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IV. Öffentliches Baurecht<br />
(1) Erneuerbare Energien vs. Denkmalschutz<br />
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 -<br />
a) Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird<br />
maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit<br />
des Objekts angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss<br />
kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14<br />
Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut<br />
maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.<br />
b) Ergibt die Anwendung einer kategorieadäquaten Betrachtungsweise eine besonders<br />
schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen<br />
diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentlich<br />
Gemeinwohlerfordernisse.<br />
Über diese nicht enden wollende Thematik habe ich schon wiederholt berichtet. Erneut<br />
gerät der Ausbau erneuerbarer Energien an seine rechtlichen Grenzen. Von einem<br />
Vorrang derartiger Energien im Rahmen von Abwägungen in Genehmigungsverfahren<br />
war bislang angesichts der Geltendmachung von Geräuschentwicklungen von<br />
Windkraftanlagen oder Blendwirkungen von Photovoltaik-Anlagen sowieso nicht<br />
auszugehen. Auch die Belange des Denkmalschutzes verhageln den "Grünen" nunmehr<br />
zunehmend ihr politisches Konzept.<br />
(2) Kein "Windhundrennen" für Windenergieanlagen durch Bebauungsplan<br />
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2011 - 8 C 10850/10 -<br />
a) Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung erlauben keine das Maß der baulichen<br />
Nutzung umschreibende Festlegung der zulässigen Anlagenzahl innerhalb eines<br />
Baugebiets.<br />
b) Die Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung setzt voraus, dass im<br />
Geltungsbereich eines Bebauungsplans prinzipiell jedes Grundstück für jede nach der<br />
jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll.