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�· Uhlandstraße 7/8 · D-10623 Berlin<br />

Baurechtsverteiler<br />

Berlin, den 5. Mai 2011<br />

1834/08C35 el (Bitte stets angeben) D23/5128<br />

Rechtsanwalt Detlef <strong>Eulitz</strong><br />

Sekretariat: Frau Eljack Tel. 31 57 57 -23 / Fax 31 57 57 -94<br />

Detlef.<strong>Eulitz</strong>@ses-legal.de<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

liebe Leser,<br />

trotz der angekündigten personellen Unterstützung hat sich die<br />

aktuelle Ausgabe des „Baurechtsverteilers“ etwas verzögert,<br />

wofür wir um Nachsicht bitten. Wichtigen und eilbedürftigen<br />

Mandaten gebührt stets der Vorrang vor kostenfreier<br />

Information. Spätestens dann, wenn Sie selbst betroffen sind,<br />

werden Sie hierfür sicherlich Verständnis aufbringen.<br />

Nun aber sogleich in medias res zu den Branchen-News; bei<br />

zwei kleinen „Ausflügen“ in andere Fachgebiete:<br />

A. Gesetzgebungsoutsourcing<br />

Der Bundesrechnungshof hat die Auftragsvergabe von<br />

Bundesministerien an externe Berater wie Anwaltskanzleien und<br />

Unternehmensberatungen kritisiert. Zudem monierten die<br />

Rechnungsprüfer zum Teil haarsträubend hohe<br />

Spesenrechnungen, ohne dass es hierfür eine Begrenzung in<br />

den Beraterverträgen gebe. Viele der an Anwaltskanzleien und<br />

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Detlef P. <strong>Eulitz</strong><br />

Notar<br />

Martin <strong>Schrader</strong><br />

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Dr. Nikolaus Würtz<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Götz Faude<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Thomas Weischede<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Daniel Wendland<br />

Dr. Dirk Fischer<br />

Dr. Frank Nagelschmidt<br />

Claus Hansmann<br />

Orkun Sahin<br />

Carl-Friedrich Wendt<br />

Notar<br />

Uhlandstraße 7/8<br />

D-10623 Berlin<br />

Telefon: +49.(0)30.31 57 57 0<br />

Telefax: +49.(0)30.31 57 57 99<br />

www.ses-legal.de<br />

berlin@ses-legal.de<br />

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Konto 9 530 630 00<br />

BLZ 100 800 00<br />

IBAN DE44100800000953063000<br />

SWIFT (BIC) DRESDEFF100<br />

Berliner Volksbank eG<br />

Konto 5 451 537 000<br />

BLZ 100 900 00<br />

IBAN DE97100900005451537000<br />

SWIFT (BIC) BEVODEBB<br />

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Konto 540 69 102<br />

BLZ 100 100 10<br />

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SWIFT (BIC) PBNKDEFF<br />

VAT-Id.No. DE135564828<br />

Member of<br />

An International Network<br />

of Independent Law Firms


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Beratungsfirmen vergebenen Aufträge würden im Vorfeld nicht ordentlich<br />

ausgeschrieben und nicht ausreichend begründet, heißt es in dem von der<br />

Financial Times Deutschland zitierten Bericht.<br />

B. Brüssel I- und Rom I-VO<br />

Einige halten sie für unanwendbar. Für andere ist es ein Quellenpluralismus auf<br />

dem Weg zu einem europäischen Rechtsraum. Die Rom I-Verordnung regelt das<br />

Europäische Kollisionsrecht, die Brüssel I-Verordnung das Internationale<br />

Zivilverfahrensrecht. Wie beide zusammenspielen, hat nun der EuGH in seinem<br />

Urteil vom 07.12.2010 (Rs. C-585/08 sowie Rs. C-144/09) gezeigt. Im Langtext:<br />

Die Brüssel I-VO regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und<br />

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Sie löste das<br />

EuGVÜ ab und legt wie die Vorläuferkonvention zum einen fest, welche<br />

Spruchkörper im Binnenmarkt international sowie teils örtlich zuständig sind. Zum<br />

anderen regelt der Sekundärrechtsgeber die Anerkennung und vollstreckbare<br />

Erklärung mitgliedsstaatlicher Titel.<br />

Mit Geltung vom 17.12.2009 an hat der Sekundärrechtsgeber das römische<br />

Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in die Rom I-VO überführt. Sie stellt einen<br />

zentralen Baustein der Vergemeinschaftung des internationalen Privatrechts dar.<br />

Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts<br />

an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 hat der deutsche Gesetzgeber Art. 3 Nr. 1<br />

EGBGB dahin neu gefasst, dass dieser ausdrücklich auf den Vorrang der Rom I-<br />

VO verweist.<br />

Die Vorlageentscheidung des EuGH ist gerade für den grenzüberschreitenden<br />

Internethandel in Verbrauchersachen von grundlegender Bedeutung. Doch nicht<br />

nur hierfür setzt der Gerichtshof verordnungsübergreifend einheitliche Standards.<br />

Vielmehr kreiert er - fallbezogen - einen europäischen Begriff der Pauschalreise im<br />

Internationalen Privatrecht und harmonisiert damit konträre bzw. widesprüchlich<br />

erscheinende Regelungen in beiden Verordnungen. Gleichwohl ist es damit nicht<br />

getan. Es verbleiben noch viele Hausarbeiten für den Unionsgesetzgeber, der in<br />

