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· Uhlandstraße 7/8 · D-10623 Berlin<br />

Baurechtsverteiler<br />

Berlin, den 10. Oktober 2011<br />

1834/08C35 kk (Bitte stets angeben) D28/2906<br />

Rechtsanwalt Detlef <strong>Eulitz</strong><br />

Sekretariat: Frau Nowotnick Tel. 31 57 57 -28 / Fax 31 57 57 -97<br />

Detlef.<strong>Eulitz</strong>@ses-legal.de<br />

Detlef P. <strong>Eulitz</strong><br />

Notar<br />

Martin <strong>Schrader</strong><br />

Dr. Nikolaus Würtz<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Götz Faude<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Thomas Weischede<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Daniel Wendland<br />

Notar<br />

Dr. Dirk Fischer<br />

Dr. Frank Nagelschmidt<br />

Claus Hansmann<br />

Orkun Sahin<br />

Carl-Friedrich Wendt<br />

Notar<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

lieber Leser,<br />

in Folge der Herbstferien und der Erkrankung meiner Sekretärin (Sie<br />

vermuten zu Unrecht einen Sachzusammenhang), die meine gegen<br />

Null tendierenden, maschinellen Schreibfähigkeiten kompensiert,<br />

muss ich Ihnen auch in diesem Monat noch die "sommerliche"<br />

Kurzfassung des Rechtsprechungsteils zumuten, was in Anbetracht<br />

des nun wohl doch endenden Altweibersommers kein schlechtes<br />

Gewissen aufkommen lässt. Üben Sie gleichwohl Nachsicht und<br />

lassen uns mit den gewohnten Branchen-News beginnen:<br />

A. EnEV<br />

Nach der Energieeinsparverordnung 2009 müssen bis zum<br />

31.12.2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste<br />

Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt<br />

werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch<br />

viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Darauf<br />

weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund<br />

Deutschland hin. Nach diesen neuen Auslegungen gelten folgende<br />

Uhlandstraße 7/8<br />

D-10623 Berlin<br />

Telefon: +49.(0)30.31 57 57 0<br />

Telefax: +49.(0)30.31 57 57 99<br />

www.ses-legal.de<br />

berlin@ses-legal.de<br />

KONTEN<br />

Commerzbank AG<br />

Konto 9 530 630 00<br />

BLZ 100 800 00<br />

IBAN DE44100800000953063000<br />

SWIFT (BIC) DRESDEFF100<br />

Berliner Volksbank eG<br />

Konto 5 451 537 000<br />

BLZ 100 900 00<br />

IBAN DE97100900005451537000<br />

SWIFT (BIC) BEVODEBB<br />

Postbank AG Berlin<br />

Konto 540 69 102<br />

BLZ 100 100 10<br />

IBAN DE23100100100054069102<br />

SWIFT (BIC) PBNKDEFF<br />

VAT-Id.No. DE135564828<br />

Member of<br />

An International Network<br />

of Independent Law Firms


- 2 -<br />

Decken bereits als gedämmt als massive Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet<br />

wurden, sowie sämtlich Holzbalkendecken aller Baualterklassen.<br />

Ich habe Zweifel, ob dies dem politischen Willen des Verordnungsgebers gerecht wird.<br />

B. Steuererleichterung für Kleinfirmen<br />

Die Bundesregierung will den Finanzspielraum kleinerer und mittlerer Firmen dauerhaft<br />

erweitern. Ein vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachter Gesetzesentwurf sieht vor,<br />

dass Unternehmen mit bis zu 500.000,00 € Umsatz die Umsatzsteuer erst dann an das<br />

Finanzamt abführen müssen, wenn ihre Kunden die Rechnungen bezahlt haben ("Ist-<br />

Besteuerung"). Eine entsprechende Regelung war während der Finanzkrise im Sommer<br />

2009 eingeführt, allerdings bis Ende 2011 befristet worden. Sie soll nun unbegrenzt im<br />

Gesetz verankert werden.<br />

C. Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz<br />

Das Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz (MFE SH) ist am 25.08.2011 im Gesetz<br />

und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Es ist am 08.09.2011 in Kraft getreten. Das<br />

