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lohnabhängigen Bundesministeriums Schlaganfallpatienten

Bund_2015_03

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BMF<br />

Sozialleistungen der OeNB<br />

OeNB – Gold– und Pensionsreserven,<br />

Jubiläumsfonds sowie Sozialleistungen<br />

Vergabe nur bis zu einer gewissen Einkommenshöhe eines Dienstnehmers<br />

— keinen zusätzlichen Erhebungs– oder auch Kontrollaufwand<br />

bedeuten würde, da diese Daten der OeNB als Dienstgeber ohnehin<br />

bekannt waren. Zudem hatte die OeNB — wie in ihrer Stellungnahme<br />

ausgeführt — bereits in vielen Bereichen soziale Staffelungen eingeführt.<br />

Zur Umsetzung der Empfehlungen des RH müssten diese demnach<br />

lediglich ausgeweitet werden.<br />

(3) Zu den Angaben der OeNB, dass eine ausreichende inhaltliche wie<br />

auch formale Kontrolle der OeNB gegeben sei, erwiderte der RH, dass<br />

die OeNB die ihr laut BV Wohlfahrt offenstehenden Kontrollmöglichkeiten<br />

nur teilweise ausübte und bspw. Subventionsgewährungen<br />

nicht auf Basis der eigentlich vorgesehenen detaillierten Anträge der<br />

Wohlfahrtseinrichtungen erfolgten. Die erwähnte externe Kontrolle<br />

war zwar gegeben, die Prüfberichte befassten sich jedoch nur mit der<br />

Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und wurden auch nicht an<br />

die OeNB übergeben; diese Art der Überprüfung ersetzte daher nicht<br />

die von der OeNB wahrzunehmenden Kontrollrechte. Der RH verblieb<br />

daher bei seinen Empfehlungen, die Kontrollrechte umfassend wahrzunehmen<br />

und auf deren Ausdehnung hinzuwirken.<br />

Sonstige Wahrnehmungen<br />

Außerordentliche<br />

Vorrückungen<br />

81.1 (1) Die Bezugsschemata der OeNB sahen im Regelfall Vorrückungen<br />

in die nächsthöhere Bezugsstufe in gewissen zeitlichen Abständen vor<br />

(Zeitvorrückung). Die OeNB konnte Dienstnehmern aber auch außertourliche<br />

(beschleunigte) Vorrückungen in höhere Bezugsstufen gewähren.<br />

Sie hielt dazu fest, dass diese Praxis bereits vor vielen Jahren<br />

stark eingeschränkt worden sei und nur mehr in Einzelfällen bei entsprechend<br />

außergewöhnlichen Leistungen vom Direktorium zuerkannt<br />

würde.<br />

Das Direktorium der OeNB beschloss für das Jahr 2009 57 außerordentliche<br />

Vorrückungen, für das Jahr 2010 40, für 2011 41, für 2012 34<br />

und für das Jahr 2013 36 außerordentliche Zeitvorrückungen für<br />

besondere Leistungen.<br />

(2) Außerdem gewährte die OeNB zwei freigestellten Betriebsräten Vorrückungen<br />

einerseits im Hinblick auf ihre Funktionen, andererseits in<br />

Form außerordentlicher Zeitvorrückungen. Das Direktorium beschloss<br />

am 30. Mai 2012, einen Betriebsrat analog der Regelung eines Stellvertretenden<br />

Abteilungsleiters „All–In“ zu entlohnen und ihn in die Zula-<br />

Bund 2015/3 183

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