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erster Linie in der Pflicht ist, im Binnenmarkt für Rechtseinheit zu sorgen, mag auch<br />

dem EuGH vielfach die Funktion eines Motors hierfür zukommen.<br />

Die Komplexität des Urteils verbietet es, auf eine Fülle von Details einzugehen,<br />

zumal auch gestandene Volljuristen die Ausführungen des Gerichtshofs nicht „im<br />

ersten Anlauf“ verinnerlichen. Wenn Sie mehr wissen wollen, kontaktieren Sie die<br />

Website des EuGH und beschäftigen sich fürs Erste mit dessen Pressemitteilungen<br />

vom 07.12.2010 zu den eingangs zitierten Geschäftszeichen, die auch in deutscher<br />

Sprache veröffentlicht sind.<br />

C. Reform des EU-Vergaberechts<br />

Die EU-Kommission hat angekündigt, für das öffentliche Auftragswesen spätestens<br />

im Jahr 2012 Legislativvorschläge für eine Vereinfachung und Modernisierung des<br />

EU-Vergaberechts vorzulegen. Sie hat insbesondere auf die derzeitigen Probleme<br />

der komplexen Interaktion zwischen europäischen und nationalen Vorschriften<br />

hingewiesen. Hoffentlich wächst die Kommission mit der Größe dieser Aufgabe.<br />

D. Beschleunigte Vergabeverfahren<br />

Die EU-Kommission hat ferner mitgeteilt, dass sie die Dringlichkeit für die<br />

Anwendung des Beschleunigten Verfahrens nach der EU-Richtlinie 2004/18/EG bis<br />

Ende des Jahres 2011 weiterhin anerkennt. Bei dem Beschleunigten Verfahren<br />

können öffentliche Auftraggeber die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge<br />

von 37 auf 10 Tage verkürzen, wenn die Bekanntmachung elektronisch übermittelt<br />

wurde. Die nachfolgende Frist, innerhalb der die Angebote einzureichen sind, kann<br />

von 40 Tagen auf 10 Tage reduziert werden. Die Gesamtdauer bei Offenen<br />

Verfahren kann damit, unter Berücksichtigung der Stillhaltefrist von 10 Tagen bei<br />

Versenden der Bieterinformation auf elektronischem Wege oder per Telefax, von<br />

87 Tagen auf 30 Tage verkürzt werden. Wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise<br />

hatte die Kommission bereits Ende 2008 im Rahmen einer Mitteilung verlautbart,<br />

dass bei allen größeren Projekten der öffentlichen Hand grundsätzlich von einer<br />

Dringlichkeit der jeweiligen Verfahren ausgegangen werden könne. Diese<br />

Regelung wurde nun bis Ende des Jahres 2011 verlängert.<br />

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E. Neue Bauproduktenverordnung<br />

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Am 04. April wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU<br />

305/2011) im europäischen Amtsblatt veröffentlicht und löst damit die<br />

Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 85/106/EWG) ab, die bislang die rechtliche<br />

Grundlage der CE-Kennzeichnung war. Grund zur Hektik besteht nicht, da<br />

entsprechend lange Übergangsfristen bis zum 01.07.2013 vorgesehen sind.<br />

F. Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit sorgt für erhebliche Unruhe am Bau.<br />

Umfrageergebnisse der Fachgemeinschaft Bau belegen, dass ¾ der Baubetriebe<br />

Billigkonkurrenz am Markt fürchten. Die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit und<br />

ihre möglichen Konsequenzen sorgen deshalb auch für gemischte Gefühle bei den<br />

Bauunternehmern in Berlin und Brandenburg. Das ergab die aktuelle<br />

Konjunkturumfrage der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg. Demnach<br />

sieht rd. ¼ der Unternehmer aus Berlin und Brandenburg die vollständige<br />

Freizügigkeit als große Herausforderung der Branche im Jahr 2011. Auch die von<br />

vielen zur Arbeitsmarktöffnung erwartete Billigkonkurrenz sorgt für erhebliche<br />

Bauchschmerzen. Für gut 71 % der kleinen und mittelständischen Baubetriebe der<br />

Region wird sie das Hauptproblem in 2011 sein. Zudem treibt die Sorge vor<br />

Schwarzarbeit am Bau gut 52 % der Betriebe um.<br />

G. Solarwärme<br />

Das Bundesumweltministerium fördert den Bau von Solarthermieanlagen auf<br />

Mehrfamilienhäusern mit bis 180,00 EUR/qm Kollektorfläche. Seit 15.03.2011<br />

werden auch der Tausch des alten Heizkessels und die Kombination von<br />

Solarthermie mit einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung durch eine finanzielle<br />

Prämie belohnt. Nach Ablauf dieses Jahres werden aber die Förderbeträge<br />

reduziert, eine Investition in Solarwärme ist daher im Jahr 2011 besonders attraktiv.<br />

Diesmal stehen wieder einige in der letzten Ausgabe vernachlässigte<br />

Verhaltensempfehlungen an, deren Befolgung die betroffenen Verkehrskreise vor<br />

Schaden bewahren sollten:<br />

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a. DIN-Normen sind nicht immer automatisch auch „Stand der Technik“. Bei ihnen<br />

handelt es sich um keine rechtsverbindlichen Vorschriften, sondern um technische<br />

Regeln mit Empfehlungscharakter. Eine DIN-Norm wird erst dann als „Stand der<br />