Gesetz regelt in § 14 die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen. Die Einführung von<br />

"Tariflöhnen" ist nunmehr vorgesehen für Bauleistungen und Dienstleistungen, die durch<br />

das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst sind bzw. durch gesetzliche Bestimmungen<br />

über Mindestlöhne. Diese "Tariftreue" gilt nur für Landesbehörden und für die unter<br />

Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften; Gemeinden und -verbände können die<br />

Regelung anwenden.<br />

D. Kein Geld für Bauprojekte<br />

Die Finanzknappheit des Bundes wird in den nächsten fünf Jahren zu erheblichen<br />

Einschnitten bei der Realisierung von Straßen- und Schienenbauprojekten führen.<br />

Aufgrund erheblicher Kostensteigerungen im Zusammenhang mit dem Neu- und Ausbau<br />

des Fernstraßennetzes werden nach dem Entwurf des neuen Investitionsrahmenplans<br />

zahlreiche Vorhaben vorerst gestrichen. Betroffen davon sind die Ausbaustrecke für den<br />

Rhein-Ruhr-Express, die sog. Y-Trasse, der Ausbau der Bahnknoten Hamburg,<br />

Mannheim und Bremen sowie der Neubau der Bahnstrecke Frankfurt-Mannheim. Dem<br />

Rotstift ebenfalls zum Opfer fallen zudem der Tunnel der Bundesstraße 1 in Dortmund<br />

und die Nordost-Umgehung von Darmstadt.<br />

Sofern dort ansässig, müssen Sie sich auch künftig auf Staus und Wartezeiten einrichten.


- 3 -<br />

E. Energie-Plus-Häuser<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat ein neues<br />

Förderprogramm für Modellhäuser aufgelegt, die den sog. "Plus-Energie-Standard"<br />

erfüllen. Dafür stehen zunächst im Jahr 2011 rund 1,2 Mio € bereit. Mit dem Programm<br />

werden Bauherren unterstützt, die Gebäude errichten, die deutlich mehr Energie<br />

produzieren, als für deren Betrieb notwendig ist. Diese Energie soll insbesondere für die<br />

Elektromobilität zur Verfügung stehen.<br />

Fazit: Mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach senken Sie Ihre Benzinkosten.<br />

F. Elbphilharmonie<br />

Der Bau der Elbphilharmonie wird immer teurer. Die Stadt Hamburg stellt sich darauf ein,<br />

dass Hochtief voraussichtlich weitere 100 Mio € nachfordern wird. Das erklärte der<br />

Geschäftsführer der Städtischen Realisierungsgesellschaft, Heribert Leutner, im MDR<br />

Hamburg Journal. Ein Sprecher von Hochtief wollte die Höhe der Forderung nicht<br />

bestätigen. Die Mehrkosten werden mit der verlängerten Bauzeit und den damit<br />

verbundenen Personal- und Baustelleneinrichtungskosten begründet. Über die<br />

Verantwortung für die Verzögerung besteht zwischen den Beteiligten unverändert Streit.<br />

Nach Ansicht von Hochtief hat die Stadt Hamburg aufgrund zu spät gelieferter<br />

Planunterlagen und Änderungswünsche die Ursache für die Bauzeitverlängerung gesetzt.<br />

Das soll in einem Prozess vor dem Landgericht Hamburg geklärt werden. Als<br />

voraussichtlicher Fertigstellungstermin wird jetzt der 15.04.2014 genannt, bei Baubeginn<br />

hieß es noch Ende 2011. Das Mehrkosten-Argument dürfte Ihnen allen - gleichviel auf<br />

welcher Vertragsseite Sie stehen - geläufig sein.<br />

Ihre Befürchtung, dass auch die Experten-Tipps dem Sparprogramm zum Opfer fallen, ist<br />

unbegründet. Hier sind sie:<br />

a) Auch bei Kündigung des Unternehmers Mängelrügen!<br />

Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die sog. Gewährleistungsfrist. Bei VOB-<br />

