Download - SES - Eulitz Schrader
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Verhalten des Auftraggebers und dessen zu Tage tretender Abnahmewille, der bei<br />
fehlenden wesentlichen Restleistungen nicht unterstellt werden kann.<br />
(2) Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Durchführung von<br />
Nachbesserungsarbeiten<br />
Der Erwerber eines neuen Audi S4 beanstandete kurz nach Übergabe<br />
verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in<br />
Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die<br />
Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptete,<br />
der Mangel sei durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden, erklärte den<br />
Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug<br />
gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Bei der während des Prozesses erfolgten<br />
Beweiserhebung stellte der Sachverständige den vom Kläger beschriebenen<br />
Mangel fest. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dieser erstmalig aufgetreten<br />
war. Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe,<br />
dass der im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen<br />
Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache<br />
zurückzuführen sei.<br />
Der BGH hebt das Urteil auf und stellt seiner Entscheidung vom 09.03.2011 (VIII<br />
ZR 266/09) folgenden Leitsatz voran:<br />
„Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der<br />
Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom<br />
weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des<br />
Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der<br />
Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht.“<br />
Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache<br />
vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist.<br />
Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der<br />
Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder<br />
entgegengenommen hat. In diesem Fall muss er das Fortbestehen des Mangels,<br />
mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen. Diesen Beweis<br />
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