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lohnabhängigen Bundesministeriums Schlaganfallpatienten

Bund_2015_03

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BMG<br />

Gendergesundheit in Österreich<br />

Schlussempfehlungen<br />

27 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen an das BMG<br />

hervor:<br />

(1) Auf eine Konzentration der Gesamtverantwortung für die<br />

Gendergesundheit im BMG sollte hingewirkt werden, um Synergieeffekte<br />

sowohl in inhaltlicher als auch in budgetärer Hinsicht<br />

nutzen zu können. (TZ 3)<br />

(2) Auf eine rasche Umsetzung der Rahmen–Gesundheitsziele wäre<br />

hinzuwirken, bspw. durch klare Vorgaben an die dafür eingerichteten<br />

Arbeitsgruppen betreffend Ziele, Themenbereiche, Zeitrahmen<br />

und Meilensteine sowie Informations–, Berichts– und Dokumentationspflichten.<br />

(TZ 6)<br />

(3) Wirkungsindikatoren, die eine zahlenbasierte Veränderung zum<br />

Inhalt haben, wären mit absoluten Zahlen (z.B. der Ausgangsbasis)<br />

so festzulegen, dass eine Überprüfung im Sinne eines Vorher–<br />

Nachher–Vergleichs möglich ist. (TZ 10)<br />

(4) Vor der Aufnahme von Wirkungszielen in das BFG sollte ihre<br />

Überprüfbarkeit anhand geeigneter Indikatoren und unterjähriger<br />

Steuerungsmechanismen zur Erreichung des Zielwertes sichergestellt<br />

werden. (TZ 11)<br />

(5) Der Umsetzungsgrad der Wirkungsziele sollte gemäß den gesetzlichen<br />

Vorgaben in regelmäßigen Abständen beobachtet und evaluiert<br />

werden, um erforderlichenfalls rechtzeitig steuernd eingreifen<br />

zu können. (TZ 12)<br />

(6) Die Kosten– und Leistungsrechnung im BMG wäre dahingehend<br />

zu adaptieren, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit den<br />

Wirkungszielen darin abgebildet werden können. (TZ 13)<br />

(7) In Anlehnung etwa an den Schweizer Gendergesundheitsbericht<br />

sollte auch in Österreich ein beide Geschlechter umfassender<br />

gesamthafter Gesundheitsbericht erstellt werden. (TZ 14)<br />

(8) Die Koordinierungsstelle im BMG sollte über den Status-quo<br />

aller Projekte aus den Arbeitsprogrammen der GÖG informiert werden.<br />

(TZ 16)<br />

Bund 2015/3 421

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