Technik“ bewertet, wenn sie sich als theoretisch und technisch richtig erwiesen<br />

sowie durch ständige Anwendung praktisch bewährt hat und von einer Mehrzahl<br />

von Fachleuten allgemein anerkannt wurde. So gilt beispielweise die seit Mai 2009<br />

geltende DIN 1946-6 („Lüftungskonzept“) unter Baufachleuten noch nicht als<br />

„Stand der Technik“, weil der Erfahrungszeitraum noch zu kurz ist. Investoren<br />

sollten sich also nicht auf klangvolle Werbebotschaften verlassen, sondern immer<br />

fragen, was wirklich dahinter steckt.<br />

b. Der Schallschutz spielt im Wohnungsbau eine wichtige Rolle und wurde bislang<br />

über die DIN 4109 geregelt. Allerdings entspricht diese nicht mehr den anerkannten<br />

Regeln der Technik. Mit modernen Baustoffen lassen sich wesentlich bessere<br />

Schallschutzwerte erreichen, als sie die DIN 4109 festgelegt hat. Deshalb sollten<br />

sich Käufer eines schlüsselfertigen Hauses oder einer Eigentumswohnung nicht auf<br />

Schallschutz nach DIN einlassen, sondern das technisch Bestmögliche nicht nur<br />

fordern, sondern auch vertraglich festschreiben.<br />

Zu dieser Thematik sollten Sie ein Urteil des u.a. für das Mietrecht zuständigen<br />

Senats des BGH vom 07.07.2010 - VIII ZR 85/09 - kennen, dessen Leitsatz lautet:<br />

„Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter<br />

regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit<br />

der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz<br />

(Bestätigung des Senatsurteils vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03).“<br />

Aus erster Hand weiß ich, dass sich der Bausenat des BGH über diese mit ihm<br />

nicht abgestimmte Rechtsauffassung „maßlos“ geärgert hat, weil sie dessen<br />

Schallschutz-Urteile vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 - und insbesondere vom<br />

04.06.2009 - VII ZR 54/07 - ignoriert, nach denen im Wohnungsbau die<br />

Mindestwerte der DIN 4109 keine anerkannten Regeln der Technik (mehr) sind, die<br />

heute üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Da die Errichtung einer<br />

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Wohnung ihrer Vermietung üblicherweise vorangeht, sollte auch der<br />

Rechtsprechung des VII. Senats Vorrang gebühren.<br />

c. Architekten, denen bei Planung und Bauleitung Fehler unterlaufen, können sich<br />

nicht automatisch auf ihre Haftpflichtversicherung verlassen, denn der nachstehend<br />

kurz skizzierte Fall ist nicht selten: Ein Architekt hat durch falsche Planung und<br />

Bauleitung einen Mangel verursacht. Der Bauherr verliert das Vertrauen in ihn und<br />

beauftragt mit der Sanierung einen anderen Planer. Die Kosten für die baulichen<br />

Arbeiten trägt zwar weitgehend die Versicherung, aber das Honorar des zweiten<br />

Bauleiters muss der erste komplett übernehmen. Die Versicherungen<br />

argumentieren dabei: Die mängelfreie Ausführung des Bauwerks wäre Aufgabe<br />

des ersten Planers gewesen; der zweite erledige nur die Aufgabe des ersten.<br />

Schützen können sich Planer vor solchen unerwarteten Zusatzausgaben nur, wenn<br />

sie von Anfang an ein sog. Selbstbeseitigungsrecht im Vertrag vereinbaren. Geht<br />

dann etwas schief, dürfen sie den Schaden meist kostengünstiger zumindest selbst<br />

beheben.<br />

d. Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen und Kulturzentren müssen kontinuierlich<br />

unterhalten, umgebaut und energetisch saniert werden, um heutigen Standards zu<br />

entsprechen. Dabei kann es zu Konflikten mit dem Architekten kommen, der das<br />

Gebäude einst entwarf und nicht selten auf sein Urheberrecht pocht.<br />

Allerdings sind die wenigsten Gebäude tatsächlich urheberrechtlich geschützt.<br />

Voraussetzung für ein Urheberrecht ist nämlich immer, dass sich die Planung des<br />

Architekten deutlich vom Üblichen abhebt und einen Entwurf von eigenständiger<br />

Originalität darstellt. Ist das der Fall, dann hat der Architekt als Urheber gute<br />

Karten: Er kann die Entstellungen „seines„ Werks verbieten und damit<br />

beispielsweise Umbauten verhindern. Das Urheberrecht steht nicht nur dem<br />

Architekten selbst zu, sondern auch seinen Erben, und zwar bis 70 Jahre nach<br />

dem Tod des Urhebers. Kommunen, die sich mit dem Umbau einer Immobilie<br />

tragen, sind also gut beraten, sich rechtzeitig mit dem Architekten oder dessen<br />

Erben ins Benehmen zu setzen.<br />

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Nach langer Vorrede erheische ich jetzt Ihre Aufmerksamkeit für die ausgewählten<br />

und sich anschließenden Gerichtsentscheidungen in den unterschiedlichen<br />

Rechtsgebieten des privaten und öffentlichen Baurechts:<br />

I. Bauvertragsrecht<br />

(1) Konkludente Abnahme bei nicht vollendeter Leistungserbringung - Ja<br />

oder Nein?<br />

Mit dieser Frage musste sich der BGH in einem Urteil vom 27.01.2011 (VII ZR<br />

175/09) bei folgendem Sachverhalt auseinandersetzen:<br />

Ein Ingenieur wurde mit der Erstellung einer Planung für die Errichtung einer<br />

