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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Aktien sind,<br />

gilt weiters als Anpassungsereignis, wenn durch die Emittentin des Basiswertes<br />

oder einen Dritten eine Maßnahme getroffen wird, die durch Änderung<br />

der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des<br />

Vermögens und des Kapitals der den Basiswert emittierenden Gesellschaft<br />

Auswirkungen auf den Basiswert hat, insbesondere Kapitalerhöhung durch<br />

Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,<br />

Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten<br />

auf Aktien, Ausschüttung von Sonderdividenden, Aktiensplits, Ausgliederung,<br />

Verstaatlichung, Übernahme durch eine andere <strong>Aktiengesellschaft</strong>,<br />

Fusion, Liquidation, Einstellung der Börsennotierung, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit<br />

einer Gesellschaft und sonstige Ereignisse, die in ihren<br />

Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar<br />

sind.<br />

Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Fonds oder<br />

Fondsanteile sind, gilt weiters als Anpassungsereignis, wenn Änderungen in<br />

der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Einzelwerte des Basiswertes<br />

vorgenommen werden, die eine Anpassung des Basiswertes erfordern,<br />

sofern sich nach Auffassung der Emittentin die Grundlage oder die Berechnungsweise<br />

so erheblich geändert haben, dass die Kontinuität oder die Vergleichbarkeit<br />

mit dem auf alter Grundlage errechneten Basiswert nicht mehr<br />

gegeben ist und eine Anpassung der Berechnung unter Berücksichtigung<br />

der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, Marktgegebenheiten und -<br />

gepflogenheiten sowie aus abwicklungstechnischen Gründen erfolgen kann.<br />

Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Schuldverschreibungen<br />

sind, können insbesondere Kündigung, Rückkauf, Notierungseinstellung<br />

und Umschuldung des Basiswertes oder andere wirtschaftlich<br />

vergleichbare Ereignisse Anpassungsereignisse sein.<br />

Bei anderen Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben) gilt<br />

außerdem als Anpassungsereignis, wenn ein für die Berechnung des Basiswertes<br />

maßgeblicher Wert (zB Zinssatz, Währungskurs, Rohstoffkurs etc)<br />

nicht mehr veröffentlicht wird oder nicht mehr erhältlich ist (zB wegen des<br />

Fortbestehens von Marktstörungen) oder andere wirtschaftlich vergleichbare<br />

Ereignisse eintreten.<br />

Maßgebliche Optionenbörse ist die Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen<br />

von Optionskontrakten, die auf den Basiswert gehandelt werden<br />

oder die in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 20b(x)) als solche bezeichnete<br />

Börse.<br />

(ii) Indexabhängige Verzinsung. Für Basiswerte, die aus einem Index (oder<br />

einem Korb von Indices) bestehen, gilt:<br />

Wenn der Basiswert<br />

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