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Univ. – Prof. Dr. Henning Radtke 1 Übung im Strafrecht für ...

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<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />

B müsste weiterhin die Absicht rechtswidriger Bereicherung gehabt haben. Für diese muss es<br />

dem Täter zunächst zielgerichtet darauf ankommen sich oder einen <strong>Dr</strong>itten zu bereichern. 20<br />

Im vorliegenden Fall kam es B gerade zielgerichtet darauf an, den Preis für die Eintrittskarte<br />

nicht zu zahlen und sich somit zu bereichern. Weiterhin muss der von B angestrebte<br />

Vermögensvorteil gerade die Kehrseite des Schadens sein, es muss Stoffgleichheit<br />

bestehen. 21 Hier besteht der Vermögensvorteil gerade in der Ersparnis des Eintritts und stellt<br />

daher die Kehrseite zum Schaden, d.h. des Verlustes des Eintrittsgeldes dar. Weiterhin hatte<br />

B keinen Anspruch auf die angestrebte Bereicherung somit war sie auch rechtswidrig. Daher<br />

hatte B die Absicht rechtswidriger Bereicherung.<br />

III. Unmittelbares Ansetzen<br />

Zu prüfen ist, ob B zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat. Das<br />

unmittelbare Ansetzten liegt stets vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen<br />

Tatbestandes erfüllt. 22 Hier hat T bereits getäuscht, indem er die kopierte Karte vorgezeigt<br />

hat. Dadurch er ein Tatbestandsmerkmal des Betruges erfüllt und somit unmittelbar<br />

angesetzt.<br />

IV Rechtswidrigkeit (+)<br />

V. Schuld (+)<br />

VI. Ergebnis<br />

B hat sich wegen eines versuchten Betruges gem. § 263 I, II, 22 StGB, indem B mit kopierter<br />

Eintrittskarte Einlass erhalten wollte.<br />

D. Strafbarkeit des B gem. §§ 265a I, II, 22 StGB, indem er mit kopierter<br />

Eintrittskarte Einlass erhalten wollte<br />

Eine Strafbarkeit des B gem. §§ 265a I, II, 22 StGB scheidet aufgrund formeller Subsidiarität<br />

gem. § 265a I StGB aus, da der oben geprüfte und hier einschlägige versuchte Betrug<br />

schwerer bestraft wird.<br />

Tatkomplex 2: Der Gerichtsprozess<br />

§ 1 Strafbarkeit der T<br />

A. Strafbarkeit der T gem. § 154 I StGB durch Beschwören ihrer Aussage<br />

I. Objektiver Tatbestand<br />

Der objektive Tatbestand des § 154 StGB setzt das falsche Schwören vor Gericht oder einer<br />

anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle voraus. 23<br />

1)Zuständige Stelle<br />

Hier ist das Amtsgericht eine zuständige Stelle. Der Eid ist zudem in diesem Verfahren<br />

zulässig und von der zuständigen Person, dem Richter am Amtsgericht, abgenommen.<br />

20 Hefendehl in MüKo, § 263, Rn. 721<br />

21 Hefendehl in MüKo, § 263, Rn. 705.<br />

22 Engländer, Jus 2003, S. 330 (S. 331).<br />

23 Lencker in MüKo, § 154, Rn. 2.<br />

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