Download - SES - Eulitz Schrader
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(3) Kein Honorar für voreilig erbrachte Planungsleistungen<br />
OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2011 - 5 U 224/11 -<br />
Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende<br />
Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese<br />
vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die<br />
Baugenehmigung nicht erteilt wird.<br />
Darauf hat das OLG Koblenz in seinem vorstehenden Urteil hingewiesen. Etwas anderes<br />
gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird,<br />
dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung<br />
als überflüssig erweisen können.<br />
III. Vergaberecht<br />
(1) Verbundene Unternehmen: Ohne "chinese walls" kein Geheimwettbewerb<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - VerG 8/11 -<br />
a) Die Angebotslegung durch verbundene Unternehmen birgt allein im Hinblick auf die<br />
zwischen ihnen durch die Konzernverbundenheit vorhandenen möglichen Schnittstellen<br />
und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den<br />
Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten.<br />
b) Ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn ein Bieter die Möglichkeit hat, ein<br />
Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebotes zu erstellen.<br />
c) Die Widerlegung dieser Vermutung obliegt den betreffenden Unternehmen. Der<br />
Ausschluss der Angebote der betroffenen Unternehmen erfordert daher nicht den<br />
Nachweis einer ausdrücklichen Verständigung zwischen den Unternehmen darüber, wer<br />
welche Leistung zu welchem Preis anbietet.<br />
Verbundene Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung jeweils<br />
eigene Angebote abgeben, haben nachzuweisen, dass der Geheimwettbewerb<br />
untereinander durch hinreichende technische und organisatorische Vorkehrungen (sog.<br />
chinese walls) gewahrt ist. Bei aktienrechtlich verbundenen Unternehmen existiert zwar<br />
keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass die jeweiligen Angebote voneinander<br />
beeinflusst worden sind. Gleichwohl hat die Vergabestelle zu prüfen und zu würdigen, ob