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Das OLG Düsseldorf sieht im konkreten Fall nach Beweisaufnahme durch<br />

Befragung der Mitarbeiter keine nachweisliche Verletzung des Geheimwettbewerbs<br />

und schließt sich der Entscheidung der Vergabekammer Bund insoweit an, die den<br />

Antrag des Drittbieters zurückgewiesen hat. Ein Verstoß gegen den<br />

Geheimwettbewerb müsse entsprechend der Entscheidung des EuGH vom<br />

19.05.2009 (Rs. C-538/07) auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, um die beiden<br />

betreffenden Bieter ausschließen zu können. Allerdings habe sich hier die<br />

Einhaltung des Geheimwettbewerbs erst im Zuge der Beweisaufnahme vor dem<br />

OLG bestätigt. Dies sei grundsätzlich zu spät, da bereits der Vergabestelle die<br />

dezidierte Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb<br />

obliege. Dabei sei allein aus der Konzernverbundenheit heraus bereits zu<br />

unterstellen, dass Schnittstellen im Bereich der Angebotslegung bestehen könnten,<br />

die zu Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb führen. Diese<br />

"widerlegbare" Vermutung müssten die betroffenen Unternehmen ausräumen, sie<br />

treffe insoweit eine Obliegenheit. Sofern dem Bieter bekannt sei, dass sich ein<br />

weiteres Konzernunternehmen ebenfalls an der Ausschreibung beteilige, müsse<br />

dieser Nachweis unaufgefordert bereits mit Angebotsabgabe erfolgen.<br />

Damit verschärft der Vergabesenat die Darlegungslast auf Seiten<br />

konzernverbundener Unternehmen erheblich. Offen blieb, wie weit diese<br />

Aufklärungspflicht tatsächlich geht. Eine Mitarbeiterbefragung, wie sie das OLG<br />

vornahm, dürfte der Vergabestelle verwehrt sein.<br />

IV. Öffentliches Baurecht<br />

(1) Erschließungsverträge mit kommunalen Eigengesellschaften<br />

Zu nachstehendem Sachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem<br />

Urteil vom 01.12.2010 (9 C 8.09) deutliche Worte gefunden:<br />

Die Gemeinde hat die Erschließung eines Baugebiets vertraglich auf eine GmbH<br />

übertragen. Die Erschließung soll durch die GmbH erfolgen, die hierzu<br />

entsprechende privatrechtliche Verträge mit den Grundstückskäufern schloss. Die<br />

einzige Gesellschafterin der Erschließungsgesellschaft ist jedoch die Gemeinde<br />

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