Univ. â Prof. Dr. Henning Radtke 1 Ãbung im Strafrecht für ...
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<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />
Vernehmungsgegenstandes bestätigt wird. 39 Eine Erweiterung hat hier nicht stattgefunden.<br />
Daher liegt keine falsche Aussage des St bzgl. der Alibibestätigung vor.<br />
II. Ergebnis<br />
St hat sich die Alibibestätigung nicht wegen einer uneidlichen Falschaussage gem. § 153 I<br />
StGB strafbar gemacht.<br />
C. Strafbarkeit des St gem. § 271 I StGB durch Veranlassen einer<br />
Beurkundung durch den Protokollführer<br />
Der objektive Tatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt, da sich die Beweiskraft des Protokolls<br />
nicht auf die Richtigkeit der Aussage bezieht. (s.o.)<br />
§ 3 Strafbarkeit des B<br />
A. Strafbarkeit des B gem. §§ 154 I, 25 I 2. Alt., indem er der T den falschen<br />
Termin einredete und um eine Aussage bat<br />
Eine mittelbare Täterschaft des B scheidet aus, da es be<strong>im</strong> § 154 I StGB um ein<br />
eigenhändiges Delikt handelt.<br />
B. Strafbarkeit des B gem. §§ 154 I, 26 StGB, indem er der T den falschen<br />
Termin einredete und um eine Aussage bat<br />
I. Objektiver Tatbestand<br />
1. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat<br />
Wie oben geprüft, hat T einen Meineid begangen. Dieser stellt eine vorsätzliche<br />
rechtswidrige Haupttat dar.<br />
2. Best<strong>im</strong>men (= Hervorrufen des Tatentschlusses 40 )<br />
Hier hat B der T einen falschen Termin eingeredet und dadurch Tatentschluss<br />
hervorgerufen. B hat daher O zum Meineid best<strong>im</strong>mt.<br />
II. Subjektiver Tatbestand (= „doppelte Anstiftervorsatz“ )<br />
Der Vorsatz des B müsste sich sowohl auf die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat der T als<br />
auch auf das Best<strong>im</strong>men beziehen. B glaubt, T begehe keinen Meineid, da sie nicht<br />
vorsätzlich handele; daher handelt B bzgl. des Vorliegens der vorsätzlich-rechtswidrigen<br />
Haupttat nicht vorsätzlich.<br />
III. Ergebnis<br />
B hat sich nicht wegen einer Anstiftung zum Meineid gem. §§ 154, 26 StGB strafbar<br />
gemacht.<br />
C. Strafbarkeit des B gem. § 160 I Var. 1 StGB, indem er der O den falschen<br />
Termin einredete und um eine Aussage bat<br />
I. Objektiver Tatbestand<br />
1. objektiver Tatbestand des § 153, 154 oder 156<br />
Wie oben geprüft, hat T den Tatbestand des Meineides gem. § 154 I erfüllt.<br />
39 Joecks, § 153, Rn. 5.<br />
40 Joecks, § 26, Rn. 9.<br />
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