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- 6 -<br />

(2) Verletzung der Kooperationspflicht<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - 13 U 5/10 -<br />

a) Die im Bauvertragsrecht geltende Kooperationspflicht gebietet es, bei Meinungs verschieden<br />

heiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragspartei<br />

zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungs austauschs<br />

zu machen.<br />

b) Der Auftragnehmer verletzt seine Kooperationspflicht schwerwiegend, wenn er auf ein<br />

Einschreiben nicht reagiert, dem Auftraggeber die Annahme eines Nachtragsangebots<br />

nicht mitteilt und aufgrund einer Bauablaufstörung einen umfassenden Gewährleistungsausschluss<br />

verlangt.<br />

Es gehört zum bauvertraglichen Kooperationsgebot, über (Nachtrags-)Streitigkeiten und<br />

notwendig werdende Vertragsänderungen mit sachlichen Argumenten zu verhandeln.<br />

Wer unnachgiebig auf der eigenen Rechtsposition beharrt und von seinem<br />

Vertragspartner die Erfüllung unberechtigter Forderungen verlangt, verletzt diese Pflicht.<br />

Dies gilt für beide Parteien.<br />

(3) Konkludente Abnahme bei mangelhafter Werkleistung?<br />

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 - 10 U 116/10 -<br />

a) Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig,<br />

schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn<br />

zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.<br />

b) Eine Selbstvornahme liegt nicht vor, wenn der Besteller nur nachteilige Auswirkungen<br />

eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen<br />

erbracht werden, beseitigt, ohne den vom Unternehmer geschuldeten Erfolg zu<br />

bewirken. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer bis zur Mängelbeseitigung<br />

verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.<br />

Nach Fertigstellung seiner Leistungen sollte jeder Unternehmer zeitnah die förmliche<br />

Abnahme herbeiführen. Verweigert der Besteller die Abnahme, können bei wesentlichen<br />

Mängeln die Wirkungen einer konkludenten oder fiktiven Abnahme nicht eintreten. Liegen<br />

Mängel vor, ist der Unternehmer gehalten, die Beseitigung der Mängel anzubieten,<br />

anderenfalls riskiert er den Verlust seines Vergütungsanspruchs.

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