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- 8 -<br />

b) Hat der Unternehmer seiner Dokumentationspflicht nicht genügt und ist ihm eine<br />

Nachholung dieser Verpflichtung nicht mehr möglich, kann er die Fälligkeit der<br />

Zahlungspflicht des Bestellers nicht mehr herbeiführen.<br />

Unterstellt man, dass das Fehlen der Dokumentation ein wesentlicher Mangel ist, der<br />

nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB zur Abnahmeverweigerung berechtigt, sollte der Fall nach<br />

allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu lösen sein. Die geschuldete Leistung ist teilbar<br />

und zwar in die Elemente "Einbau" und "Dokumentation". Kann der Unternehmer letztere<br />

nicht mehr nachholen oder wäre sie wirtschaftlich unzumutbar, wird er von dieser<br />

Verpflichtung gemäß § 275 Abs. 1 und 2 BGB frei. Der Besteller muss den eingebauten<br />

Generator zwar abnehmen, kann die Vergütung aber nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB<br />

entsprechend § 441 Abs. 3 mindern. Ist der eingebaute Generator ohne Dokumentation<br />

nutzlos, entfällt der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach § 326 BGB vollständig,<br />

der Besteller ist nicht zur Abnahme des eingebauten Aggregats verpflichtet. Eine - wie ich<br />

finde - höchst praxisrelevante Entscheidung.<br />

(7) Insolvenz des AN und Schadensersatz des AG?<br />

OLG Jena, Urteil vom 30.04.2009 - 1 U 657/06 -<br />

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZR 95/09 - (Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen)<br />

a) Der Auftraggeber ist zum Ersatz des durch ein Insolvenzverfahren entstehenden<br />

Schadens verpflichtet, wenn er durch den Zahlungsverzug auf fällige Forderungen des<br />

Auftragnehmers dessen Insolvenz herbeiführt.<br />

b) War der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung bereits<br />

zahlungsunfähig oder überschuldet, scheidet eine Haftung aus.<br />

Bereits im Jahre 1968 hat der BGH entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz des<br />

Verzugsschadens wegen Verursachung einer Insolvenz durch den nicht rechtzeitig<br />

zahlenden Vertragspartner bestehen kann. In 2007 hat sich das OLG Köln dieser Ansicht<br />

angeschlossen. Selbstverständlich bestehen in derartigen Fällen hohe Anforderungen an<br />

die Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzschuldners bzw. dessen<br />

Insolvenzverwalters, die häufig nicht zu überwinden sind. Neu an der Entscheidung des<br />

OLG Jena ist lit. b) der Leitsätze, was zu einer deutlichen Einschränkung des Anspruchs<br />

führt, denn als Konsequenz bleibt nur, dass der Insolvenzverwalter des Auftragnehmers<br />

den Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren des<br />

verursachenden Auftraggebers anmeldet und auf eine Quote hoffen darf. Offen bleibt<br />

auch die Frage nach der Haftung für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

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