Verträgen beträgt sie vier Jahre. Ist die Anwendung der VOB nicht vereinbart, sind es<br />

nach BGB fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Auftragnehmer, der für den Bau<br />

oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Beanstandungen seiner Leistungen an diesem Werk<br />

auf eigene Kosten beseitigen. Bauherren, die - konkrete - Mängel rügen, sollten<br />

bedenken: Es ist nicht nur die Pflicht des Unternehmers, sondern auch dessen Recht,<br />

den Mangel selbst zu beseitigen. Vor voreiligen Ersatzvornahmen ist deshalb dringend zu<br />

warten; in der Regel führen sie zu einer doppelten Kostentragungspflicht.


- 4 -<br />

b) Stundensätze frei verhandelbar<br />

Die HOAI 2009 enthält keine Regelungen mehr zur Höhe von Zeithonoraren. Architekten<br />

können deshalb die Stundensätze für ihre Tätigkeit frei aushandeln. Hilfreich kann dabei<br />

die von dem Kollegen Frank Siegburg entwickelte Tabelle sein, die Sie unter<br />

www.siegburgtabelle.de im Internet finden. Die Schwierigkeit der Planungsleistung,<br />

Erfahrung und Spezialwissen des Architekten etc. werden bei der Ermittlung von<br />

Stundensätzen für Planungsleistungen berücksichtigt. Im Ergebnis liegen die zu<br />

"berappenden" Beträge zwischen 75,00 € und 300,00 €.<br />

c) Angebote vor Abgabe auf Vollständigkeit prüfen<br />

Unvollständige Angebote bei der Auftragsvergabe führen immer wieder zu<br />

Auseinandersetzungen. Dabei ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Unterlagen<br />

nachzureichen, unter anderen nicht. Es kommt auf die Bewerbungsbedingungen an. Bei<br />

der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen lässt es die VOL/A in § 16 Abs. 2<br />

bzw. die VOL/A-EG in § 19 Abs. 2 zu, dass der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen<br />

geforderte Erklärungen und Nachweise, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist<br />

vorgelegt wurden, vom Bieter innerhalb einer zu bestimmenden Nachfrist nachfordern<br />

kann. Eine ähnliche Regelung enthält für die Vergabe von Bauleistungen § 16 Abs. 1 Nr.<br />

3 VOB/A.<br />

Hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen, insbesondere in den<br />

Bewerbungsbedingungen, aber angegeben, dass die Angebote vollständig sein und alle<br />

geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten sein müssen, so legt er sich,<br />

zumindest nach einer Entscheidung der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom<br />

10.05.2011 selbst dahingehend fest, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist.<br />

Unvollständige Angebote sind dann zwingend auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr<br />

berücksichtigt werden. Das Handwerks- oder Bauunternehmen, das ein unvollständiges<br />

Angebot abgegeben hat, kommt also nicht mehr zum Zuge; auch dann nicht, wenn dieses<br />

Angebot das wirtschaftlichste gewesen wäre.<br />

d) Schlaue Investoren klären Baurechtsfragen vorher ab.<br />

Viele Menschen möchten ihr Vermögen vor Inflation schützen und erwägen Bau oder<br />

Kauf einer Immobilie. Zunächst sollte dann stets geprüft werden, ob sich das Investment<br />

überhaupt lohnt, denn in vielen Gegenden schrumpft die Bevölkerung und damit auch der<br />

Bedarf an Wohn- oder Gewerbeimmobilien. Gehört die Kommune zu den zukünftigen<br />

Topadressen, dann sollte der Investor beim Grundstückskauf auch nicht blindlings<br />

zugreifen, sondern zunächst die baurechtlichen Besonderheiten des Areals prüfen:


- 5 -<br />

Stimmt die Lage? Welche Art der Bebauung ist dort überhaupt genehmigungsfähig?<br />

Handelt es sich um ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich? Existiert ein<br />

rechtskräftiger Bebauungs- oder Flächennutzungsplan und wenn ja, was gibt er vor? Eine<br />

