31.01.2013 Views

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

§ 8<br />

(Schlusskurs. Ersatzkurs)<br />

(1) Schlusskurs. Wenn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 20) "Kurs" festgelegt ist,<br />

entspricht der Schlusskurs dem Kurs des Basiswertes, wie er am Bewertungstag (siehe<br />

EB Punkt 18) (der Bewertungstag) von der Referenzbörse oder Referenzstelle (beide wie<br />

unten definiert), oder wenn der Basiswert ein (oder mehrere) Index ist, von der Indexberechnungsstelle<br />

(wie unten definiert) festgestellt wird.<br />

Wenn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 20) "Schlussabrechnungspreis" als<br />

Schlusskurs festgelegt ist, entspricht der Schlusskurs dem Schlussabrechnungspreis für<br />

Optionen auf den Basiswert (der Schlussabrechnungspreis) wie er von der Referenzbörse<br />

oder Referenzstelle unter Berücksichtigung aller Veränderungen in der Art und Weise<br />

der Veröffentlichung, in der Berechnung des Schlussabrechnungspreises oder des Basiswertes<br />

oder in der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse und Komponenten, auf<br />

deren Grundlage der Basiswert oder der Schlussabrechnungspreis berechnet wird, am<br />

Bewertungstag auf Grundlage der in einer untertägigen Auktion ermittelten Auktionspreise<br />

um circa 12:00 Uhr Wiener Zeit (der Maßgebliche Zeitpunkt) berechnet und quotiert<br />

und zum Settlement von Optionen auf den Basiswert herangezogen wird.<br />

Der Schlusskurs wird, wenn erforderlich, auf fünf Nachkommastellen kaufmännisch gerundet,<br />

es sei denn, die Endgültigen Bedingungen (Punkt 20) sehen eine andere Rundungsregelung<br />

vor. Wenn der Bewertungstag nicht auf einen Börsegeschäftstag (siehe § 8<br />

Absatz 3) fällt, wird der Bewertungstag auf den nächsten Börsegeschäftstag verschoben,<br />

ausgenommen die Endgültigen Bedingungen (Punkt 18) sehen etwas anderes vor.<br />

(2) Ersatzkurs. Wird am Bewertungstag der Schlusskurs des Basiswertes oder eines in einem<br />

Korb enthaltenen Basiswertes nicht festgestellt oder liegt nach Auffassung der Emittentin<br />

an diesem Tag eine Marktstörung gemäß § 9 dieser Optionsscheinbedingungen vor,<br />

wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Börsegeschäftstag (wie unten definiert),<br />

an dem der Wert festgestellt werden kann oder an dem keine Marktstörung mehr vorliegt,<br />

verschoben. Kann der Wert auch am vierten Börsegeschäftstag nicht festgestellt werden<br />

oder dauert die Marktstörung auch am vierten Börsegeschäftstag an, gilt folgendes:<br />

Basiswert ist kein Index. Wenn der Basiswert der Optionsscheine kein Index ist, wird<br />

die Berechnungsstelle den Schlusskurs auf der Basis eines Ersatzkurses für den betreffenden<br />

Basiswert festlegen. Ersatzkurs ist, soweit erhältlich, der von der Referenzbörse oder<br />

Referenzstelle des Basiswertes oder der Berechnungsstelle festgestellte Kurs des betreffenden<br />

Basiswertes oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist, der von der Berechnungsstelle<br />

bestimmte Kurs des betreffenden Basiswertes, der nach Einschätzung der Berechnungsstelle<br />

den an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />

Basiswert ist ein Index. Wenn der Basiswert der Optionsscheine ein Index ist, wird die<br />

Berechnungsstelle einen Ersatzkurs unter Anwendung der zuletzt für dessen Berechnung<br />

gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung<br />

die Kurse der zuletzt im Index enthaltenen Komponenten an diesem Tag zu jenem Zeitpunkt<br />

zugrunde legt, an dem üblicherweise der Schlusskurs der jeweiligen Indexkompo-<br />

296

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!