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Verhalten des Auftraggebers und dessen zu Tage tretender Abnahmewille, der bei<br />

fehlenden wesentlichen Restleistungen nicht unterstellt werden kann.<br />

(2) Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Durchführung von<br />

Nachbesserungsarbeiten<br />

Der Erwerber eines neuen Audi S4 beanstandete kurz nach Übergabe<br />

verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in<br />

Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die<br />

Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptete,<br />

der Mangel sei durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden, erklärte den<br />

Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug<br />

gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Bei der während des Prozesses erfolgten<br />

Beweiserhebung stellte der Sachverständige den vom Kläger beschriebenen<br />

Mangel fest. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dieser erstmalig aufgetreten<br />

war. Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe,<br />

dass der im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen<br />

Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache<br />

zurückzuführen sei.<br />

Der BGH hebt das Urteil auf und stellt seiner Entscheidung vom 09.03.2011 (VIII<br />

ZR 266/09) folgenden Leitsatz voran:<br />

„Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der<br />

Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom<br />

weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des<br />

Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der<br />

Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht.“<br />

Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache<br />

vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist.<br />

Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der<br />

Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder<br />

entgegengenommen hat. In diesem Fall muss er das Fortbestehen des Mangels,<br />

mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen. Diesen Beweis<br />

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