Brech- und Siebanlage beauftragt. Nach Fertigstellung übergab er die Unterlagen<br />

an seinen Auftraggeber, der Zahlung des Werklohns ankündigte. Da letztere nicht<br />

erfolgte, klagte der AN den vollen Werklohn ein. Die mit dem Rechtsstreit betraute<br />

Vorinstanz gab dem Klagebegehren statt. Der AG habe die Leistung ohne<br />

Mangelvorbehalt an- und abgenommen.<br />

Der BGH verwarf diese Entscheidung und wies die Klage ab. Er verneinte eine<br />

konkludente Abnahme durch die Entgegennahme der Planungsunterlagen, weil die<br />

Leistung noch nicht vollständig erbracht war, denn wesentliche Planungsleistungen<br />

standen noch aus. Mit dem Abnahmeverlangen wird entsprechend § 12 VOB/B<br />

erklärt, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht worden sei.<br />

Fehlen wesentliche Vertragsleistungen, führte eine Anwendung der konkludenten<br />

(vorbehaltslosen) Abnahme dazu, dass der AG Mängelansprüche im Hinblick auf §<br />

640 Abs. 2 BGB nicht mehr durchsetzen könnte.<br />

Deshalb lässt auch die Annahme einer Leistung nicht zwingend den Rückschluss<br />

auf eine konkludente Abnahme zu, sofern noch wesentliche Restleistungen<br />

ausstehen. Als Beurteilungsmaßstab ist die Frage zu klären, ob die Gesamtleistung<br />

auch ohne die noch offenen Restleistungen vollständig und mangelfrei verwendet<br />

werden kann. Lässt sich dies nicht bejahen, wirkt auch eine vorbehaltlose<br />

Annahme der Leistung nicht als konkludente Abnahme. Maßgeblich ist das<br />

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Verhalten des Auftraggebers und dessen zu Tage tretender Abnahmewille, der bei<br />

fehlenden wesentlichen Restleistungen nicht unterstellt werden kann.<br />

(2) Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Durchführung von<br />

Nachbesserungsarbeiten<br />

Der Erwerber eines neuen Audi S4 beanstandete kurz nach Übergabe<br />

verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in<br />

Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die<br />

Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptete,<br />

der Mangel sei durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden, erklärte den<br />

Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug<br />

gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Bei der während des Prozesses erfolgten<br />

Beweiserhebung stellte der Sachverständige den vom Kläger beschriebenen<br />

Mangel fest. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dieser erstmalig aufgetreten<br />

war. Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe,<br />

dass der im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen<br />

Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache<br />

zurückzuführen sei.<br />

Der BGH hebt das Urteil auf und stellt seiner Entscheidung vom 09.03.2011 (VIII<br />

ZR 266/09) folgenden Leitsatz voran:<br />

„Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der<br />

Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom<br />

weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des<br />

Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der<br />

Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht.“<br />

Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache<br />

vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist.<br />

Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der<br />

Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder<br />

entgegengenommen hat. In diesem Fall muss er das Fortbestehen des Mangels,<br />

mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen. Diesen Beweis<br />

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habe der Kläger - so der BGH - geführt. Es kommt nicht darauf an, ob ein<br />

Sachmangel möglicherweise auf eine neue Mangelursache zurückgeführt werden<br />

kann, wenn die Mangelursache allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf einer<br />

unsachgemäßen Behandlung beruhen kann, wofür im entschiedenen Fall keine<br />

ernstzunehmenden Anhaltspunkte bestanden.<br />

Für die Frage, ob die auf der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs beruhende<br />

Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers<br />

ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Der somit im<br />

maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Mangel wird nicht dadurch zu einem<br />

geringfügigen i.S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, dass es bei weiteren<br />

Reparaturversuchen möglicherweise gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und<br />

den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.<br />

Diese Grundsätze gelten im Baubereich nicht nur für Kaufverträge mit<br />

Montageverpflichtung, sondern für jeden trotz Nachbesserung nicht abgestellten<br />

Werkmangel, sofern der Besteller den Weg des Rücktritts vom Vertrag wählt, was<br />

bei entsprechendem Leistungsfortschritt des Bauwerks eher die Ausnahme sein<br />

dürfte.<br />

(3) Austausch eines Sicherheitseinbehalts gegen Gewährleistungsbürgschaft<br />

„Stellt ein hierzu berechtigter Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zum<br />

Austausch für einen Sicherungseinbehalt, ist dies dahin auszulegen, dass die<br />

Bürgschaftsstellung unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber<br />

werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung des Bareinbehalts alsbald<br />

nachkommen.“<br />

Mit diesem Leitsatz fasst der IX. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom<br />

10.02.2011 (IX ZR 73/10) die Grundsätze der vom Bausenat entwickelten<br />

Rechtsprechung im nachstehenden Fall zusammen:<br />

Ein VOB/B-Bauvertrag aus dem Jahr 2005 enthält die Regelung, dass der<br />

Auftragnehmer dazu berechtigt ist, die vom Auftraggeber für die Absicherung von<br />

Mängelansprüchen einbehaltene Sicherheit von 5% der Endabrechnungssumme<br />

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durch eine andere Sicherheit i.S. des § 17 VOB/B, insbesondere eine Bürgschaft,<br />

abzulösen. Von diesem Ablösungsrecht macht der AN durch Übersendung einer<br />

Bürgschaft mit gleichzeitiger Aufforderung, der AG solle den Einbehalt auszahlen,<br />

Gebrauch. Wie ist die Rechtslage, wenn der AG gleichwohl den Einbehalt nicht<br />

auszahlt?<br />

In diesem Fall kann der AN vom AG verlangen, alle Rechte aus der Bürgschaft<br />

aufzugeben, das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung herbeizuführen und die<br />

