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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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(2) Erfüllung durch Lieferung. Für Optionsscheine, die durch physische Lieferung der Basiswerte<br />

erfüllt werden (siehe EB Punkt 12), gilt:<br />

(a) Kaufoptionsscheine. Im Fall von Kaufoptionsscheinen ist nach Ausübung der Optionsrechte<br />

gemäß § 6 die dem Bezugsverhältnis entsprechende Anzahl der Basiswerte<br />

innerhalb von fünf Geschäftstagen (der Fälligkeitstag) nach dem Ausübungstag<br />

seitens der Emittentin zur Lieferung fällig, vorausgesetzt, dass vorher<br />

pro Basiswert ein dem Basiskurs entsprechender Betrag dem Lieferkonto der Emittentin<br />

gutgebracht wurde. Die Lieferung der Basiswerte durch die Emittentin oder<br />

eine von der Emittentin benannte Stelle erfolgt auf das in der Ausübungserklärung<br />

genannte Wertpapier-Depotkonto oder zur Weiterleitung an die Clearing-Systeme<br />

oder nach deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Hinterleger<br />

der Optionsscheine depotführende Stelle. Soweit die Anzahl der zu liefernden Basiswerte<br />

eine ganze Zahl ergibt, wird diese an den betreffenden Optionsscheininhaber<br />

geliefert. Der Anspruch auf die danach verbleibenden Bruchteile an Basiswerten<br />

wird durch Barauszahlung dieser Bruchteile erfüllt, die zu diesem Zweck auf<br />

zwei Dezimalstellen abgerundet werden (der Ausgleichsbetrag). Kein Optionsscheininhaber<br />

hat Anspruch auf versprochene oder gezahlte Dividenden oder sonstige<br />

Rechte, die sich aus den Basiswerten ergeben, soweit der Termin, an dem die<br />

Basiswerte ex-Dividende notiert werden, vor dem Termin liegt, an dem die Basiswerte<br />

dem Wertpapier-Depotkonto des Hinterlegers der Optionsscheine gutgeschrieben<br />

werden.<br />

(b) Verkaufoptionsscheine. Im Fall von Verkaufoptionsscheinen ist nach Ausübung<br />

der Optionsrechte gemäß § 6 ein dem Basiskurs entsprechender Betrag innerhalb<br />

von fünf Geschäftstagen nach dem Ausübungstag seitens der Emittentin zur Zahlung<br />

fällig, vorausgesetzt, dass vorher dem Lieferkonto der Emittentin eine dem<br />

Bezugsverhältnis entsprechende Anzahl an Basiswerten gutgebracht wurde. Die<br />

Zahlung des dem Basiskurs entsprechenden Betrages erfolgt auf das in der Ausübungserklärung<br />

genannte Konto oder zur Weiterleitung an die Clearing-Systeme<br />

oder nach deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Hinterleger<br />

der Optionsscheine depotführende Stelle.<br />

(c) Lieferstörung. Liegt vor und noch andauernd an dem Fälligkeitstag nach Ansicht<br />

der Emittentin eine Lieferungsstörung vor, wird der maßgebliche Fälligkeitstag auf<br />

den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, an dem keine Lieferungsstörung<br />

vorliegt; hiervon ist der betreffende Optionsscheininhaber zu benachrichtigen. Unter<br />

diesen Umständen hat der betreffende Optionsscheininhaber keinen Anspruch<br />

auf Zahlungen in Zusammenhang mit der Verzögerung der Lieferung der entsprechenden<br />

Basiswerte. Die Emittentin gerät durch diese Verschiebung insbesondere<br />

nicht in Verzug. Solange die Lieferung der Basiswerte wegen einer Lieferungsstörung<br />

nicht durchführbar ist, kann die Emittentin nach ihrem Ermessen ihre Verpflichtungen<br />

statt durch Lieferung der Basiswerte durch Zahlung eines Barbetrages<br />

in der Höhe der Differenz (der Differenzbetrag) des am Bewertungstag festgestellten<br />

Schlusskurses (welcher durch die Feststellungsstelle berechnet wird und, sofern<br />

nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, endgültig und für alle Beteiligten bindend<br />

ist) zu dem Basiskurs an den betreffenden Optionsscheininhaber erfüllen, und zwar<br />

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