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II. Architektenrecht<br />
(1) Haftung bei Bausummenüberschreitung<br />
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2008 - 12 U 16/06 -<br />
BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - VII ZR 9/09 - (Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zurückgewiesen)<br />
a) Übersteigen die nach der Entwurfsplanung zu erwartenden Baukosten die Vorgabe<br />
eines verbindlichen Kostenrahmens, kann dies dazu führen, dass der Honoraranspruch<br />
für die Leistungsphase 3 entfällt.<br />
b) Enthalten die schriftlichen Unterlagen keine Hinweise auf einen solchen<br />
Kostenrahmen, hat der Bauherr substanziiert zu dessen Vorgabe vorzutragen; dazu sind<br />
auch Zeit und Umstände der Vereinbarung darzulegen.<br />
c) Hat der Architekt schon in der Kostenschätzung zum Abschluss der Leistungsphase 2<br />
höhere Kosten angegeben, ohne dass der Bauherr dem ausdrücklich entgegengetreten<br />
ist, spricht dies gegen die Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens.<br />
Ist nicht bereits im Architektenvertrag ein verbindlicher Kostenrahmen geregelt, stellt die<br />
Darlegungs- und Beweislast für den Bauherrn meist eine kaum zu überwindende Hürde<br />
dar. Die Fälle, in denen der Nachweis gelingt, sind in der Regel selten.<br />
(2) Planungshaftung und Plankontrolle<br />
OLG München, Urteil vom 04.05.2010 - 9 U 4557/09 -<br />
BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - VII ZR 85/10 - (Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zurückgewiesen)<br />
Der planende Architekt, der wegen eines Planungsfehlers haftet, kann dem Bauherrn kein<br />
Mitverschulden im Hinblick darauf entgegenhalten, dass weder der Bauherr noch der<br />
ausführende Bauunternehmer den Fehler in der Planung bemerkt haben.<br />
Den Bauherrn trifft weder ein Pflicht noch eine Obliegenheit gegenüber dem planenden<br />
Architekten, dessen Planung vor Umsetzung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Deshalb ist<br />
auch ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt kein Erfüllungsgehilfe des<br />
Bauherrn im Verhältnis zu dem planenden Architekten. Im umgekehrten Fall trifft den<br />
Bauherrn nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH die Obliegenheit, dem mit der<br />
Bauüberwachung betrauten Architekten eine taugliche Planung zur Verfügung zu stellen.