Bauvoranfrage, die eher informellen Charakter hat, hilft bei der ersten Abklärung.<br />

e) Bauherren sollten nicht auf Werbung hereinfallen.<br />

Wer ein neues Haus kaufen möchte, der sucht vermutlich zunächst im Internet, informiert<br />

sich auf Messen und lässt sich Broschüren vom Traumhaus zuschicken. Was er dort<br />

sieht, ist allerdings reine Werbung, die mit dem späteren Haus unter Umständen nichts<br />

mehr zu tun hat. Entscheidend dafür, was der Käufer zum Schluss wirklich kauft, ist das,<br />

was im Vertrag steht. Alle Versprechungen und mündlichen Zusicherungen sind ohne<br />

konkrete Vertragsgrundlage wertlos. Da bei Bauverträgen Vertragsgestaltungsfreiheit<br />

besteht, sollten sich Bauherren vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt baurechtlich<br />

beraten lassen. Der Bauunternehmer tut dies in der Regel, schließlich ist er Profi. Schon<br />

deshalb sollte auch der Bauherr, meist baurechtlicher Laie, nicht auf juristischen Rat<br />

verzichten. Es versteht sich, dass wir dieses Motto teilen. Also: Rufen Sie jetzt an und<br />

verwechseln diesen Appell nicht mit der gängigen Werbung auf anderen "Fachgebieten".<br />

Nach den Tipps folgt nunmehr der hoffentlich letztmalig in Leitsätzen wiedergegebene<br />

Überblick über praxisrelevante Gerichtsentscheidungen im Baurecht und den<br />

Nebengebieten:<br />

I. Bauvertragsrecht<br />

(1) Kein Vertrag ohne Einigung über die Gewährleistungsfrist<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2010 - 10 U 1370/09 -<br />

a) Die Gewährleistungszeit und die Ausführungsfrist sind für das Zustandekommen eines<br />

Bauvertrags essentielle Faktoren.<br />

b) Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt werden, kommt ein Bauvertrag nicht<br />

zustande.<br />

Gerade die Gewährleistungszeit ist im Baugeschäft ein wesentlicher, insbesondere auch<br />

preisbeeinflussender Faktor. Doch auch jeder andere für den Vertrag wesentliche<br />

Umstand kann mangels Einigung den Abschluss eines Vertrages verhindern, so z.B.<br />

wenn keine Verständigung über wesentliche Bauteile erzielt wird und/oder Angaben zu<br />

Ausstattungsdetails und des zu bebauenden Grundstücks fehlen. Auch Ausführungspläne<br />

müssen vom Auftraggeber unterzeichnet werden.


- 6 -<br />

(2) Pauschalpreisvertrag<br />

Kammergericht, Urteil vom 21.07.2011 - 27 U 11/11 -<br />

a) Vereinbaren die Parteien individualvertraglich, dass eine Erhöhung der vereinbarten<br />

Pauschalvergütung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist, kann<br />

eine Mehrvergütung nicht verlangt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht<br />

vorliegen.<br />

b) Das gilt auch dann, wenn sich der Auftragnehmer in seinem Angebotsschreiben eine<br />

Abrechnung nach Einheitspreisen vorbehalten hat, diese Forderung aber im Vertrag<br />

nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />

Das OLG Rostock hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung einer sog.<br />

Komplettheitsklausel nicht zu einer Erweiterung des geschuldeten Leistungsumfangs<br />

führt, wenn im Vertrag Bezug auf das Angebotsschreiben des Auftragnehmers<br />

genommen wird, in dem die zu erbringende Leistungen detailliert aufgeführt sind.<br />

Gleichwohl besteht kein Widerspruch zum zitierten Urteil des KG, bei dem es sich - wie<br />

so häufig - um eine Einzelfallentscheidung handelt. Schwarz/Weiß-Lösungen gibt es bei<br />

der Auslegung von Verträgen wegen deren individueller Besonderheiten nicht.<br />

(3) Wertersatz nach Rücktritt<br />

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZR 113/10 -<br />

a) Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die<br />

bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln<br />

(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 311/07 -)<br />

b) Ein Mangel des Werks ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Entscheidung bestätigt indirekt, dass erbrachte Bauleistungen nach § 346 Abs. 2 S. 1<br />

Nr. 1, 2 BGB analog grundsätzlich nicht mehr zurückgewährt werden können. Beim<br />

VOB-Bauvertrag ist nach § 13 ein Rücktritt wegen Mängeln ausgeschlossen. Bei Mängeln<br />

des Werks greift der BGH auf die Berechnung einer Minderung analog § 638 Abs. 3 BGB<br />

zurück.


- 7 -<br />

(4) AGB-Festigkeit von Pauschalierungsabreden<br />

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 161/10 -<br />

Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten<br />

Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7 a BGB nur<br />

stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 S. 2 BGB typischerweise zu<br />

beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten<br />

Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete<br />

tatsächliche Feststellungen zu treffen.<br />

Nach Zurückverweisung muss das zuständige Berufungsgericht nun die erforderlichen<br />

konkreten Feststellungen treffen, wobei auch Erfahrungswerte aus der Baupraxis zu<br />

berücksichtigen sind. Dabei besteht die Gefahr, dass die Aussagen aus der betroffenen<br />

Branche interessengeleitet ausfallen und nicht den tatsächlichen Ablauf der<br />

Vertragsabwicklung widerspiegeln. Es steht zu vermuten, dass sich der Bausenat mit<br />

dieser Thematik erneut befassen werden muss.<br />

(5) Unwirksame Sicherungsabrede bei Verzicht auf die Einrede aus § 768 BGB<br />

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 207/09 -<br />

Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zu Sicherung<br />

der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere<br />

Gewährleistung" eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und<br />

Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist<br />

unwirksam.<br />

Zu dieser richtigen Erkenntnis ist der BGH in seiner mittlerweile vielfach veröffentlichten<br />

Entscheidung gelangt, die auch für die Banken und deren Musterformulare von<br />

maßgeblicher Bedeutung ist.<br />

(6) Keine Abnahme ohne (geschuldete) Dokumentation!<br />

OLG Bamberg, Urteil vom 08.12.2010 - 3 U 93/09 -<br />

a) Erbringt der Unternehmer seine Leistung (hier: Einbau eines Generators in eine<br />

bestehende Röntgenanlage), ohne die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren und<br />

dem Besteller diese Informationen zu übergeben, ist die Leistung nicht abnahmefähig,<br />

wenn der Unternehmer zu einer Dokumentation verpflichtet ist.


- 8 -<br />

b) Hat der Unternehmer seiner Dokumentationspflicht nicht genügt und ist ihm eine<br />

Nachholung dieser Verpflichtung nicht mehr möglich, kann er die Fälligkeit der<br />

Zahlungspflicht des Bestellers nicht mehr herbeiführen.<br />

Unterstellt man, dass das Fehlen der Dokumentation ein wesentlicher Mangel ist, der<br />

nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB zur Abnahmeverweigerung berechtigt, sollte der Fall nach<br />

allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu lösen sein. Die geschuldete Leistung ist teilbar<br />

und zwar in die Elemente "Einbau" und "Dokumentation". Kann der Unternehmer letztere<br />

nicht mehr nachholen oder wäre sie wirtschaftlich unzumutbar, wird er von dieser<br />

Verpflichtung gemäß § 275 Abs. 1 und 2 BGB frei. Der Besteller muss den eingebauten<br />

Generator zwar abnehmen, kann die Vergütung aber nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB<br />

entsprechend § 441 Abs. 3 mindern. Ist der eingebaute Generator ohne Dokumentation<br />

nutzlos, entfällt der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach § 326 BGB vollständig,<br />

der Besteller ist nicht zur Abnahme des eingebauten Aggregats verpflichtet. Eine - wie ich<br />

finde - höchst praxisrelevante Entscheidung.<br />

(7) Insolvenz des AN und Schadensersatz des AG?<br />

OLG Jena, Urteil vom 30.04.2009 - 1 U 657/06 -<br />

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZR 95/09 - (Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen)<br />

a) Der Auftraggeber ist zum Ersatz des durch ein Insolvenzverfahren entstehenden<br />

