23.02.2013 Aufrufe

Download - SES - Eulitz Schrader

Download - SES - Eulitz Schrader

Download - SES - Eulitz Schrader

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

�<br />

�<br />

�������<br />

�<br />

Beweisverfahren ein. Aufgrund dann wechselseitig gestellter Ablehnungsanträge<br />

gegen den Sachverständigen und den Richter verzögert sich das Verfahren. Als<br />

schließlich im Bereich der Fußbodenheizung noch ein Wasserschaden auftritt, lässt<br />

der Antragsteller sofort umfassend reparieren. Bevor es zu abschließender<br />

Bestätigung des gerichtlichen Sachverständigen kommt, teilt der Antragsteller dem<br />

Gericht mit, dass jetzt „ein Fall sachlicher Erledigung“ vorliege. Der Antragsgegner<br />

stellt daraufhin den Antrag, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens<br />

aufzuerlegen, dem das Gericht stattgibt. Die sofortige Beschwerde hat keinen<br />

Erfolg.<br />

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde weist der Bausenat des BGH in einem<br />

Beschluss vom 24.02.2011 (VII ZB 20/09) mit folgendem Leitsatz zurück:<br />

„Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige<br />

Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme<br />

mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten.“<br />

Dies führte dazu, dass der Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens zu<br />

tragen hatte.<br />

Die Ausführungen des BGH entsprechen der ganz überwiegenden<br />

Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur. Wieder zeigt sich: Die<br />

Mängelbeseitigung vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens kann zur<br />

Kostenfalle werden. Der umsichtige Antragsteller und erst recht sein<br />

Verfahrensbevollmächtigter dürfen eine gerichtliche Beweissicherung nicht<br />

vorschnell einleiten, zumal auch für eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO im<br />

selbständigen Beweisverfahren kein Raum ist.<br />

Das juristische Auffangnetz liegt im materiell-rechtlichen<br />

Kostenerstattungsanspruch. Es funktioniert allerdings nur dann, wenn der<br />

Antragsgegner mit der Beseitigung des Mangels in nachweisbarem Verzug war/ist.<br />

Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, fragen Sie die Baurechtler von <strong>SES</strong>.<br />

�<br />

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!