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- 8 -<br />

II. Architektenrecht<br />

(1) Haftung bei Bausummenüberschreitung<br />

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2008 - 12 U 16/06 -<br />

BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - VII ZR 9/09 - (Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen)<br />

a) Übersteigen die nach der Entwurfsplanung zu erwartenden Baukosten die Vorgabe<br />

eines verbindlichen Kostenrahmens, kann dies dazu führen, dass der Honoraranspruch<br />

für die Leistungsphase 3 entfällt.<br />

b) Enthalten die schriftlichen Unterlagen keine Hinweise auf einen solchen<br />

Kostenrahmen, hat der Bauherr substanziiert zu dessen Vorgabe vorzutragen; dazu sind<br />

auch Zeit und Umstände der Vereinbarung darzulegen.<br />

c) Hat der Architekt schon in der Kostenschätzung zum Abschluss der Leistungsphase 2<br />

höhere Kosten angegeben, ohne dass der Bauherr dem ausdrücklich entgegengetreten<br />

ist, spricht dies gegen die Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens.<br />

Ist nicht bereits im Architektenvertrag ein verbindlicher Kostenrahmen geregelt, stellt die<br />

Darlegungs- und Beweislast für den Bauherrn meist eine kaum zu überwindende Hürde<br />

dar. Die Fälle, in denen der Nachweis gelingt, sind in der Regel selten.<br />

(2) Planungshaftung und Plankontrolle<br />

OLG München, Urteil vom 04.05.2010 - 9 U 4557/09 -<br />

BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - VII ZR 85/10 - (Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen)<br />

Der planende Architekt, der wegen eines Planungsfehlers haftet, kann dem Bauherrn kein<br />

Mitverschulden im Hinblick darauf entgegenhalten, dass weder der Bauherr noch der<br />

ausführende Bauunternehmer den Fehler in der Planung bemerkt haben.<br />

Den Bauherrn trifft weder ein Pflicht noch eine Obliegenheit gegenüber dem planenden<br />

Architekten, dessen Planung vor Umsetzung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Deshalb ist<br />

auch ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt kein Erfüllungsgehilfe des<br />

Bauherrn im Verhältnis zu dem planenden Architekten. Im umgekehrten Fall trifft den<br />

Bauherrn nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH die Obliegenheit, dem mit der<br />

Bauüberwachung betrauten Architekten eine taugliche Planung zur Verfügung zu stellen.

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