02.10.2015 Views

Univ. – Prof. Dr. Henning Radtke 1 Übung im Strafrecht für ...

Univ. – Prof. Dr. Henning Radtke 1 Übung im Strafrecht für ...

Univ. – Prof. Dr. Henning Radtke 1 Übung im Strafrecht für ...

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />

müsste sich dieser auf den Meineid erstreckt haben. Hier hat B zumindest die Vereidigung<br />

und den Meineid billigend in Kauf genommen. Damit hatte B auch Tatentschluss hinsichtlich<br />

des Meineides.<br />

III. Unmittelbares Ansetzen<br />

B musste zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt haben. Hier hat B durch<br />

Einreden und Bitten zur Aussage bereits begonnen den Tatbestand zu verwirklichen und<br />

damit unmittelbar angesetzt.<br />

IV. Rechtswidrigkeit (+)<br />

V. Schuld (+)<br />

VI. Ergebnis<br />

B hat sich einer versuchten Verleitung zur Falschaussage gem. §§ 160 I, II, 22 StGB strafbar<br />

gemacht, indem er der T den falschen Termin einredete und um eine Aussage bat.<br />

E. Strafbarkeit des B gem. §§ 153, 26 StGB durch die Benennung des St als<br />

Zeugen<br />

I.Objektiver Tatbestand<br />

Best<strong>im</strong>men<br />

B könnte St zur Falschaussage best<strong>im</strong>mt haben, indem er ihn als Zeuge für eine bewusst<br />

wahrheitswidrige Behauptung benennt. Anders als <strong>im</strong> Zivilprozess reicht eine bloße<br />

Zeugenbenennung <strong>im</strong> Strafprozess nicht aus eine Anstifterstrafbarkeit zu begründen, selbst<br />

wenn der Angeklagte davon ausgeht, der Zeuge werde zu seinen Gunsten falsch aussagen.<br />

Vielmehr ist diese Möglichkeit Ausfluss des § 219 StPO. 45 Daher liegt kein Best<strong>im</strong>men vor.<br />

II. Ergebnis<br />

B hat sich nicht wegen einer Anstiftung zur Falschaussage strafbar gem. §§ 153 I, 26 StGB<br />

gemacht, indem er den St als Zeugen benannte.<br />

F. Strafbarkeit des B gem. §§ 153, 27 I, 13 StGB durch die Benennung des St<br />

als Zeugen und Schweigen während der Vernehmung<br />

I. Objektiver Tatbestand<br />

1.vorsätzliche rechtswidrige Haupttat<br />

Als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt die oben geprüfte Falschaussage des St vor.<br />

2. Hilfeleisten (= jede kausale Förderung der Haupttat 46 )<br />

Hier käme eine Förderung der Falschaussage durch Unterlassen, indem B während der<br />

Falschaussage des von ihm benannten Zeugen schwieg, in Betracht. Hierzu müsste das<br />

Unterlassen des B aber einem aktiven Tun gleichgestellt sein. B müsste eine besondere<br />

Rechtspflicht zum Handeln gem. § 13 StGB treffen. Er müsste eine Garantenstellung<br />

innehaben. B hat T als Zeuge einer wahrheitswidrigen Behauptung benannt. Daher kommt<br />

eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht. Dies ist jedoch umstritten.<br />

Eine Ansicht sieht diese Garantenstellung begründet, da derjenige, der eine Gefahr<br />

geschaffen habe, nach den allgemeinen Grundsätzen dafür verantwortlich ist, den aus dieser<br />

45 Heinrich, JUS 1995, S. 1115 (S. 1117).<br />

46 Joecks, § 27, Rn. 7.<br />

12

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!