Bürgschaftsurkunde an den AN zurückzugeben. Letzterer hat die Bürgschaft<br />

nämlich unter einer auflösenden Bedingung gestellt. Nur unter dieser<br />

Voraussetzung ist es für ihn sinnvoll, sein Austauschrecht in Anspruch zu nehmen.<br />

Hingegen darf das Austauschrecht nicht dazu führen, den AN auf einen<br />

Rechtsstreit über die Pflicht zur Barauszahlung oder die Berechtigung einer<br />

Aufrechnung zu verweisen. Schließlich wendet er Avalzinsen nur deshalb auf, weil<br />

er zur Verstärkung seiner Liquidität sofort Bargeld erhalten will. Darüber ist sich der<br />

AG auch im Klaren, so dass er diese Bedingung mit der Vereinbarung des<br />

Austauschrechts akzeptiert.<br />

Zahlt der AG gleichwohl die Barsicherheit nicht alsbald aus, tritt die auflösende<br />

Bedingung ein, unter der die Bürgschaft gestellt wurde. Der AN kann die<br />

Bürgschaftsurkunde herausverlangen, ohne dass dem ein Zurückbehaltungsrecht<br />

des AG entgegensteht. Das Austauschrecht ist ein vertragliches Gestaltungsrecht<br />

des AN. Deshalb steht es nicht im Belieben des AG, ob er die Bürgschaft<br />

annehmen oder den Einbehalt verwerten will, weil der Sicherungsfall bereits<br />

eingetreten sei. Enthält der Bauvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über den<br />

Sicherungsfall, ist sie dahin auszulegen, dass ein Sicherungsfall erst vorliegt, wenn<br />

dem AG ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch zusteht.<br />

Demnach darf ein AG die Bürgschaft nicht zurückweisen, wenn bei deren Vorlage<br />

der Bürgschaft ein Anspruch auf Geldzahlung noch nicht entstanden ist.<br />

Gleichwohl hat diese Rechtsprechung an Bedeutung verloren, denn die<br />

dargestellten Grundsätze gelten nur dann, wenn ein durch Bürgschaft ablösbarer<br />

Sicherheitseinbehalt vereinbart ist, nicht aber dann, wenn nach dem Vertrag der<br />

AN eine Bürgschaft zu stellen hat, diese also als einziges Sicherungsmittel<br />

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vereinbart ist und der AG lediglich deshalb, weil die Bürgschaft nicht gestellt wird,<br />

einen Einbehalt vornehmen darf.<br />

(4) Fälligkeit der Gewährleistungsbürgschaft<br />

Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber die Herausgabe einer Bürgschaft,<br />

die gem. dem zugrunde liegenden Bauvertrag zur Sicherheit "während der<br />

Gewährleistungszeit" gestellt wurde. Ferner sah der Bauvertrag die Stellung einer<br />

Vertragserfüllungsbürgschaft vor. Eine Abnahme ist bislang noch nicht erfolgt. Der<br />

AG behauptet, dass die Werkleistung des AN wegen erheblicher Mängel auch nicht<br />

abnahmefähig sei. Ist der Herausgabeanspruch begründet?<br />

Das OLG Karlsruhe bejaht diese Frage in seinem Urteil vom 14.12.2010 (4 U<br />

18/09), weil die Bürgschaft ohne Rechtsgrund i.S. des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

gestellt worden ist. In den Leitsätzen heißt es hierzu:<br />

„a. Vereinbaren die Partner eines Bauvertrages eine Sicherheitsleistung durch<br />

"Bankbürgschaft", so entspricht die Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens<br />

in der Regel nicht der vertraglichen Vereinbarung.<br />

b. Soll bei einem Bauvertrag eine Sicherheit "während der Gewährleistungszeit"<br />

gestellt werden, so wird diese Sicherheit - wenn nichts Abweichendes vereinbart<br />

wird - erst mit der Abnahme fällig. Eine frühere Fälligkeit der<br />

Gewährleistungsbürgschaft ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus § 17 Abs. 7<br />

Satz 1 VOB/B.“<br />

Mit „Gewährleistung“ werden üblicherweise Ansprüche des AG bezeichnet, die<br />

geltend gemacht werden können, wenn das Erfüllungsstadium eines<br />

Werkvertrages mit der Abnahme geendet hat. Der Begriff "Gewährleistungszeit"<br />

beschreibt daher üblicherweise die Zeit von der Abnahme bis zum Ablauf der<br />

Verjährungsfrist, deren Beginn an die Abnahme anknüpft (§ 634a Abs. 2 BGB).<br />

Hingegen dient eine Erfüllungsbürgschaft der Sicherung des AG für den Zeitraum<br />

des Erfüllungsstadiums, also bis zur Abnahme (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B).<br />

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Eine Gewährleistungsbürgschaft kann daher begrifflich nur solche Ansprüche<br />

sichern, die nach der Abnahme entstanden sind. Durch eine genaue Formulierung<br />

beim Text der Sicherungsabrede können Auslegungsschwierigkeiten, ob die<br />

Bürgschaft Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche sichern soll,<br />

vermieden werden.<br />

II. Architektenrecht<br />

(1) Konkludenter Vertragsschluss bei Verwendung der<br />

Architektenleistungen?<br />

„Macht ein Bauherr von Planungsleistungen eines Architekten, mit dem er zuvor<br />

ergebnislos Vertragsverhandlungen geführt hatte, dadurch Gebrauch, dass er<br />

diese für die Bauantragstellung verwendet, liegt darin nicht die Annahme eines<br />

