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Download - SES - Eulitz Schrader

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Wohnung ihrer Vermietung üblicherweise vorangeht, sollte auch der<br />

Rechtsprechung des VII. Senats Vorrang gebühren.<br />

c. Architekten, denen bei Planung und Bauleitung Fehler unterlaufen, können sich<br />

nicht automatisch auf ihre Haftpflichtversicherung verlassen, denn der nachstehend<br />

kurz skizzierte Fall ist nicht selten: Ein Architekt hat durch falsche Planung und<br />

Bauleitung einen Mangel verursacht. Der Bauherr verliert das Vertrauen in ihn und<br />

beauftragt mit der Sanierung einen anderen Planer. Die Kosten für die baulichen<br />

Arbeiten trägt zwar weitgehend die Versicherung, aber das Honorar des zweiten<br />

Bauleiters muss der erste komplett übernehmen. Die Versicherungen<br />

argumentieren dabei: Die mängelfreie Ausführung des Bauwerks wäre Aufgabe<br />

des ersten Planers gewesen; der zweite erledige nur die Aufgabe des ersten.<br />

Schützen können sich Planer vor solchen unerwarteten Zusatzausgaben nur, wenn<br />

sie von Anfang an ein sog. Selbstbeseitigungsrecht im Vertrag vereinbaren. Geht<br />

dann etwas schief, dürfen sie den Schaden meist kostengünstiger zumindest selbst<br />

beheben.<br />

d. Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen und Kulturzentren müssen kontinuierlich<br />

unterhalten, umgebaut und energetisch saniert werden, um heutigen Standards zu<br />

entsprechen. Dabei kann es zu Konflikten mit dem Architekten kommen, der das<br />

Gebäude einst entwarf und nicht selten auf sein Urheberrecht pocht.<br />

Allerdings sind die wenigsten Gebäude tatsächlich urheberrechtlich geschützt.<br />

Voraussetzung für ein Urheberrecht ist nämlich immer, dass sich die Planung des<br />

Architekten deutlich vom Üblichen abhebt und einen Entwurf von eigenständiger<br />

Originalität darstellt. Ist das der Fall, dann hat der Architekt als Urheber gute<br />

Karten: Er kann die Entstellungen „seines„ Werks verbieten und damit<br />

beispielsweise Umbauten verhindern. Das Urheberrecht steht nicht nur dem<br />

Architekten selbst zu, sondern auch seinen Erben, und zwar bis 70 Jahre nach<br />

dem Tod des Urhebers. Kommunen, die sich mit dem Umbau einer Immobilie<br />

tragen, sind also gut beraten, sich rechtzeitig mit dem Architekten oder dessen<br />

Erben ins Benehmen zu setzen.<br />

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