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durch eine andere Sicherheit i.S. des § 17 VOB/B, insbesondere eine Bürgschaft,<br />

abzulösen. Von diesem Ablösungsrecht macht der AN durch Übersendung einer<br />

Bürgschaft mit gleichzeitiger Aufforderung, der AG solle den Einbehalt auszahlen,<br />

Gebrauch. Wie ist die Rechtslage, wenn der AG gleichwohl den Einbehalt nicht<br />

auszahlt?<br />

In diesem Fall kann der AN vom AG verlangen, alle Rechte aus der Bürgschaft<br />

aufzugeben, das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung herbeizuführen und die<br />

Bürgschaftsurkunde an den AN zurückzugeben. Letzterer hat die Bürgschaft<br />

nämlich unter einer auflösenden Bedingung gestellt. Nur unter dieser<br />

Voraussetzung ist es für ihn sinnvoll, sein Austauschrecht in Anspruch zu nehmen.<br />

Hingegen darf das Austauschrecht nicht dazu führen, den AN auf einen<br />

Rechtsstreit über die Pflicht zur Barauszahlung oder die Berechtigung einer<br />

Aufrechnung zu verweisen. Schließlich wendet er Avalzinsen nur deshalb auf, weil<br />

er zur Verstärkung seiner Liquidität sofort Bargeld erhalten will. Darüber ist sich der<br />

AG auch im Klaren, so dass er diese Bedingung mit der Vereinbarung des<br />

Austauschrechts akzeptiert.<br />

Zahlt der AG gleichwohl die Barsicherheit nicht alsbald aus, tritt die auflösende<br />

Bedingung ein, unter der die Bürgschaft gestellt wurde. Der AN kann die<br />

Bürgschaftsurkunde herausverlangen, ohne dass dem ein Zurückbehaltungsrecht<br />

des AG entgegensteht. Das Austauschrecht ist ein vertragliches Gestaltungsrecht<br />

des AN. Deshalb steht es nicht im Belieben des AG, ob er die Bürgschaft<br />

annehmen oder den Einbehalt verwerten will, weil der Sicherungsfall bereits<br />

eingetreten sei. Enthält der Bauvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über den<br />

Sicherungsfall, ist sie dahin auszulegen, dass ein Sicherungsfall erst vorliegt, wenn<br />

dem AG ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch zusteht.<br />

Demnach darf ein AG die Bürgschaft nicht zurückweisen, wenn bei deren Vorlage<br />

der Bürgschaft ein Anspruch auf Geldzahlung noch nicht entstanden ist.<br />

Gleichwohl hat diese Rechtsprechung an Bedeutung verloren, denn die<br />

dargestellten Grundsätze gelten nur dann, wenn ein durch Bürgschaft ablösbarer<br />

Sicherheitseinbehalt vereinbart ist, nicht aber dann, wenn nach dem Vertrag der<br />

AN eine Bürgschaft zu stellen hat, diese also als einziges Sicherungsmittel<br />

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