Antrags auf Abschluss eines Architektenvertrags.“<br />

So liest sich der fragwürdige Leitsatz eines Urteils des OLG Celle vom 02.03.2011<br />

(14 U 140/10) bei folgendem Sachverhalt:<br />

Ein Architekt verlangt mit der Behauptung, für den Beklagten eine<br />

Ausstellungshalle geplant zu haben, Honorar für die Leistungsphasen 1 - 3. Er<br />

hatte diesem fünf Entwürfe zur Verfügung gestellt, aus denen sich der Beklagte<br />

einen ausgesucht und um weitere Ausarbeitung gebeten hatte. Der Kläger hatte<br />

danach zwei weitere Entwürfe erstellt, der Beklagte sich für eine Version<br />

entschieden, die der Kläger wiederum in einem "Animationsplan" ausgestaltete. Die<br />

Gespräche erstreckten sich auf den Zeitraum Anfang Februar bis Ende März 2007.<br />

Danach kam es zu keinem weiteren Kontakt. Ende 2008 stellte der Kläger fest,<br />

dass der Beklagte eine Ausstellungshalle errichtete. Er behauptet, der Beklagte<br />

habe seine Pläne verwertet.<br />

Anders als das Landgericht verneint das OLG den Abschluss eines<br />

Architektenvertrages. Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem<br />

Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben,<br />

muss er die Umstände beweisen, nach denen die Erbringung der<br />

Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten war. Hinreichende<br />

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Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder konkludenten Vertragsschluss lägen<br />

nicht vor. Die Abgrenzung zwischen einer vertraglosen und damit honorarfreien<br />

Leistung des Architekten, die dem Ziel dient, letztlich den Auftrag für das gesamte<br />

Projekt zu erhalten, und einer vertraglichen und demnach vergütungspflichtigen<br />

Tätigkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein<br />

könne noch nicht der Vertragsschluss hergeleitet werden. Maßgeblich sei, ob die<br />

Leistungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt und erbracht<br />

wurden. Auch im Bereich der Entwurfsplanung können noch Leistungen im<br />

Akquisitionsinteresse erbracht werden. Ein Vertragsschluss lasse sich auch nicht<br />

damit begründen, dass die Pläne beim Bau der Halle verwendet wurden. Vielmehr<br />

stelle sich mit Abbruch des Kontakts der Parteien im März 2007 die Tätigkeit des<br />

Architekten bei objektiver Betrachtung als beendet dar. Ein nachwirkender<br />

Rechtsbindungswille sei nicht erkennbar.<br />

Die Entscheidung des OLG überzeugt weder im Ergebnis noch in der Begründung.<br />

Zu Recht wird hiergegen eingewandt, dass sich der Bauherr nicht auf seinen<br />

entgegenstehenden Willen berufen darf, weil er sich durch die Verwendung der<br />

Planung zu diesem in Widerspruch gesetzt hat.<br />

(2) Architektenhaftung trotz erteilter Hinweise<br />

Ein Architekt plant für seinen Bauherrn zunächst einen eingeschossigen Anbau.<br />

Aufgrund der Unterschreitung der Grenzabstände holt der Bauherr hierfür die<br />

Zustimmung seines Nachbarn ein. Das Bauvorhaben wird aber nicht verwirklicht.<br />

Vielmehr lässt der Bauherr den Architekten einen zweigeschossigen Anbau planen.<br />

Im Rahmen einer Besprechung bei der Baubehörde weist der Planer seinen<br />

Bauherrn auf das Erfordernis einer neuen Nachbarzustimmung hin. Der Bauherr<br />

will davon nichts wissen, sondern lässt den Anbau nach Vorlage der trotz fehlender<br />

Nachbarzustimmung erteilten Baugenehmigung ausführen. Nach Rücknahme der<br />

Baugenehmigung und Erteilung der Abrissverfügung klagt der Bauherr auf<br />

Feststellung, dass der Architekt den entstandenen Schaden zu tragen hat.<br />

Unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung verneint der BGH in einem<br />

Urteil vom 10.02.2011 (VII ZR 8/10) die Frage, ob sich der Architekt auf eine<br />

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vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos der Planung durch den<br />

Bauherrn berufen kann und stellt im Leitsatz der Entscheidung erneut fest:<br />

„Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet,<br />

schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige<br />

Planung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der<br />

Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />

übernimmt.“<br />

Letzteres sieht der BGH als nicht gegeben an. Allein die Tatsache, dass der<br />

Bauherr gewusst habe, dass eine Nachbarzustimmung wegen Überschreitung der<br />

Grenzabstände erforderlich sei, beinhalte noch keine Risikoübernahme der<br />

Realisierbarkeit der Planung. Vielmehr sei der Architekt verpflichtet zu prüfen, ob<br />

die Nachbarzustimmung notwendig ist. Er müsse diese zwar nicht selbst einholen,<br />

sei jedoch verpflichtet, die Entscheidung des Auftraggebers darüber<br />

herbeizuführen, ob sie eingeholt wird. Erst wenn sich herausstelle, dass die<br />

Zustimmung notwendig sei, jedoch vom Bauherrn nicht eingeholt werde, verdichte<br />

sich die Frage, ob letzterer bereit sei, die Planung seiner Bauabsicht trotz des<br />

