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vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos der Planung durch den<br />
Bauherrn berufen kann und stellt im Leitsatz der Entscheidung erneut fest:<br />
„Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet,<br />
schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige<br />
Planung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der<br />
Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />
übernimmt.“<br />
Letzteres sieht der BGH als nicht gegeben an. Allein die Tatsache, dass der<br />
Bauherr gewusst habe, dass eine Nachbarzustimmung wegen Überschreitung der<br />
Grenzabstände erforderlich sei, beinhalte noch keine Risikoübernahme der<br />
Realisierbarkeit der Planung. Vielmehr sei der Architekt verpflichtet zu prüfen, ob<br />
die Nachbarzustimmung notwendig ist. Er müsse diese zwar nicht selbst einholen,<br />
sei jedoch verpflichtet, die Entscheidung des Auftraggebers darüber<br />
herbeizuführen, ob sie eingeholt wird. Erst wenn sich herausstelle, dass die<br />
Zustimmung notwendig sei, jedoch vom Bauherrn nicht eingeholt werde, verdichte<br />
sich die Frage, ob letzterer bereit sei, die Planung seiner Bauabsicht trotz des<br />
Risikos, dass die Baugenehmigung versagt werde oder durch einen<br />
Nachbarwiderspruch zu Fall gebracht werde, weiterzubetreiben.<br />
Fazit: Die Leistung des Architekten ist und bleibt mangelhaft, wenn die<br />
Baugenehmigung zunächst erteilt, jedoch später wegen Drittwiderspruchs<br />
aufgehoben wird, sofern für diesen Fall nicht eine ausdrückliche<br />
Haftungsfreistellung durch den Bauherrn erfolgt. Zu erwähnen ist allerdings, dass<br />
der BGH im konkreten Fall ein Mitverschulden des Auftraggebers bejaht hat.<br />
III. Vergaberecht<br />
(1) VOB/A 2006 oder 2009: Wann beginnt ein Vergabeverfahren?<br />
Ein öffentlicher Auftrageber gab im Februar des Jahres 2010 eine Vorinformation<br />
über eine beabsichtigte Auftragserteilung europaweit bekannt. Sodann wurde im<br />
Juni des gleichen Jahres im Offenen Verfahren die Erbringung von Bauleistungen<br />
europaweit ausgeschrieben. Die im Hinblick auf die beabsichtigte<br />
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