Univ. â Prof. Dr. Henning Radtke 1 Ãbung im Strafrecht für ...
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<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />
ungefragt - hinzu, dass er <strong>im</strong> Übrigen das Alibi des B bestätigen könne, denn er sei am Abend<br />
des Opernballs an T’s Haus vorbeigefahren und habe T und B dort gesehen. Auch diese Aussage<br />
wird vom Urkundsbeamten protokolliert. Aufgrund der Beweislage wird B frei gesprochen.<br />
Wie haben sich B, T und St strafbar gemacht?<br />
§ 60 StPO:<br />
Von der Vereidigung ist abzusehen<br />
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit<br />
1.<br />
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides<br />
keine genügende Vorstellung haben;<br />
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der<br />
2. Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder<br />
deswegen bereits verurteilt sind.<br />
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