Risikos, dass die Baugenehmigung versagt werde oder durch einen<br />

Nachbarwiderspruch zu Fall gebracht werde, weiterzubetreiben.<br />

Fazit: Die Leistung des Architekten ist und bleibt mangelhaft, wenn die<br />

Baugenehmigung zunächst erteilt, jedoch später wegen Drittwiderspruchs<br />

aufgehoben wird, sofern für diesen Fall nicht eine ausdrückliche<br />

Haftungsfreistellung durch den Bauherrn erfolgt. Zu erwähnen ist allerdings, dass<br />

der BGH im konkreten Fall ein Mitverschulden des Auftraggebers bejaht hat.<br />

III. Vergaberecht<br />

(1) VOB/A 2006 oder 2009: Wann beginnt ein Vergabeverfahren?<br />

Ein öffentlicher Auftrageber gab im Februar des Jahres 2010 eine Vorinformation<br />

über eine beabsichtigte Auftragserteilung europaweit bekannt. Sodann wurde im<br />

Juni des gleichen Jahres im Offenen Verfahren die Erbringung von Bauleistungen<br />

europaweit ausgeschrieben. Die im Hinblick auf die beabsichtigte<br />

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Zuschlagserteilung angerufene Vergabekammer hatte im Rahmen ihrer<br />

Entscheidung u.a. auch darüber zu befinden, ob die VOB/A in der Fassung von<br />

2009 oder 2006 Anwendung findet.<br />

In einem Beschluss vom 12.11.2010 (Verg 21/10) entscheidet sich das OLG<br />

München für die Anwendbarkeit der Vorschriften der VOB/A 2009. Die am<br />

11.06.2010 mit Inkrafttreten der VgV wirksam gewordenen Vorschriften der VOB/A<br />

2009 fänden gem. der Übergangsvorschrift des § 23 VgV dann Anwendung, wenn<br />

ein Vergabeverfahren nach Inkrafttreten der VgV (2010) "begonnen" worden sei.<br />

Der Beginn eines Vergabeverfahrens sei zwar nicht legaldefiniert, jedoch bestehe<br />

in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dahingehend, dass sog.<br />

Vorbereitungshandlungen zur Vergabe noch nicht dem Begriff des<br />

Vergabeverfahrens im Rechtssinne zuzurechnen seien. Erforderlich wäre vielmehr<br />

eine nach außen erkennbare Handlung der Vergabestelle im Hinblick auf die<br />

Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, welches erkennbar zu einem<br />

konkreten Vertragsabschluss führen soll. Im Hinblick auf europaweite Vergaben sei<br />

dieser Wille erst dann erkennbar, wenn die Absendung der<br />

Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt erfolge (so auch der Leitsatz der<br />

Entscheidung). Eine bloße Vorinformation über eine beabsichtigte Auftragsvergabe<br />

stelle demgegenüber noch keine konkrete Entäußerung der Vergabestelle dar,<br />

nunmehr einen Vertragsschluss herbeiführen zu wollen.<br />

Dem ist ohne Einschränkungen beizupflichten.<br />

(2) Geheimwettbewerb bei konzernverbundenen Unternehmen?<br />

Im Rahmen einer Ausschreibung von Rabattverträgen durch mehrere<br />

Betriebskrankenkassen beteiligten sich zwei konzernverbundene<br />

Pharmaunternehmen. Die Ausschreibung sah vor, dass pro Los der Zuschlag an<br />

drei Bieter erteilt werden sollte. Ein dritter Bieter rügte die Konzernverbundenheit<br />

und unterstellte, dass in dieser Konstellation eine Absprache zwischen den<br />

konzernverbundenen Unternehmen stattgefunden haben müsse, deren Nachweis<br />

ihm jedoch als Außenstehendem nicht gelingen könne. Aufgrund der hohen<br />

Wahrscheinlichkeit einer Absprache sei hier die Wettbewerbswidrigkeit bereits zu<br />

unterstellen, so dass beide Bieter ausgeschlossen werden müssten.<br />

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Das OLG Düsseldorf sieht im konkreten Fall nach Beweisaufnahme durch<br />

Befragung der Mitarbeiter keine nachweisliche Verletzung des Geheimwettbewerbs<br />

und schließt sich der Entscheidung der Vergabekammer Bund insoweit an, die den<br />

Antrag des Drittbieters zurückgewiesen hat. Ein Verstoß gegen den<br />

Geheimwettbewerb müsse entsprechend der Entscheidung des EuGH vom<br />

19.05.2009 (Rs. C-538/07) auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, um die beiden<br />

betreffenden Bieter ausschließen zu können. Allerdings habe sich hier die<br />

Einhaltung des Geheimwettbewerbs erst im Zuge der Beweisaufnahme vor dem<br />

OLG bestätigt. Dies sei grundsätzlich zu spät, da bereits der Vergabestelle die<br />

dezidierte Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb<br />

obliege. Dabei sei allein aus der Konzernverbundenheit heraus bereits zu<br />

unterstellen, dass Schnittstellen im Bereich der Angebotslegung bestehen könnten,<br />

die zu Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb führen. Diese<br />

"widerlegbare" Vermutung müssten die betroffenen Unternehmen ausräumen, sie<br />

treffe insoweit eine Obliegenheit. Sofern dem Bieter bekannt sei, dass sich ein<br />

weiteres Konzernunternehmen ebenfalls an der Ausschreibung beteilige, müsse<br />

dieser Nachweis unaufgefordert bereits mit Angebotsabgabe erfolgen.<br />

Damit verschärft der Vergabesenat die Darlegungslast auf Seiten<br />

konzernverbundener Unternehmen erheblich. Offen blieb, wie weit diese<br />

Aufklärungspflicht tatsächlich geht. Eine Mitarbeiterbefragung, wie sie das OLG<br />

vornahm, dürfte der Vergabestelle verwehrt sein.<br />

IV. Öffentliches Baurecht<br />

(1) Erschließungsverträge mit kommunalen Eigengesellschaften<br />

Zu nachstehendem Sachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem<br />

