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Beweisverfahren ein. Aufgrund dann wechselseitig gestellter Ablehnungsanträge<br />
gegen den Sachverständigen und den Richter verzögert sich das Verfahren. Als<br />
schließlich im Bereich der Fußbodenheizung noch ein Wasserschaden auftritt, lässt<br />
der Antragsteller sofort umfassend reparieren. Bevor es zu abschließender<br />
Bestätigung des gerichtlichen Sachverständigen kommt, teilt der Antragsteller dem<br />
Gericht mit, dass jetzt „ein Fall sachlicher Erledigung“ vorliege. Der Antragsgegner<br />
stellt daraufhin den Antrag, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens<br />
aufzuerlegen, dem das Gericht stattgibt. Die sofortige Beschwerde hat keinen<br />
Erfolg.<br />
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde weist der Bausenat des BGH in einem<br />
Beschluss vom 24.02.2011 (VII ZB 20/09) mit folgendem Leitsatz zurück:<br />
„Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige<br />
Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme<br />
mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten.“<br />
Dies führte dazu, dass der Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens zu<br />
tragen hatte.<br />
Die Ausführungen des BGH entsprechen der ganz überwiegenden<br />
Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur. Wieder zeigt sich: Die<br />
Mängelbeseitigung vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens kann zur<br />
Kostenfalle werden. Der umsichtige Antragsteller und erst recht sein<br />
Verfahrensbevollmächtigter dürfen eine gerichtliche Beweissicherung nicht<br />
vorschnell einleiten, zumal auch für eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO im<br />
selbständigen Beweisverfahren kein Raum ist.<br />
Das juristische Auffangnetz liegt im materiell-rechtlichen<br />
Kostenerstattungsanspruch. Es funktioniert allerdings nur dann, wenn der<br />
Antragsgegner mit der Beseitigung des Mangels in nachweisbarem Verzug war/ist.<br />
Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, fragen Sie die Baurechtler von <strong>SES</strong>.<br />
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