Schadens verpflichtet, wenn er durch den Zahlungsverzug auf fällige Forderungen des<br />

Auftragnehmers dessen Insolvenz herbeiführt.<br />

b) War der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung bereits<br />

zahlungsunfähig oder überschuldet, scheidet eine Haftung aus.<br />

Bereits im Jahre 1968 hat der BGH entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz des<br />

Verzugsschadens wegen Verursachung einer Insolvenz durch den nicht rechtzeitig<br />

zahlenden Vertragspartner bestehen kann. In 2007 hat sich das OLG Köln dieser Ansicht<br />

angeschlossen. Selbstverständlich bestehen in derartigen Fällen hohe Anforderungen an<br />

die Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzschuldners bzw. dessen<br />

Insolvenzverwalters, die häufig nicht zu überwinden sind. Neu an der Entscheidung des<br />

OLG Jena ist lit. b) der Leitsätze, was zu einer deutlichen Einschränkung des Anspruchs<br />

führt, denn als Konsequenz bleibt nur, dass der Insolvenzverwalter des Auftragnehmers<br />

den Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren des<br />

verursachenden Auftraggebers anmeldet und auf eine Quote hoffen darf. Offen bleibt<br />

auch die Frage nach der Haftung für die Kosten des Insolvenzverfahrens.


- 9 -<br />

II. Architektenrecht<br />

(1) Architekt schuldet Bautagebuch<br />

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 -<br />

Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen<br />

Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend<br />

gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.<br />

Hiermit spricht der BGH eines meiner Lieblingsthemen an, das bereits Gegenstand eines<br />

unserer Seminare über Sinn und Bedeutung der Führung eines Bautagebuchs war. Diese<br />

Verpflichtung - sofern vertraglich vereinbart - hat nunmehr auch den Architekten erreicht.<br />

Bei normalen Bauverträgen handelt es sich schon immer um eine vertragliche<br />

Nebenpflicht, deren Missachtung die Durchsetzung von Bauzeitverlängerungsansprüchen<br />

im Ergebnis unmöglich macht.<br />

Beim Architekten gehört diese Pflicht zum Leistungsbild der Objektüberwachung<br />

(Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI). Kommt er ihr nicht nach, ist der Auftraggeber<br />

zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.<br />

(2) Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten<br />

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 4/10 -<br />

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach der Architekt<br />

im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen,<br />

das gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind auf Sonderfachleute<br />

grundsätzlich nicht anwendbar.<br />

Umfassend beauftragte Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />

und Architekten sind verpflichtet, über eigene Fehler aufzuklären. Dies folgt aus der<br />

umfassenden Stellung als "Sachwalter" der Interessen des Auftraggebers/Mandanten.<br />

Für den Tragswerksplaner wurde die Sekundärhaftung vom BGH bereits in 2002 verneint.<br />

Gleiches erfolgt jetzt auch für den Fachplaner der Technischen Ausrüstung, der keine<br />

dem Architekten vergleichbare Sachwalterstellung einnimmt.


- 10 -<br />

(3) Kein Honorar für voreilig erbrachte Planungsleistungen<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2011 - 5 U 224/11 -<br />

Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende<br />

Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese<br />

vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die<br />

Baugenehmigung nicht erteilt wird.<br />

Darauf hat das OLG Koblenz in seinem vorstehenden Urteil hingewiesen. Etwas anderes<br />

gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird,<br />

dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung<br />

als überflüssig erweisen können.<br />

III. Vergaberecht<br />

(1) Verbundene Unternehmen: Ohne "chinese walls" kein Geheimwettbewerb<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - VerG 8/11 -<br />

a) Die Angebotslegung durch verbundene Unternehmen birgt allein im Hinblick auf die<br />

zwischen ihnen durch die Konzernverbundenheit vorhandenen möglichen Schnittstellen<br />

und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den<br />

Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten.<br />

b) Ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn ein Bieter die Möglichkeit hat, ein<br />

Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebotes zu erstellen.<br />

c) Die Widerlegung dieser Vermutung obliegt den betreffenden Unternehmen. Der<br />

Ausschluss der Angebote der betroffenen Unternehmen erfordert daher nicht den<br />

Nachweis einer ausdrücklichen Verständigung zwischen den Unternehmen darüber, wer<br />

welche Leistung zu welchem Preis anbietet.<br />

Verbundene Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung jeweils<br />

eigene Angebote abgeben, haben nachzuweisen, dass der Geheimwettbewerb<br />

untereinander durch hinreichende technische und organisatorische Vorkehrungen (sog.<br />

chinese walls) gewahrt ist. Bei aktienrechtlich verbundenen Unternehmen existiert zwar<br />

keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass die jeweiligen Angebote voneinander<br />

beeinflusst worden sind. Gleichwohl hat die Vergabestelle zu prüfen und zu würdigen, ob


- 11 -<br />

der Inhalt der Angebote durch die sich aus der Verbundenheit ergebenden<br />

Verflechtungen und Abhängigkeiten beeinflusst worden ist.<br />

(2) Verhinderung des Zuschlags bei extrem niedrigen Konkurrenzpreisen?<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - VerG 45/11 -<br />

a) Die Bestimmung, wonach auf Angebote, deren (End)Preise in offenbarem<br />

Missverhältnis zur Leistung stehen, insbesondere auf unangemessen niedrigere<br />

Preisangebote, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, hat nur einen eingeschränkt<br />

bieterschützenden Charakter.<br />

b) Einen Bieterschutz im Rechtssinn entfaltet die Bestimmung nur, wenn das Gebot,<br />

wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss<br />

des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.<br />

Der Vergabesenat bleibt im wesentlichen bei seiner Rechtsauffassung der nur<br />

eingeschränkt bieterschützenden Wirkung der Vorschriften zur Preisangemessenheit.<br />

Bietern, die vermeintlich niedrig angeboten haben, ist Gelegenheit zur Aufklärung ihrer<br />

Preis einzuräumen. Bieter, die andere Angebote als unangemessen niedrig beanstanden,<br />

werden sich bei der Darlegung eines dahingehenden Vergabeverstoßes an den vom<br />

Vergabesenat aufgestellten Maßstäben zu orientieren haben.<br />

(3) Kommunaler Immobilienverkauf<br />

OLG München, Beschluss vom 27.09.2011 - VerG 15/11 -<br />

Ein (ausschreibungspflichtiger) öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB<br />

liegt nur dann vor, wenn die Bauleistung dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar<br />

wirtschaftlich zu Gute kommt (s. a. EuGH IBR 2010, 284).<br />

Diese Voraussetzung ist nach dem genannten Beschluss des OLG München nicht<br />

gegeben, wenn der Erwerber bei der Veräußerung eines kommunalen Grundstücks zwar<br />

bestimmte Bauverpflichtungen zu erfüllen hat, dem öffentlich Auftraggeber aber keine<br />

weiteren Zugriffsmöglichkeiten auf das Bauwerk zustehen und er von keiner ihn selbst<br />

treffenden Aufgabe entlastet wird.


- 12 -<br />

IV. Öffentliches Baurecht<br />

(1) Erneuerbare Energien vs. Denkmalschutz<br />

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 -<br />

a) Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird<br />

maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit<br />

des Objekts angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss<br />

kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14<br />

Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut<br />

maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.<br />

b) Ergibt die Anwendung einer kategorieadäquaten Betrachtungsweise eine besonders<br />

schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen<br />

diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentlich<br />

Gemeinwohlerfordernisse.<br />

Über diese nicht enden wollende Thematik habe ich schon wiederholt berichtet. Erneut<br />

gerät der Ausbau erneuerbarer Energien an seine rechtlichen Grenzen. Von einem<br />

