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Univ. – Prof. Dr. Henning Radtke 1 Übung im Strafrecht für ...

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<strong>Univ</strong>. – <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Henning</strong> <strong>Radtke</strong><br />

Eine andere Ansicht sieht bei der versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen den<br />

Tatbestand des § 154 StGB als erfüllt an. 29 Ein prozessualer Verstoß ist lediglich in der<br />

Strafzumessung zu berücksichtigen. 30 Nach dieser Ansicht hätte T falsch geschworen. Gegen<br />

diese Ansicht spricht allerdings, dass der Gesetzgeber eine Strafmilderung in der<br />

Strafzumessung nur für den Fall der uneidlichen Falschaussage ausdrücklich in § 157 StGB<br />

vorgesehen hat, und gerade nicht für den Meineid. Ausschlaggebend ist hier aber, dass der<br />

Zweck des § 60 StPO nicht in einer Verantwortlichkeitsregelung zu sehen ist, sondern darin,<br />

dass es überflüssig ist, eine wahrheitsgemäße Aussage dadurch herbeiführen zu wollen, dass<br />

man den Zeugen mit einem Mittel konfrontiert, dessen Tragweite er nicht versteht. Dieses<br />

folgt auch aus einem systematischen Vergleich mit § 61 StPO, der von seiner Formulierung<br />

<strong>im</strong> Gegensatz zum § 60 StPO ein Recht zugesteht. 31 Daher ist der zweiten Ansicht zu folgen. T<br />

hat falsch geschworen.<br />

II. Subjektiver Tatbestand (+)<br />

III. Rechtswidrigkeit (+)<br />

IV. Schuld<br />

T war auch gem. § 3 S. 1 JGG verantwortlich (+)<br />

V. Ergebnis<br />

T hat sich wegen eines Meineides gem. § 154 I StGB strafbar gemacht, indem sie aussagte,<br />

den Abend des Opernballs mit B verbracht zu haben, und dies beschwor.<br />

B. Strafbarkeit der T gem. § 271 I StGB durch Veranlassen einer<br />

Beurkundung durch den Protokollführer<br />

I. Objektiver Tatbestand<br />

1. Tatobjekt: öffentliche Urkunde (= Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder<br />

einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer Zuständigkeit in der<br />

vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, vgl. § 415 ZPO 32 . Sie muss weiterhin<br />

öffentlichen Glauben genießen, d.h. best<strong>im</strong>mt und geeignegt sein, <strong>im</strong> Rechtsverkehr die<br />

Richtigkeit des Inhalts mit Wirkung für und gegen jedermann zu beweisen. 33 )<br />

Protokoll stellt öffentliche Urkunde dar. (+)<br />

2. Taterfolg: unwahre Urkunde (= der gedankliche Inhalt der Urkunde st<strong>im</strong>mt nicht mit der<br />

Wirklichkeit überein 34 )<br />

Hier st<strong>im</strong>mt der Inhalt, die Aussage der T, nicht mit der Wirklichkeit überein.<br />

Weiter ist zu verlangen, dass diese Unwahrheit sich auf jene Inhalte bezieht, die zu<br />

öffentlichen Glauben beurkundet wurden. 35 Beurkundet iSv. § 271 sind lediglich diejenigen<br />

Erklärungen und Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde<br />

29 Ruß in LK § 154 Rn. 10.<br />

30 BGHSt 10, 143.<br />

31 Reese, JA 2005, S. 612 (S. 613)<br />

32 Cramer/Heine in Schönke/Schröder, § 271, Rn. 4.<br />

33 Küper, BT, S. 333<br />

34 Joecks, § 271, Rn. 15.<br />

35 Joecks, § 271, Rn. 15.<br />

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