Univ. â Prof. Dr. Henning Radtke 1 Ãbung im Strafrecht für ...
Univ. â Prof. Dr. Henning Radtke 1 Ãbung im Strafrecht für ...
Univ. â Prof. Dr. Henning Radtke 1 Ãbung im Strafrecht für ...
- No tags were found...
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />
B müsste weiterhin die Absicht rechtswidriger Bereicherung gehabt haben. Für diese muss es<br />
dem Täter zunächst zielgerichtet darauf ankommen sich oder einen <strong>Dr</strong>itten zu bereichern. 20<br />
Im vorliegenden Fall kam es B gerade zielgerichtet darauf an, den Preis für die Eintrittskarte<br />
nicht zu zahlen und sich somit zu bereichern. Weiterhin muss der von B angestrebte<br />
Vermögensvorteil gerade die Kehrseite des Schadens sein, es muss Stoffgleichheit<br />
bestehen. 21 Hier besteht der Vermögensvorteil gerade in der Ersparnis des Eintritts und stellt<br />
daher die Kehrseite zum Schaden, d.h. des Verlustes des Eintrittsgeldes dar. Weiterhin hatte<br />
B keinen Anspruch auf die angestrebte Bereicherung somit war sie auch rechtswidrig. Daher<br />
hatte B die Absicht rechtswidriger Bereicherung.<br />
III. Unmittelbares Ansetzen<br />
Zu prüfen ist, ob B zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat. Das<br />
unmittelbare Ansetzten liegt stets vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen<br />
Tatbestandes erfüllt. 22 Hier hat T bereits getäuscht, indem er die kopierte Karte vorgezeigt<br />
hat. Dadurch er ein Tatbestandsmerkmal des Betruges erfüllt und somit unmittelbar<br />
angesetzt.<br />
IV Rechtswidrigkeit (+)<br />
V. Schuld (+)<br />
VI. Ergebnis<br />
B hat sich wegen eines versuchten Betruges gem. § 263 I, II, 22 StGB, indem B mit kopierter<br />
Eintrittskarte Einlass erhalten wollte.<br />
D. Strafbarkeit des B gem. §§ 265a I, II, 22 StGB, indem er mit kopierter<br />
Eintrittskarte Einlass erhalten wollte<br />
Eine Strafbarkeit des B gem. §§ 265a I, II, 22 StGB scheidet aufgrund formeller Subsidiarität<br />
gem. § 265a I StGB aus, da der oben geprüfte und hier einschlägige versuchte Betrug<br />
schwerer bestraft wird.<br />
Tatkomplex 2: Der Gerichtsprozess<br />
§ 1 Strafbarkeit der T<br />
A. Strafbarkeit der T gem. § 154 I StGB durch Beschwören ihrer Aussage<br />
I. Objektiver Tatbestand<br />
Der objektive Tatbestand des § 154 StGB setzt das falsche Schwören vor Gericht oder einer<br />
anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle voraus. 23<br />
1)Zuständige Stelle<br />
Hier ist das Amtsgericht eine zuständige Stelle. Der Eid ist zudem in diesem Verfahren<br />
zulässig und von der zuständigen Person, dem Richter am Amtsgericht, abgenommen.<br />
20 Hefendehl in MüKo, § 263, Rn. 721<br />
21 Hefendehl in MüKo, § 263, Rn. 705.<br />
22 Engländer, Jus 2003, S. 330 (S. 331).<br />
23 Lencker in MüKo, § 154, Rn. 2.<br />
6