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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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katen frei. Im Fall einer solchen Schuldnerersetzung werden die Börsen informiert, an denen<br />

die Zertifikaten notiert sind, und ein Nachtrag zu dem Prospekt mit einer Beschreibung<br />

der neuen Emittentin erstellt.<br />

§ 16<br />

(Bekanntmachungen)<br />

(1) Bekanntmachungen. Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen gelten als<br />

wirksam erfolgt, sofern sie in dem in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29) bestimmten<br />

Medium erfolgen. Die Emittentin wird sicherstellen, dass alle Bekanntmachungen<br />

ordnungsgemäß, im rechtlich erforderlichen Umfang und gegebenenfalls in Übereinstimmung<br />

mit den Erfordernissen der zuständigen Stellen der jeweiligen Börsen, an denen<br />

die Zertifikate notiert sind, erfolgen. Bekanntmachungen betreffend Zertifikate, die zwingend<br />

in einer Tageszeitung in Österreich veröffentlicht werden müssen, werden im Amtsblatt<br />

zur Wiener Zeitung veröffentlicht, Bekanntmachungen betreffend Zertifikate, die<br />

zwingend in einer Tageszeitung in Deutschland veröffentlicht werden müssen, werden in<br />

der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht, außer in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 29) wird eine andere Tageszeitung bestimmt, und Bekanntmachungen betreffend<br />

Zertifikate, die nicht zwingend in einer Tageszeitung veröffentlicht werden müssen,<br />

sind wirksam erfolgt, wenn diese auf der in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29) genannten<br />

Website abgerufen werden können oder wenn sie dem jeweiligen Zertifikatsinhaber<br />

direkt oder über die depotführende Stelle zugeleitet werden. Jede Bekanntmachung<br />

gilt mit dem Tage der ersten Veröffentlichung als wirksam erfolgt.<br />

(2) Mitteilung an das Clearing System. Die Emittentin ist berechtigt, eine Zeitungsveröffentlichung<br />

nach § 16 Absatz 2 durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung<br />

an die Zertifikatsinhaber zu ersetzen, vorausgesetzt, dass in Fällen, in denen die<br />

Zertifikate an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser Börse diese Form der Mitteilung<br />

zulassen. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an<br />

das Clearing System als den Zertifikatsinhabern mitgeteilt.<br />

§ 17<br />

(Unwirksamkeit. Änderungen)<br />

(1) Salvatorische Klausel. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt eine oder mehrere der Bestimmungen<br />

der Zertifikate unwirksam, unrechtmäßig oder undurchsetzbar gemäß dem Recht<br />

eines Staates sein oder werden, dann ist diese solche Bestimmung im Hinblick auf die betreffende<br />

Jurisdiktion nur im notwendigen Ausmaß unwirksam, ohne die Gültigkeit,<br />

Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen zu berühren oder<br />

zu verhindern. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung soll durch eine solche<br />

gültige, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die so nahe wie<br />

möglich dem ursprünglichen Willen der Parteien und der ungültigen, unrechtmäßigen<br />

oder undurchsetzbaren Bestimmung entspricht. Dies gilt auch für Lücken.<br />

(2) Änderungen. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Bedingungen ohne Zustimmung der<br />

Zertifikatsinhaber offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtli-<br />

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