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Eine Gewährleistungsbürgschaft kann daher begrifflich nur solche Ansprüche<br />

sichern, die nach der Abnahme entstanden sind. Durch eine genaue Formulierung<br />

beim Text der Sicherungsabrede können Auslegungsschwierigkeiten, ob die<br />

Bürgschaft Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche sichern soll,<br />

vermieden werden.<br />

II. Architektenrecht<br />

(1) Konkludenter Vertragsschluss bei Verwendung der<br />

Architektenleistungen?<br />

„Macht ein Bauherr von Planungsleistungen eines Architekten, mit dem er zuvor<br />

ergebnislos Vertragsverhandlungen geführt hatte, dadurch Gebrauch, dass er<br />

diese für die Bauantragstellung verwendet, liegt darin nicht die Annahme eines<br />

Antrags auf Abschluss eines Architektenvertrags.“<br />

So liest sich der fragwürdige Leitsatz eines Urteils des OLG Celle vom 02.03.2011<br />

(14 U 140/10) bei folgendem Sachverhalt:<br />

Ein Architekt verlangt mit der Behauptung, für den Beklagten eine<br />

Ausstellungshalle geplant zu haben, Honorar für die Leistungsphasen 1 - 3. Er<br />

hatte diesem fünf Entwürfe zur Verfügung gestellt, aus denen sich der Beklagte<br />

einen ausgesucht und um weitere Ausarbeitung gebeten hatte. Der Kläger hatte<br />

danach zwei weitere Entwürfe erstellt, der Beklagte sich für eine Version<br />

entschieden, die der Kläger wiederum in einem "Animationsplan" ausgestaltete. Die<br />

Gespräche erstreckten sich auf den Zeitraum Anfang Februar bis Ende März 2007.<br />

Danach kam es zu keinem weiteren Kontakt. Ende 2008 stellte der Kläger fest,<br />

dass der Beklagte eine Ausstellungshalle errichtete. Er behauptet, der Beklagte<br />

habe seine Pläne verwertet.<br />

Anders als das Landgericht verneint das OLG den Abschluss eines<br />

Architektenvertrages. Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem<br />

Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben,<br />

muss er die Umstände beweisen, nach denen die Erbringung der<br />

Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten war. Hinreichende<br />

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