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(2) Pauschalpreisvertrag<br />
Kammergericht, Urteil vom 21.07.2011 - 27 U 11/11 -<br />
a) Vereinbaren die Parteien individualvertraglich, dass eine Erhöhung der vereinbarten<br />
Pauschalvergütung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist, kann<br />
eine Mehrvergütung nicht verlangt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht<br />
vorliegen.<br />
b) Das gilt auch dann, wenn sich der Auftragnehmer in seinem Angebotsschreiben eine<br />
Abrechnung nach Einheitspreisen vorbehalten hat, diese Forderung aber im Vertrag<br />
nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />
Das OLG Rostock hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung einer sog.<br />
Komplettheitsklausel nicht zu einer Erweiterung des geschuldeten Leistungsumfangs<br />
führt, wenn im Vertrag Bezug auf das Angebotsschreiben des Auftragnehmers<br />
genommen wird, in dem die zu erbringende Leistungen detailliert aufgeführt sind.<br />
Gleichwohl besteht kein Widerspruch zum zitierten Urteil des KG, bei dem es sich - wie<br />
so häufig - um eine Einzelfallentscheidung handelt. Schwarz/Weiß-Lösungen gibt es bei<br />
der Auslegung von Verträgen wegen deren individueller Besonderheiten nicht.<br />
(3) Wertersatz nach Rücktritt<br />
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZR 113/10 -<br />
a) Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die<br />
bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln<br />
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 311/07 -)<br />
b) Ein Mangel des Werks ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Entscheidung bestätigt indirekt, dass erbrachte Bauleistungen nach § 346 Abs. 2 S. 1<br />
Nr. 1, 2 BGB analog grundsätzlich nicht mehr zurückgewährt werden können. Beim<br />
VOB-Bauvertrag ist nach § 13 ein Rücktritt wegen Mängeln ausgeschlossen. Bei Mängeln<br />
des Werks greift der BGH auf die Berechnung einer Minderung analog § 638 Abs. 3 BGB<br />
zurück.