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(3) Kein Honorar für voreilig erbrachte Planungsleistungen<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2011 - 5 U 224/11 -<br />

Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende<br />

Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese<br />

vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die<br />

Baugenehmigung nicht erteilt wird.<br />

Darauf hat das OLG Koblenz in seinem vorstehenden Urteil hingewiesen. Etwas anderes<br />

gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird,<br />

dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung<br />

als überflüssig erweisen können.<br />

III. Vergaberecht<br />

(1) Verbundene Unternehmen: Ohne "chinese walls" kein Geheimwettbewerb<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - VerG 8/11 -<br />

a) Die Angebotslegung durch verbundene Unternehmen birgt allein im Hinblick auf die<br />

zwischen ihnen durch die Konzernverbundenheit vorhandenen möglichen Schnittstellen<br />

und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den<br />

Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten.<br />

b) Ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn ein Bieter die Möglichkeit hat, ein<br />

Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebotes zu erstellen.<br />

c) Die Widerlegung dieser Vermutung obliegt den betreffenden Unternehmen. Der<br />

Ausschluss der Angebote der betroffenen Unternehmen erfordert daher nicht den<br />

Nachweis einer ausdrücklichen Verständigung zwischen den Unternehmen darüber, wer<br />

welche Leistung zu welchem Preis anbietet.<br />

Verbundene Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung jeweils<br />

eigene Angebote abgeben, haben nachzuweisen, dass der Geheimwettbewerb<br />

untereinander durch hinreichende technische und organisatorische Vorkehrungen (sog.<br />

chinese walls) gewahrt ist. Bei aktienrechtlich verbundenen Unternehmen existiert zwar<br />

keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass die jeweiligen Angebote voneinander<br />

beeinflusst worden sind. Gleichwohl hat die Vergabestelle zu prüfen und zu würdigen, ob

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