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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Berechnungsstelle festgestellt, vorausgesetzt, dass jede wegen eines solchen Ereignisses<br />

vorgenommene Anpassung nach Tilgung dieser Rechte wieder zurückzunehmen ist; oder<br />

(g) jedes sonstige ähnliche Ereignis, das sich mindernd oder konzentrierend auf den theoretischen<br />

Wert der Aktien auswirken kann.<br />

Abrechnungsbetrag bei Lieferungsstörung hat den in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB<br />

Punkt 35(xii)) bestimmten Wert.<br />

Aktien oder Basiswerte werden in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt 35(ii)) bezeichnet.<br />

Aktienkorb-Transaktion bedeutet eine Emission von Schuldverschreibungen, die in den Endgültigen<br />

Bedingungen (siehe EB Punkt 35(i)) als solche gekennzeichnet ist.<br />

Außerordentliche Dividende bezeichnet den in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt<br />

35(iv)) bestimmten oder dort anderweitig festgelegten Betrag je Aktie. Wird in den Endgültigen<br />

Bedingungen keine Außerordentliche Dividende bestimmt oder anderweitig festgelegt, wird die<br />

Einstufung einer Dividende oder eines Teils davon als Außerordentliche Dividende von der<br />

Berechnungsstelle vorgenommen.<br />

Außerordentliches Ereignis ist eine Verschmelzung, ein Übernahmeangebot, eine Verstaatlichung,<br />

eine Insolvenz, ein Delisting oder jedes andere Ereignis, das zu einer Ausübung eines<br />

Kündigungsrechtes hinsichtlich der Basiswerte führt oder führen kann.<br />

Bewertungstag ist in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt 35(vi)) festgelegt. Wenn<br />

dieser Tag ein Störungstag ist, gilt der nächste Geschäftstag, der kein Störungstag ist, als Bewertungstag.<br />

In diesem Fall kann nach Wahl der Emittentin der Fälligkeitstag um dieselbe Anzahl<br />

von Geschäftstagen verschoben werden, wobei diesfalls der betreffende Anleihegläubiger<br />

keinen Anspruch auf jegliche Zahlungen hat, seien es Zins- oder sonstige Zahlungen und jedwede<br />

diesbezügliche Haftung der Emittentin ausgeschlossen ist. Die Emittentin gerät durch<br />

diese Verschiebung insbesondere nicht in Verzug. Die Emittentin wird die Verschiebung unverzüglich<br />

gemäß § 11 bekanntmachen.<br />

Bewertungszeitpunkt ist in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt 35(vii)) festgelegt.<br />

Börse bedeutet im Hinblick auf eine Aktie jede Börse oder jedes Handelssystem, welche(s) als<br />

solche(s) für diese Aktie bestimmt worden ist (siehe EB Punkt 35(xv)), jeden Rechtsnachfolger<br />

einer solchen Börse oder eines solchen Handelssystems und jede Ersatzbörse oder jedes Ersatzhandelssystem,<br />

auf welche der Handel in dieser Aktie vorübergehend übertragen worden ist<br />

(vorausgesetzt, dass nach Feststellung der Berechnungsstelle an dieser Ersatzbörse oder an diesem<br />

Ersatzhandelssystem eine der ursprünglichen Börse vergleichbare Liquidität in diesen Aktien<br />

vorhanden ist).<br />

Börsegeschäftstag bedeutet jeden planmäßigen Handelstag, an dem die Börse und die verbundene<br />

Börse für den Handel während ihrer üblichen Börsesitzungszeit geöffnet sind, auch wenn<br />

diese Börse oder verbundene Börse vor ihrem planmäßigen Börseschluss schließt.<br />

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