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Beratungsfirmen vergebenen Aufträge würden im Vorfeld nicht ordentlich<br />

ausgeschrieben und nicht ausreichend begründet, heißt es in dem von der<br />

Financial Times Deutschland zitierten Bericht.<br />

B. Brüssel I- und Rom I-VO<br />

Einige halten sie für unanwendbar. Für andere ist es ein Quellenpluralismus auf<br />

dem Weg zu einem europäischen Rechtsraum. Die Rom I-Verordnung regelt das<br />

Europäische Kollisionsrecht, die Brüssel I-Verordnung das Internationale<br />

Zivilverfahrensrecht. Wie beide zusammenspielen, hat nun der EuGH in seinem<br />

Urteil vom 07.12.2010 (Rs. C-585/08 sowie Rs. C-144/09) gezeigt. Im Langtext:<br />

Die Brüssel I-VO regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und<br />

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Sie löste das<br />

EuGVÜ ab und legt wie die Vorläuferkonvention zum einen fest, welche<br />

Spruchkörper im Binnenmarkt international sowie teils örtlich zuständig sind. Zum<br />

anderen regelt der Sekundärrechtsgeber die Anerkennung und vollstreckbare<br />

Erklärung mitgliedsstaatlicher Titel.<br />

Mit Geltung vom 17.12.2009 an hat der Sekundärrechtsgeber das römische<br />

Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in die Rom I-VO überführt. Sie stellt einen<br />

zentralen Baustein der Vergemeinschaftung des internationalen Privatrechts dar.<br />

Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts<br />

an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 hat der deutsche Gesetzgeber Art. 3 Nr. 1<br />

EGBGB dahin neu gefasst, dass dieser ausdrücklich auf den Vorrang der Rom I-<br />

VO verweist.<br />

Die Vorlageentscheidung des EuGH ist gerade für den grenzüberschreitenden<br />

Internethandel in Verbrauchersachen von grundlegender Bedeutung. Doch nicht<br />

nur hierfür setzt der Gerichtshof verordnungsübergreifend einheitliche Standards.<br />

Vielmehr kreiert er - fallbezogen - einen europäischen Begriff der Pauschalreise im<br />

Internationalen Privatrecht und harmonisiert damit konträre bzw. widesprüchlich<br />

erscheinende Regelungen in beiden Verordnungen. Gleichwohl ist es damit nicht<br />

getan. Es verbleiben noch viele Hausarbeiten für den Unionsgesetzgeber, der in<br />

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