Blick Hinein
Blick Hinein 2-2011 - BH Hartberg-Fürstenfeld - Steiermark
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Sicherheit / Veterinär - Recht<br />
8<br />
von Erwin Kutschera<br />
Referent im Strafreferat<br />
Achtung Mähdrescher<br />
Der Sommer kommt, die Erntezeit beginnt und<br />
damit verbunden fahren überbreite Erntemaschinen<br />
auf öffentlichen Straßen. Der Mähdrescher wird<br />
mit einer Ausnahmegenehmigung zum Verkehr auf<br />
öffentlichen Straßen zugelassen. Diese Maschinen<br />
haben eine Breite von 3 m und mehr. So müssen<br />
Mähdrescher von einem vorausfahrenden Fahrzeug<br />
begleitet werden, an dem eine Warnleuchte mit<br />
gelb-rotem Drehlicht eingeschalten sein muss. Spitze<br />
Gegenstände müssen abgedeckt werden. Weiters<br />
wird eine Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben<br />
die meistens bei max. 30 km/h liegt. Durch diese<br />
Auflagen sollen Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer<br />
minimiert werden.<br />
Für den entgegenkommenden KFZ-Lenker bedeutet<br />
das Auftauchen eines eingeschaltenen Drehlichtes,<br />
dass Vorsicht geboten ist, insbesondere auf engen<br />
und kurvenreichen Straßen.<br />
Wenn sich Verkehrsteilnehmer an die Vorschriften<br />
halten, sollte ein unfallfreier Sommer bevorstehen.<br />
8<br />
von Mag. Bernd Holzer<br />
Referatsleiter GUS<br />
Halten von gefährlichen Tieren<br />
Mit Jänner 2005 wurde ein Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz erlassen.<br />
Haltung von gefährlichen Hunden<br />
Tiere sind ganz allgemein so zu halten, dass dritte<br />
Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt<br />
werden. Für Hunde gelten darüber hinaus<br />
weitere Bestimmungen.<br />
Öffentlich zugängliche Bereiche, insbesondere Kinderspielplätze,<br />
Freizeitanlagen, Wohnanlagen aber<br />
auch Gehwege dürfen durch Hunde nicht verunreinigt<br />
werden.<br />
Weiters müssen Hunde an diesen Orten entweder<br />
einen geschlossenen Maulkorb tragen oder sind so<br />
an der Leine zu führen, dass das Tier jederzeit beherrscht<br />
werden kann.<br />
Eine Übertretung dieser Bestimmung kann schon<br />
gegeben sein, wenn ein Hund frei umherläuft, da er<br />
den Gartenzaun übersprungen hat.<br />
Auch das Bellen eines Hundes kann eine unzumutbare<br />
Belästigung darstellen.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung sind Hunde in<br />
besonderer Verwendung, wie z. B. Blindenhunde.<br />
Das Halten von gefährlichen Tieren, also allenfalls<br />
auch von gefährlichen Hunden, ist nur mit Bewilligung<br />
der Gemeinde zulässig.<br />
Geht von einem Tier unmittelbare Gefahr für die<br />
Gesundheit von Mensch und Tier aus, die durch<br />
nichtordnungsgemäße Haltung verursacht wurde,<br />
kann die Gemeinde Zwangsmaßnahmen, die bis zur<br />
Tötung des Tieres reichen können, setzen.<br />
Wer die Bestimmungen des Landes-Sicherheitsgesetzes<br />
bei der Tierhaltung nicht einhält, kann mit<br />
einer Geldstrafe bis zu 2.000 € bestraft werden.<br />
Darüber hinaus kann das betreffende Tier für Verfallen<br />
erklärt werden, wenn zu erwarten ist, dass es<br />
bei Rückgabe zu weiteren Gefährdungen kommt.<br />
Diese Tiere sind an Zoos oder Tierheime zu übergeben,<br />
wobei der ehemalige Tierhalter die Kosten der<br />
vorläufigen Verwahrung zu tragen hat.<br />
Das gilt auch, wenn ein Tier mangels anderer Möglichkeiten<br />
getötet werden muss.<br />
10 ï<br />
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