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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Verlängerung oder Verkürzung der Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und<br />

Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder andere geeignete<br />

Anpassungsmaßnahmen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend allen<br />

Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren<br />

Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, sowie den Anleihegläubigern mitgeteilt.<br />

(3) Höchst- und/oder Mindestzinssatz. Der Zinssatz ist durch einen in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 24) allenfalls bestimmten Höchstzinssatz und/oder Mindestzinssatz<br />

begrenzt.<br />

(4) Zielkupon. Die Schuldverschreibungen sind mit einem in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 20c(i)) allenfalls bestimmten Zielkupon ausgestattet. Je nachdem, ob und wie in<br />

den Endgültigen Bedingungen (Punkte 20c(ii) und (iii)) vorgesehen, wird der Zielkupon<br />

mit oder ohne Auffüllung und mit oder ohne Überzahlung ausbezahlt:<br />

(a) "mit Auffüllung" bedeutet: alle ab Verzinsungsbeginn geleisteten Zinszahlungen<br />

werden solange addiert, bis der Zielkupon erreicht ist. Sollte bis zur letzten Zinszahlung<br />

der Zielkupon nicht erreicht werden, entspricht die letzte Zinszahlung dem<br />

Zielkupon abzüglich der Summe der bisher geleisteten Kuponzahlungen.<br />

(b) "ohne Auffüllung" bedeutet: Wird bis zum Endfälligkeitstag der Zielkupon nicht<br />

erreicht, erfolgt keine Auffüllung der letzten Zinszahlung.<br />

(c) "mit Überzahlung" bedeutet: Der Zinssatz, der die vorzeitige Rückzahlung gemäß<br />

§ 4 Absatz 1 auslöst, wird zur Gänze ausbezahlt.<br />

(d) "ohne Überzahlung": die letzte Zinszahlung beträgt den in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 20c(i)) genannten Zielkupon minus der Summe aller bisher geleisteten<br />

Zinszahlungen.<br />

(5) Zinszahlungstag ist jener Tag, an dem Zinsen zur Auszahlung gelangen und ist in den<br />

Endgültigen Bedingungen (Punkt 26) definiert. Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag,<br />

der kein Geschäftstag (wie in § 5 Absatz 4 definiert) ist, wird der Zahlungstermin gemäß<br />

der Folgender-Geschäftstag-Konvention (wie in § 5 Absatz 4 definiert) angepasst, ausgenommen<br />

die Endgültigen Bedingungen (Punkt 7) sehen die Anwendung einer anderen<br />

Anpassungsregelung vor.<br />

(6) Zinsberechnungsbasis. In diesen Emissionsbedingungen bedeutet Zinsberechnungsbasis:<br />

(a) Im Falle der Anwendung von ISDA-Feststellung (Punkt 20a(viii)(A)): Der jeweilige<br />

ISDA Zinssatz (wie nachstehend definiert).<br />

ISDA Zinssatz bezeichnet einen Zinssatz, welcher der variablen Verzinsung entspricht,<br />

die von der Berechnungsstelle unter einem Zins-Swap-Geschäft bestimmt<br />

würde, bei dem die Berechnungsstelle ihre Verpflichtungen aus diesem Swap-<br />

Geschäft gemäß einer vertraglichen Vereinbarung ausübt, welche die von der In-<br />

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