Urteil vom 01.12.2010 (9 C 8.09) deutliche Worte gefunden:<br />

Die Gemeinde hat die Erschließung eines Baugebiets vertraglich auf eine GmbH<br />

übertragen. Die Erschließung soll durch die GmbH erfolgen, die hierzu<br />

entsprechende privatrechtliche Verträge mit den Grundstückskäufern schloss. Die<br />

einzige Gesellschafterin der Erschließungsgesellschaft ist jedoch die Gemeinde<br />

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selbst; es handelt sich um eine kommunale Eigengesellschaft. Die Gemeinde hat<br />

sich auch umfangreiche Selbstvornahmerechte vorbehalten. Einige<br />

Grundstückskäufer verlangen nun ihre geleisteten Abschlagszahlungen für die<br />

Erschließung von der GmbH zurück, da der Erschließungsvertrag wegen der<br />

"Identität" von Gemeinde und Erschließungsunternehmer sowie des Vorbehalts von<br />

Selbstvornahmerechten der Gemeinde nichtig sei.<br />

Dem schließt sich das BVerwG vollumfänglich an und formuliert in den Leitsätzen<br />

seiner Entscheidung:<br />

„a. Ein Erschließungsvertrag ist nichtig, wenn die Gemeinde ihre kommunale<br />

Eigengesellschaft als Erschließungsunternehmen beauftragt.<br />

b. Ein umfangreiches Recht zur Selbstvornahme der Gemeinde in einem<br />

Erschließungsvertrag steht einer Übertragung im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB<br />

entgegen. Ein entsprechender Vertrag ist auch aus diesem Grunde nichtig.“<br />

Dieses Ergebnis entspricht dem „gesunden Menschenverstand“, obgleich sich nicht<br />

alle Gerichte davon leiten lassen, manchmal aber auch nicht dürfen.<br />

Erschließungsverträge sind daher stets sorgfältig dahingehend zu prüfen, ob die<br />

Erschließung wirksam übertragen wurde und wenn ja, ob der<br />

Erschließungsunternehmer tatsächlich „Dritter“ i.S. des § 124 BauGB ist. Die<br />

Wirksamkeit des Erschließungsvertrages hat erhebliche finanzielle Auswirkungen<br />

für die Beteiligten. Das Risiko eines unwirksamen Erschließungsvertrags trägt nach<br />

der Rechtsprechung des OLG Jena grundsätzlich das private<br />

Erschließungsunternehmen.<br />

V. Bauversicherungsrecht (unbesetzt)<br />

VI. Bauprozessrecht<br />

Kostenfalle im selbständigen Beweisverfahren<br />

Zur Klärung behaupteter Mängel an der vom Antragsgegner eingebauten<br />

Heizungsanlage leitet der Antragsteller vor dem Landgericht das selbständige<br />

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Beweisverfahren ein. Aufgrund dann wechselseitig gestellter Ablehnungsanträge<br />

gegen den Sachverständigen und den Richter verzögert sich das Verfahren. Als<br />

schließlich im Bereich der Fußbodenheizung noch ein Wasserschaden auftritt, lässt<br />

der Antragsteller sofort umfassend reparieren. Bevor es zu abschließender<br />

Bestätigung des gerichtlichen Sachverständigen kommt, teilt der Antragsteller dem<br />

Gericht mit, dass jetzt „ein Fall sachlicher Erledigung“ vorliege. Der Antragsgegner<br />

stellt daraufhin den Antrag, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens<br />

aufzuerlegen, dem das Gericht stattgibt. Die sofortige Beschwerde hat keinen<br />

Erfolg.<br />

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde weist der Bausenat des BGH in einem<br />

Beschluss vom 24.02.2011 (VII ZB 20/09) mit folgendem Leitsatz zurück:<br />

„Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige<br />

Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme<br />

mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten.“<br />

Dies führte dazu, dass der Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens zu<br />

tragen hatte.<br />

Die Ausführungen des BGH entsprechen der ganz überwiegenden<br />

Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur. Wieder zeigt sich: Die<br />

Mängelbeseitigung vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens kann zur<br />

Kostenfalle werden. Der umsichtige Antragsteller und erst recht sein<br />

Verfahrensbevollmächtigter dürfen eine gerichtliche Beweissicherung nicht<br />

vorschnell einleiten, zumal auch für eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO im<br />

selbständigen Beweisverfahren kein Raum ist.<br />

Das juristische Auffangnetz liegt im materiell-rechtlichen<br />

Kostenerstattungsanspruch. Es funktioniert allerdings nur dann, wenn der<br />

Antragsgegner mit der Beseitigung des Mangels in nachweisbarem Verzug war/ist.<br />

Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, fragen Sie die Baurechtler von <strong>SES</strong>.<br />

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Sie haben es trotz vermuteter Ermüdungserscheinungen wieder einmal geschafft,<br />

denn ich bin am Ende. Genießen Sie den Wonnemonat Mai und bleiben uns<br />

gewogen.<br />

Mit besten Grüßen<br />

Ihr<br />

<strong>Eulitz</strong>, Rechtsanwalt<br />

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