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IV. Öffentliches Baurecht<br />

(1) Erneuerbare Energien vs. Denkmalschutz<br />

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 -<br />

a) Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird<br />

maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit<br />

des Objekts angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss<br />

kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14<br />

Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut<br />

maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.<br />

b) Ergibt die Anwendung einer kategorieadäquaten Betrachtungsweise eine besonders<br />

schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen<br />

diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentlich<br />

Gemeinwohlerfordernisse.<br />

Über diese nicht enden wollende Thematik habe ich schon wiederholt berichtet. Erneut<br />

gerät der Ausbau erneuerbarer Energien an seine rechtlichen Grenzen. Von einem<br />

Vorrang derartiger Energien im Rahmen von Abwägungen in Genehmigungsverfahren<br />

war bislang angesichts der Geltendmachung von Geräuschentwicklungen von<br />

Windkraftanlagen oder Blendwirkungen von Photovoltaik-Anlagen sowieso nicht<br />

auszugehen. Auch die Belange des Denkmalschutzes verhageln den "Grünen" nunmehr<br />

zunehmend ihr politisches Konzept.<br />

(2) Kein "Windhundrennen" für Windenergieanlagen durch Bebauungsplan<br />

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2011 - 8 C 10850/10 -<br />

a) Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung erlauben keine das Maß der baulichen<br />

Nutzung umschreibende Festlegung der zulässigen Anlagenzahl innerhalb eines<br />

Baugebiets.<br />

b) Die Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung setzt voraus, dass im<br />

Geltungsbereich eines Bebauungsplans prinzipiell jedes Grundstück für jede nach der<br />

jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll.

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