Download - SES - Eulitz Schrader
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durch eine andere Sicherheit i.S. des § 17 VOB/B, insbesondere eine Bürgschaft,<br />
abzulösen. Von diesem Ablösungsrecht macht der AN durch Übersendung einer<br />
Bürgschaft mit gleichzeitiger Aufforderung, der AG solle den Einbehalt auszahlen,<br />
Gebrauch. Wie ist die Rechtslage, wenn der AG gleichwohl den Einbehalt nicht<br />
auszahlt?<br />
In diesem Fall kann der AN vom AG verlangen, alle Rechte aus der Bürgschaft<br />
aufzugeben, das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung herbeizuführen und die<br />
Bürgschaftsurkunde an den AN zurückzugeben. Letzterer hat die Bürgschaft<br />
nämlich unter einer auflösenden Bedingung gestellt. Nur unter dieser<br />
Voraussetzung ist es für ihn sinnvoll, sein Austauschrecht in Anspruch zu nehmen.<br />
Hingegen darf das Austauschrecht nicht dazu führen, den AN auf einen<br />
Rechtsstreit über die Pflicht zur Barauszahlung oder die Berechtigung einer<br />
Aufrechnung zu verweisen. Schließlich wendet er Avalzinsen nur deshalb auf, weil<br />
er zur Verstärkung seiner Liquidität sofort Bargeld erhalten will. Darüber ist sich der<br />
AG auch im Klaren, so dass er diese Bedingung mit der Vereinbarung des<br />
Austauschrechts akzeptiert.<br />
Zahlt der AG gleichwohl die Barsicherheit nicht alsbald aus, tritt die auflösende<br />
Bedingung ein, unter der die Bürgschaft gestellt wurde. Der AN kann die<br />
Bürgschaftsurkunde herausverlangen, ohne dass dem ein Zurückbehaltungsrecht<br />
des AG entgegensteht. Das Austauschrecht ist ein vertragliches Gestaltungsrecht<br />
des AN. Deshalb steht es nicht im Belieben des AG, ob er die Bürgschaft<br />
annehmen oder den Einbehalt verwerten will, weil der Sicherungsfall bereits<br />
eingetreten sei. Enthält der Bauvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über den<br />
Sicherungsfall, ist sie dahin auszulegen, dass ein Sicherungsfall erst vorliegt, wenn<br />
dem AG ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch zusteht.<br />
Demnach darf ein AG die Bürgschaft nicht zurückweisen, wenn bei deren Vorlage<br />
der Bürgschaft ein Anspruch auf Geldzahlung noch nicht entstanden ist.<br />
Gleichwohl hat diese Rechtsprechung an Bedeutung verloren, denn die<br />
dargestellten Grundsätze gelten nur dann, wenn ein durch Bürgschaft ablösbarer<br />
Sicherheitseinbehalt vereinbart ist, nicht aber dann, wenn nach dem Vertrag der<br />
AN eine Bürgschaft zu stellen hat, diese also als einziges Sicherungsmittel<br />
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