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vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos der Planung durch den<br />

Bauherrn berufen kann und stellt im Leitsatz der Entscheidung erneut fest:<br />

„Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet,<br />

schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige<br />

Planung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der<br />

Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />

übernimmt.“<br />

Letzteres sieht der BGH als nicht gegeben an. Allein die Tatsache, dass der<br />

Bauherr gewusst habe, dass eine Nachbarzustimmung wegen Überschreitung der<br />

Grenzabstände erforderlich sei, beinhalte noch keine Risikoübernahme der<br />

Realisierbarkeit der Planung. Vielmehr sei der Architekt verpflichtet zu prüfen, ob<br />

die Nachbarzustimmung notwendig ist. Er müsse diese zwar nicht selbst einholen,<br />

sei jedoch verpflichtet, die Entscheidung des Auftraggebers darüber<br />

herbeizuführen, ob sie eingeholt wird. Erst wenn sich herausstelle, dass die<br />

Zustimmung notwendig sei, jedoch vom Bauherrn nicht eingeholt werde, verdichte<br />

sich die Frage, ob letzterer bereit sei, die Planung seiner Bauabsicht trotz des<br />

Risikos, dass die Baugenehmigung versagt werde oder durch einen<br />

Nachbarwiderspruch zu Fall gebracht werde, weiterzubetreiben.<br />

Fazit: Die Leistung des Architekten ist und bleibt mangelhaft, wenn die<br />

Baugenehmigung zunächst erteilt, jedoch später wegen Drittwiderspruchs<br />

aufgehoben wird, sofern für diesen Fall nicht eine ausdrückliche<br />

Haftungsfreistellung durch den Bauherrn erfolgt. Zu erwähnen ist allerdings, dass<br />

der BGH im konkreten Fall ein Mitverschulden des Auftraggebers bejaht hat.<br />

III. Vergaberecht<br />

(1) VOB/A 2006 oder 2009: Wann beginnt ein Vergabeverfahren?<br />

Ein öffentlicher Auftrageber gab im Februar des Jahres 2010 eine Vorinformation<br />

über eine beabsichtigte Auftragserteilung europaweit bekannt. Sodann wurde im<br />

Juni des gleichen Jahres im Offenen Verfahren die Erbringung von Bauleistungen<br />

europaweit ausgeschrieben. Die im Hinblick auf die beabsichtigte<br />

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