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(2) Verletzung der Kooperationspflicht<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - 13 U 5/10 -<br />
a) Die im Bauvertragsrecht geltende Kooperationspflicht gebietet es, bei Meinungs verschieden<br />
heiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragspartei<br />
zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungs austauschs<br />
zu machen.<br />
b) Der Auftragnehmer verletzt seine Kooperationspflicht schwerwiegend, wenn er auf ein<br />
Einschreiben nicht reagiert, dem Auftraggeber die Annahme eines Nachtragsangebots<br />
nicht mitteilt und aufgrund einer Bauablaufstörung einen umfassenden Gewährleistungsausschluss<br />
verlangt.<br />
Es gehört zum bauvertraglichen Kooperationsgebot, über (Nachtrags-)Streitigkeiten und<br />
notwendig werdende Vertragsänderungen mit sachlichen Argumenten zu verhandeln.<br />
Wer unnachgiebig auf der eigenen Rechtsposition beharrt und von seinem<br />
Vertragspartner die Erfüllung unberechtigter Forderungen verlangt, verletzt diese Pflicht.<br />
Dies gilt für beide Parteien.<br />
(3) Konkludente Abnahme bei mangelhafter Werkleistung?<br />
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 - 10 U 116/10 -<br />
a) Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig,<br />
schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn<br />
zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.<br />
b) Eine Selbstvornahme liegt nicht vor, wenn der Besteller nur nachteilige Auswirkungen<br />
eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen<br />
erbracht werden, beseitigt, ohne den vom Unternehmer geschuldeten Erfolg zu<br />
bewirken. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer bis zur Mängelbeseitigung<br />
verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.<br />
Nach Fertigstellung seiner Leistungen sollte jeder Unternehmer zeitnah die förmliche<br />
Abnahme herbeiführen. Verweigert der Besteller die Abnahme, können bei wesentlichen<br />
Mängeln die Wirkungen einer konkludenten oder fiktiven Abnahme nicht eintreten. Liegen<br />
Mängel vor, ist der Unternehmer gehalten, die Beseitigung der Mängel anzubieten,<br />
anderenfalls riskiert er den Verlust seines Vergütungsanspruchs.