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lohnabhängigen Bundesministeriums Schlaganfallpatienten

Bund_2015_03

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BMF<br />

Sozialleistungen der OeNB<br />

OeNB – Gold– und Pensionsreserven,<br />

Jubiläumsfonds sowie Sozialleistungen<br />

50.2 Der RH stellte kritisch fest, dass auch sportliche Aktivitäten der Dienstnehmer<br />

der Zweiganstalten der OeNB mit einem jährlichen Betrag<br />

(15.000 EUR im Jahr 2013) subventioniert wurden, obwohl es dafür<br />

keine schriftliche Grundlage gab. Er empfahl daher der OeNB, die<br />

Höhe der Leistung in Relation zur Dienstnehmerzahl zu evaluieren<br />

und Reformen im Bereich des Sozialaufwands durchzuführen. Weiters<br />

empfahl er, eine entsprechende Grundlage zu schaffen und generell<br />

Sozialleistungen stets nur auf Grundlage entsprechend dokumentierter<br />

Beschlüsse auszuzahlen.<br />

50.3 Die OeNB teilte mit, dass die Empfehlungen des RH in den bereits<br />

genannten Arbeitsgruppen evaluiert würden. Zudem wies die OeNB<br />

darauf hin, dass auch all jene Mitarbeiter, die an den insgesamt sechs<br />

Cash Center–Standorten von der OeNB an die GSA überlassen worden<br />

seien, für die Subvention sportlicher Aktivitäten anspruchsberechtigt<br />

seien. Die Anzahl der begünstigten Mitarbeiter betrage daher nicht 30,<br />

sondern insgesamt etwa 60 Personen. Die Förderung betrage daher<br />

nicht 556 EUR pro Person, sondern nur die Hälfte.<br />

50.4 Der RH nahm zur Kenntnis, dass auch die Mitarbeiter der Cash Center–<br />

Standorte diese Sozialleistung nutzen konnten und wiederholt seine<br />

Empfehlung, eine entsprechende, schriftlich dokumentierte Grundlage<br />

für die Auszahlung dieser Sozialleistung zu schaffen und die Leistung<br />

zu evaluieren.<br />

Urlaubsausmaß der OeNB–Dienstnehmer<br />

51.1 Im Vergleich zum im öffentlichen Dienst bzw. in der Privatwirtschaft<br />

üblichen Urlaubsausmaß 66 sah die OeNB eine vorteilhaftere Regelung<br />

des Urlaubsanspruchs vor (DB I bis V): Die Dienstnehmer der OeNB<br />

hatten rascher Anspruch auf mehr Urlaubstage, da sie — ausgehend<br />

von 25 Urlaubstagen bei Diensteintritt — bereits nach zehn Dienstjahren<br />

Anspruch auf 27 Urlaubstage und nach 20 Dienstjahren auf<br />

32 Urlaubstage hatten. Nach 30 Dienstjahren betrug ihr Urlaubsanspruch<br />

33 Tage. Die Steigerung erfolgte somit vierstufig und früher<br />

als sonst üblich, wobei die letzten beiden Stufen zwei bzw. drei Tage<br />

über dem für öffentlich Bedienstete vorgesehenen Höchstmaß lagen.<br />

66<br />

§§ 64 ff. BDG (BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. BGBl. II Nr. 59/2014) und<br />

§§ 27 ff. VBG (BGBl. Nr. 46/1948 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 8/2014): 200 Stunden<br />

pro Kalenderjahr; Erhöhung bei 43. Geburtstag auf 240 Stunden.<br />

§ 28 Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (in der Fassung ab<br />

1. April 2013): bis zum vollendeten 20. Dienstjahr 25 Arbeitstage, bis zum vollendeten<br />

25. Dienstjahr 32 Arbeitstage, ab dem 26. Dienstjahr 33 Arbeitstage.<br />

§§ 2 ff. Urlaubsgesetz (BGBl. Nr. 390/1976 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 3/2013): 30 Werktage<br />

(Basis Sechs–Tage–Woche), nach 25 Dienstjahren 36 Werktage.<br />

Bund 2015/3 141

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