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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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möglich dem ursprünglichen Willen der Parteien und der ungültigen, unrechtmäßigen<br />

oder undurchsetzbaren Bestimmung entspricht. Dies gilt auch für Lücken.<br />

(2) Änderungen. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Bedingungen ohne Zustimmung der<br />

Optionsscheininhaber offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche<br />

Irrtümer zu berichtigen, widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu<br />

ändern bzw zu ergänzen, wobei nur solche Änderungen bzw Ergänzungen zulässig sind,<br />

die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Optionsscheininhaber<br />

zumutbar sind, dh deren finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen<br />

bzw Ergänzungen dieser Bedingungen werden unverzüglich bekannt gemacht.<br />

§ 19<br />

(Weitere Emissionen)<br />

Die Emittentin behält sich das Recht vor, ohne Zustimmung der Optionsscheininhaber<br />

weitere Optionsscheine mit gleicher Ausstattung wie die vorliegenden Optionsscheine zu<br />

begeben, so dass sie mit diesen eine Einheit bilden. Der Begriff "Optionsscheine" umfasst<br />

im Fall einer weiteren Begebung auch solche zusätzlich begebenen Optionsscheine.<br />

§ 20<br />

(Anwendbares Recht. Erfüllungsort. Gerichtsstand)<br />

(1) Anwendbares Recht. Erfüllungsort. Form und Inhalt der Optionsscheine sowie alle sich<br />

daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht<br />

der Republik Österreich unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts.<br />

Erfüllungsort ist Wien.<br />

(2) Gerichtsstand. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den in diesen Bedingungen<br />

geregelten Rechtsverhältnissen ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit der Emittentin<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, Wien, Innere Stadt, Österreich.<br />

§ 21<br />

(Sprache)<br />

Wenn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 37) Deutsch als bindende Sprache bestimmt<br />

ist, gilt für die betreffende Emission von Optionsscheinen die deutsche Fassung<br />

der Optionsscheinbedingungen und der Endgültigen Bedingungen, wenn Englisch als<br />

bindende Sprache bestimmt ist, gilt die englische Fassung. Sofern dies in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 37) vorgesehen ist, stellt die Fassung in der anderen Sprache eine<br />

unverbindliche Übersetzung dar.<br />

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