Vorrang derartiger Energien im Rahmen von Abwägungen in Genehmigungsverfahren<br />

war bislang angesichts der Geltendmachung von Geräuschentwicklungen von<br />

Windkraftanlagen oder Blendwirkungen von Photovoltaik-Anlagen sowieso nicht<br />

auszugehen. Auch die Belange des Denkmalschutzes verhageln den "Grünen" nunmehr<br />

zunehmend ihr politisches Konzept.<br />

(2) Kein "Windhundrennen" für Windenergieanlagen durch Bebauungsplan<br />

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2011 - 8 C 10850/10 -<br />

a) Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung erlauben keine das Maß der baulichen<br />

Nutzung umschreibende Festlegung der zulässigen Anlagenzahl innerhalb eines<br />

Baugebiets.<br />

b) Die Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung setzt voraus, dass im<br />

Geltungsbereich eines Bebauungsplans prinzipiell jedes Grundstück für jede nach der<br />

jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll.


- 13 -<br />

c) Die Baunutzungsverordnung enthält keine Rechtsgrundlage für eine<br />

vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen.<br />

Das Gericht schließt sich mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts an. U. a. führt der Senat aus, dass die Gemeinde zwar auch<br />

einen durch die Raumordnung als Vorranggebiet ausgewiesenen Bereich überplanen<br />

kann, der entsprechende Planungsspielraum ist aber eingeschränkt und es besteht eine<br />

"verengte Anpassungspflicht" bei der Ausweisung von Konzentrationszonen.<br />

V. Bauversicherungsrecht (unbesetzt)<br />

VI. Bauprozessrecht<br />

(1) Gerichtliche Hinweise<br />

BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 141/09 -<br />

a) Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zur Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts<br />

weiteren Beweisantritt für notwendig, muss es den Kläger darauf hinweisen, um nicht<br />

eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung zu treffen.<br />

b) Zur Erfüllung der Hinweispflicht ist es erforderlich, dass ein Gericht die Parteien auf die<br />

nach seiner Auffassung ergänzungsbedürftigen Punkte unmissverständlich hinweist<br />

und ihnen Gelegenheit gibt, diese nachzuholen.<br />

c) Dies gilt auch in Prozessen, in denen eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten<br />

vertreten ist.<br />

Der Bausenat des BGH wird erfreulicherweise nicht müde, den Oberlandesgerichten ins<br />

"Gesangbuch" zu schreiben, dass sie nicht nur verpflichtet sind, unter bestimmten<br />

Umständen richterliche Hinweise zu geben, sondern diese auch unmissverständlich zu<br />

formulieren. Darüber hinaus stellt er - wohl erstmalig - klar, dass diese Verpflichtung auch<br />

im Anwaltsprozess uneingeschränkt Gültigkeit hat. Bedauerlicherweise ist diese<br />

mittlerweile gefestigte Rechtsprechung noch immer nicht bei den Untergerichten im<br />

gebotenen Maß angekommen.


- 14 -<br />

(2) Komplexe Beweisaufnahme<br />

BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 184/09 -<br />

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Anschluss an eine<br />

Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum<br />

Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige<br />

Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um -<br />

in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen.<br />

Auch mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine berechtigte Schälte zur prozessualen<br />

Vorgehensweise der Untergerichte fort. Der Beschluss verdient uneingeschränkte<br />

Zustimmung.<br />

Sollten Sie diese doch üppiger ausgefallene Ausgabe des Baurechtsverteilers<br />

aufmerksam gesichtet haben, wird Ihnen aufgefallen sein, dass der Bausenat des BGH<br />

an seinem Sitzungstag vom 28.07.2011 immens produktiv war, wobei ich längst nicht<br />

über alle an diesem Tag ergangenen Entscheidungen berichtet habe. Dieser Fleiß<br />

verdient Belohnung; deshalb ein dreifaches "Hoch soll er leben".<br />

Mit einer abschließenden Glosse kann ich diesmal nicht dienen. Sie müssen sich also<br />

selbst erheitern. Ich wünsche gutes Gelingen, erholsame Restferien und einen<br />

wunderschönen Herbst.<br />

Mit besten Grüßen<br />

Ihr<br />

<strong>Eulitz</strong>, Rechtsanwalt

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