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Bund_2015_03

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BMF BMLFUW BMLVS<br />

Liegenschaftstransaktionen<br />

von 2006 bis 2008 und 2013<br />

Liegenschaftstransaktionen<br />

Bund – Stadt Wien<br />

Zudem teilte die BVW GmbH mit, bei allen ihren drei Weiterverkäufen<br />

(Stadt Wien, Wirtschaftsagentur Wien und privates Unternehmen)<br />

keine Notifikation durchgeführt zu haben.<br />

12.2 Der RH kritisierte, dass die Liegenschaftsverkäufe von der Republik<br />

Österreich über die BVW GmbH (2006) an die Stadt Wien und an die<br />

Wirtschaftsagentur Wien (2008) nicht im Sinne der entsprechenden<br />

Mitteilung der EU–Kommission bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken<br />

durch die öffentliche Hand erfolgten (kein Bietverfahren, keine<br />

entsprechende Wertermittlung). Zudem verwies der RH auf die nicht<br />

erfolgte Notifikation.<br />

Der RH verwies darauf, dass Liegenschaftsverkäufe einen Teil der Liegenschaftsverwaltung<br />

darstellten und damit der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

zuzuordnen waren. Auch Verkäufe zwischen Gebietskörperschaften<br />

(Bund – Gemeinde Wien) bzw. öffentlichen Unternehmen<br />

(Wirtschaftsagentur Wien) fielen grundsätzlich darunter. Der RH verwies<br />

z.B. auf die Absicht der Wirtschaftsagentur Wien, die angekauften<br />

Flächen langfristig für „Betriebsansiedlungen“ zu nutzen (siehe<br />

nachfolgend TZ 14).<br />

Der RH empfahl dem BMLFUW, gemeinsam mit dem BMF und der<br />

BVW GmbH im Hinblick auf künftige Liegenschaftsverkäufe zu klären,<br />

welche Transaktion (entweder Erstverkauf von der Republik Österreich<br />

an die BVW GmbH oder Weiterveräußerung von der BVW GmbH an<br />

Dritte) unter Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche<br />

Hand fiel. Aufbauend darauf empfahl der RH, künftig<br />

– vor Liegenschaftsveräußerungen ohne Bietverfahren jedenfalls ein<br />

Verkehrswertgutachten von (einem) unabhängigen Sachverständigen<br />

für die Wertermittlung im Sinne der Mitteilung der Europäischen<br />

Kommission einzuholen, und<br />

– vor der Durchführung von abweichenden Verkaufsverfahren die<br />

Europäische Kommission zur Klärung der Sachlage hinsichtlich des<br />

Vorliegens einer möglichen Beihilfe gemäß Art. 108 AEUV in Form<br />

einer Notifikation zu unterrichten.<br />

12.3 Laut Stellungnahme des BMLFUW sei gemäß Mitteilung der Kommission<br />

betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von<br />

Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (97/C209/03)<br />

vom 10. Juli 1997 (Punkt II.1) der Verkauf durch ein bindungsfreies<br />

Bietverfahren oder (Punkt II.2) nach Einholung unabhängiger Gutachten<br />

(Sachverständige) durchzuführen. Diese beiden Möglichkeiten<br />

seien auch entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben gemäß<br />

Bund 2015/3 251

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