Download - SES - Eulitz Schrader
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Beratungsfirmen vergebenen Aufträge würden im Vorfeld nicht ordentlich<br />
ausgeschrieben und nicht ausreichend begründet, heißt es in dem von der<br />
Financial Times Deutschland zitierten Bericht.<br />
B. Brüssel I- und Rom I-VO<br />
Einige halten sie für unanwendbar. Für andere ist es ein Quellenpluralismus auf<br />
dem Weg zu einem europäischen Rechtsraum. Die Rom I-Verordnung regelt das<br />
Europäische Kollisionsrecht, die Brüssel I-Verordnung das Internationale<br />
Zivilverfahrensrecht. Wie beide zusammenspielen, hat nun der EuGH in seinem<br />
Urteil vom 07.12.2010 (Rs. C-585/08 sowie Rs. C-144/09) gezeigt. Im Langtext:<br />
Die Brüssel I-VO regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und<br />
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Sie löste das<br />
EuGVÜ ab und legt wie die Vorläuferkonvention zum einen fest, welche<br />
Spruchkörper im Binnenmarkt international sowie teils örtlich zuständig sind. Zum<br />
anderen regelt der Sekundärrechtsgeber die Anerkennung und vollstreckbare<br />
Erklärung mitgliedsstaatlicher Titel.<br />
Mit Geltung vom 17.12.2009 an hat der Sekundärrechtsgeber das römische<br />
Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in die Rom I-VO überführt. Sie stellt einen<br />
zentralen Baustein der Vergemeinschaftung des internationalen Privatrechts dar.<br />
Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts<br />
an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 hat der deutsche Gesetzgeber Art. 3 Nr. 1<br />
EGBGB dahin neu gefasst, dass dieser ausdrücklich auf den Vorrang der Rom I-<br />
VO verweist.<br />
Die Vorlageentscheidung des EuGH ist gerade für den grenzüberschreitenden<br />
Internethandel in Verbrauchersachen von grundlegender Bedeutung. Doch nicht<br />
nur hierfür setzt der Gerichtshof verordnungsübergreifend einheitliche Standards.<br />
Vielmehr kreiert er - fallbezogen - einen europäischen Begriff der Pauschalreise im<br />
Internationalen Privatrecht und harmonisiert damit konträre bzw. widesprüchlich<br />
erscheinende Regelungen in beiden Verordnungen. Gleichwohl ist es damit nicht<br />
getan. Es verbleiben noch viele Hausarbeiten für den Unionsgesetzgeber, der in<br />
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