Univ. â Prof. Dr. Henning Radtke 1 Ãbung im Strafrecht für ...
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<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />
müsste sich dieser auf den Meineid erstreckt haben. Hier hat B zumindest die Vereidigung<br />
und den Meineid billigend in Kauf genommen. Damit hatte B auch Tatentschluss hinsichtlich<br />
des Meineides.<br />
III. Unmittelbares Ansetzen<br />
B musste zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt haben. Hier hat B durch<br />
Einreden und Bitten zur Aussage bereits begonnen den Tatbestand zu verwirklichen und<br />
damit unmittelbar angesetzt.<br />
IV. Rechtswidrigkeit (+)<br />
V. Schuld (+)<br />
VI. Ergebnis<br />
B hat sich einer versuchten Verleitung zur Falschaussage gem. §§ 160 I, II, 22 StGB strafbar<br />
gemacht, indem er der T den falschen Termin einredete und um eine Aussage bat.<br />
E. Strafbarkeit des B gem. §§ 153, 26 StGB durch die Benennung des St als<br />
Zeugen<br />
I.Objektiver Tatbestand<br />
Best<strong>im</strong>men<br />
B könnte St zur Falschaussage best<strong>im</strong>mt haben, indem er ihn als Zeuge für eine bewusst<br />
wahrheitswidrige Behauptung benennt. Anders als <strong>im</strong> Zivilprozess reicht eine bloße<br />
Zeugenbenennung <strong>im</strong> Strafprozess nicht aus eine Anstifterstrafbarkeit zu begründen, selbst<br />
wenn der Angeklagte davon ausgeht, der Zeuge werde zu seinen Gunsten falsch aussagen.<br />
Vielmehr ist diese Möglichkeit Ausfluss des § 219 StPO. 45 Daher liegt kein Best<strong>im</strong>men vor.<br />
II. Ergebnis<br />
B hat sich nicht wegen einer Anstiftung zur Falschaussage strafbar gem. §§ 153 I, 26 StGB<br />
gemacht, indem er den St als Zeugen benannte.<br />
F. Strafbarkeit des B gem. §§ 153, 27 I, 13 StGB durch die Benennung des St<br />
als Zeugen und Schweigen während der Vernehmung<br />
I. Objektiver Tatbestand<br />
1.vorsätzliche rechtswidrige Haupttat<br />
Als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt die oben geprüfte Falschaussage des St vor.<br />
2. Hilfeleisten (= jede kausale Förderung der Haupttat 46 )<br />
Hier käme eine Förderung der Falschaussage durch Unterlassen, indem B während der<br />
Falschaussage des von ihm benannten Zeugen schwieg, in Betracht. Hierzu müsste das<br />
Unterlassen des B aber einem aktiven Tun gleichgestellt sein. B müsste eine besondere<br />
Rechtspflicht zum Handeln gem. § 13 StGB treffen. Er müsste eine Garantenstellung<br />
innehaben. B hat T als Zeuge einer wahrheitswidrigen Behauptung benannt. Daher kommt<br />
eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht. Dies ist jedoch umstritten.<br />
Eine Ansicht sieht diese Garantenstellung begründet, da derjenige, der eine Gefahr<br />
geschaffen habe, nach den allgemeinen Grundsätzen dafür verantwortlich ist, den aus dieser<br />
45 Heinrich, JUS 1995, S. 1115 (S. 1117).<br />
46 Joecks, § 27, Rn. 7.<br />
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