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(2) Pauschalpreisvertrag<br />

Kammergericht, Urteil vom 21.07.2011 - 27 U 11/11 -<br />

a) Vereinbaren die Parteien individualvertraglich, dass eine Erhöhung der vereinbarten<br />

Pauschalvergütung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist, kann<br />

eine Mehrvergütung nicht verlangt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht<br />

vorliegen.<br />

b) Das gilt auch dann, wenn sich der Auftragnehmer in seinem Angebotsschreiben eine<br />

Abrechnung nach Einheitspreisen vorbehalten hat, diese Forderung aber im Vertrag<br />

nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />

Das OLG Rostock hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung einer sog.<br />

Komplettheitsklausel nicht zu einer Erweiterung des geschuldeten Leistungsumfangs<br />

führt, wenn im Vertrag Bezug auf das Angebotsschreiben des Auftragnehmers<br />

genommen wird, in dem die zu erbringende Leistungen detailliert aufgeführt sind.<br />

Gleichwohl besteht kein Widerspruch zum zitierten Urteil des KG, bei dem es sich - wie<br />

so häufig - um eine Einzelfallentscheidung handelt. Schwarz/Weiß-Lösungen gibt es bei<br />

der Auslegung von Verträgen wegen deren individueller Besonderheiten nicht.<br />

(3) Wertersatz nach Rücktritt<br />

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZR 113/10 -<br />

a) Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die<br />

bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln<br />

(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 311/07 -)<br />

b) Ein Mangel des Werks ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Entscheidung bestätigt indirekt, dass erbrachte Bauleistungen nach § 346 Abs. 2 S. 1<br />

Nr. 1, 2 BGB analog grundsätzlich nicht mehr zurückgewährt werden können. Beim<br />

VOB-Bauvertrag ist nach § 13 ein Rücktritt wegen Mängeln ausgeschlossen. Bei Mängeln<br />

des Werks greift der BGH auf die Berechnung einer Minderung analog § 638 Abs. 3 BGB<br />

zurück.

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