04.12.2015 Views

lohnabhängigen Bundesministeriums Schlaganfallpatienten

Bund_2015_03

Bund_2015_03

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Sozialleistungen der OeNB<br />

war in diesem Konto enthalten und könnte somit per Betriebsratsbeschluss<br />

mit den Mitteln der Sozialaktionen gegengerechnet werden.<br />

(8) Die Freigabe der Überweisung einer gewährten Subvention durch<br />

die OeNB erfolgte bei einer Wohlfahrtseinrichtung im Zeitraum von<br />

rund eineinhalb Jahren durch einen Funktionär dieser Wohlfahrtseinrichtung.<br />

80.2 (1) Der RH stellte kritisch fest, dass die OeNB im Prüfungszeitraum<br />

eine Vielzahl von Sozialleistungen mit einem hohen Gesamtumfang<br />

(rd. 62,95 Mio. EUR in Summe bzw. durchschnittlich rd. 12,59 Mio. EUR<br />

pro Jahr) direkt oder indirekt an ihre Dienstnehmer auszahlte. Im Bereich<br />

der Kosten fielen für Personal rd. 5,22 Mio. EUR in Summe (durchschnittlich<br />

rd. 1,04 Mio. EUR pro Jahr) bzw. für Infrastruktur, Zeitaufwand,<br />

Support– und sonstige Leistungen im Zeitraum 2009 bis 2013<br />

rd. 8,23 Mio. EUR in Summe (durchschnittlich rd. 1,65 Mio. EUR pro<br />

Jahr) an. In vielen Punkten war das genaue Ausmaß in der Kostenrechnung<br />

— u.a. mangels entsprechender Zeitaufzeichnungen — nicht<br />

präzise feststellbar. Der RH empfahl der OeNB, die Kostenrechnung zu<br />

präzisieren und einen exakten Überblick über alle im Zusammenhang<br />

mit den Sozialleistungen anfallenden Kosten zu erstellen.<br />

Der RH empfahl weiters, auf Basis der ermittelten Gesamtkosten<br />

Reformen im Bereich des Sozialaufwands vorzunehmen.<br />

(2) Der RH hielt außerdem kritisch fest, dass viele Sozialleistungen der<br />

OeNB ohne Bedachtnahme auf soziale Kriterien und ohne soziale Staffelung<br />

an Dienstnehmer vergeben wurden. Der RH empfahl der OeNB<br />

die Einführung transparenter und nachvollziehbarer sozialer Kriterien<br />

und einer sozialen Staffelung für die Vergabe von Sozialleistungen,<br />

u.a. unter Einbeziehung der Einkommensverhältnisse der Dienstnehmer<br />

der OeNB. In jenen Bereichen, in denen die Administration der Vergabe<br />

durch den Zentralbetriebsrat erfolgte, empfahl der RH der OeNB,<br />

die Grundsätze der Verwaltung gemeinsam mit dem Zentralbetriebsrat<br />

festzulegen, und dabei auf die genannten Prinzipien hinzuwirken.<br />

(3) Der RH stellte außerdem fest, dass die OeNB die ihr in der BV Wohlfahrt<br />

zugesicherten Kontrollrechte überwiegend nicht ausübte bzw. ihr<br />

vorzulegende Unterlagen nicht einforderte. Der RH empfahl der OeNB<br />

die umfassende Ausübung der Kontrollrechte als Voraussetzung für die<br />

Gewährung von Subventionen sowie die Erweiterung dieser Kontrollrechte.<br />

Weiters stellte der RH kritisch fest, dass jener Dienstnehmer der<br />

OeNB, der die Auszahlung der Subvention an eine Wohlfahrtseinrichtung<br />

freigab, über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren gleichzeitig<br />

auch Vorstandsmitglied dieser Wohlfahrtseinrichtung war. Der<br />

180 Bund 2015/3

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!