

[Im Falle von Index-linked Interest Notes folgenden § 3a einfügen:<br />

§ 3a<br />

(Börsen, Anpassungen, Vorzeitige Rückzahlung durch die Anleiheschuldnerin, Marktstörungen)<br />

(1) [Als "Heimatbörse" wird die Börse bezeichnet an der die im [Index] [[•] (der "Index")] enthaltenen Aktien<br />

gehandelt werden und die von der Berechnungsstelle ihrer Liquidität entsprechend bestimmt werden.] [Als<br />

"Heimatbörsen" werden die jeweiligen Börsen bezeichnet, an denen die im [Index] [[•] (der "Index")] enthaltenen<br />

Aktien gehandelt werden und die von der Berechnungsstelle ihrer Liquidität entsprechend bestimmt werden.]<br />

Im Falle einer erheblichen Änderung der Marktbedingungen an [der] [den jeweiligen] Heimatbörse[n], wie<br />

z. B. die endgültige Einstellung der Feststellung der jeweiligen Aktienkurse an [der] [den jeweiligen] Heimatbörse[n]<br />

und Feststellung an einer anderen Wertpapierbörse oder einer erheblich eingeschränkten Liquidität, ist<br />

die Anleiheschuldnerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine andere Wertpapierbörse durch Bekanntmachung<br />

gemäß § [•] als maßgebliche Wertpapierbörse für die jeweilige(n) Aktie(n) (die "Ersatzbörse") zu bestimmen.

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