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Blick Hinein

Blick Hinein 2-2011 - BH Hartberg-Fürstenfeld - Steiermark

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Sicherheit / Veterinär - Recht<br />

8<br />

von Erwin Kutschera<br />

Referent im Strafreferat<br />

Achtung Mähdrescher<br />

Der Sommer kommt, die Erntezeit beginnt und<br />

damit verbunden fahren überbreite Erntemaschinen<br />

auf öffentlichen Straßen. Der Mähdrescher wird<br />

mit einer Ausnahmegenehmigung zum Verkehr auf<br />

öffentlichen Straßen zugelassen. Diese Maschinen<br />

haben eine Breite von 3 m und mehr. So müssen<br />

Mähdrescher von einem vorausfahrenden Fahrzeug<br />

begleitet werden, an dem eine Warnleuchte mit<br />

gelb-rotem Drehlicht eingeschalten sein muss. Spitze<br />

Gegenstände müssen abgedeckt werden. Weiters<br />

wird eine Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben<br />

die meistens bei max. 30 km/h liegt. Durch diese<br />

Auflagen sollen Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer<br />

minimiert werden.<br />

Für den entgegenkommenden KFZ-Lenker bedeutet<br />

das Auftauchen eines eingeschaltenen Drehlichtes,<br />

dass Vorsicht geboten ist, insbesondere auf engen<br />

und kurvenreichen Straßen.<br />

Wenn sich Verkehrsteilnehmer an die Vorschriften<br />

halten, sollte ein unfallfreier Sommer bevorstehen.<br />

8<br />

von Mag. Bernd Holzer<br />

Referatsleiter GUS<br />

Halten von gefährlichen Tieren<br />

Mit Jänner 2005 wurde ein Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz erlassen.<br />

Haltung von gefährlichen Hunden<br />

Tiere sind ganz allgemein so zu halten, dass dritte<br />

Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt<br />

werden. Für Hunde gelten darüber hinaus<br />

weitere Bestimmungen.<br />

Öffentlich zugängliche Bereiche, insbesondere Kinderspielplätze,<br />

Freizeitanlagen, Wohnanlagen aber<br />

auch Gehwege dürfen durch Hunde nicht verunreinigt<br />

werden.<br />

Weiters müssen Hunde an diesen Orten entweder<br />

einen geschlossenen Maulkorb tragen oder sind so<br />

an der Leine zu führen, dass das Tier jederzeit beherrscht<br />

werden kann.<br />

Eine Übertretung dieser Bestimmung kann schon<br />

gegeben sein, wenn ein Hund frei umherläuft, da er<br />

den Gartenzaun übersprungen hat.<br />

Auch das Bellen eines Hundes kann eine unzumutbare<br />

Belästigung darstellen.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind Hunde in<br />

besonderer Verwendung, wie z. B. Blindenhunde.<br />

Das Halten von gefährlichen Tieren, also allenfalls<br />

auch von gefährlichen Hunden, ist nur mit Bewilligung<br />

der Gemeinde zulässig.<br />

Geht von einem Tier unmittelbare Gefahr für die<br />

Gesundheit von Mensch und Tier aus, die durch<br />

nichtordnungsgemäße Haltung verursacht wurde,<br />

kann die Gemeinde Zwangsmaßnahmen, die bis zur<br />

Tötung des Tieres reichen können, setzen.<br />

Wer die Bestimmungen des Landes-Sicherheitsgesetzes<br />

bei der Tierhaltung nicht einhält, kann mit<br />

einer Geldstrafe bis zu 2.000 € bestraft werden.<br />

Darüber hinaus kann das betreffende Tier für Verfallen<br />

erklärt werden, wenn zu erwarten ist, dass es<br />

bei Rückgabe zu weiteren Gefährdungen kommt.<br />

Diese Tiere sind an Zoos oder Tierheime zu übergeben,<br />

wobei der ehemalige Tierhalter die Kosten der<br />

vorläufigen Verwahrung zu tragen hat.<br />

Das gilt auch, wenn ein Tier mangels anderer Möglichkeiten<br />

getötet werden muss.<br />

10 ï<br />

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