SFVS FV A SMS MC Dossier - Schweizerischer Fahrlehrerverband
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DOSSIER<br />
10<br />
EA: Die Qualität der bisherigen Kurse beurteile ich als<br />
sehr unterschiedlich. Es zeigt sich, dass die Ansprüche<br />
an die Moderatoren hoch sind. Einige machen ihre Arbeit<br />
hervorragend, und bei andern besteht Handlungsbedarf.<br />
Die Auditierung der Kurse durch den VSR ist angelaufen.<br />
Bis gesicherte Rückmeldungen vorliegen, werden die<br />
QS-Experten die Kursveranstalter lediglich punktuell auf<br />
qualitative Mängel hinweisen.<br />
Bis zum heutigen Zeitpunkt sind Unterschiede nach<br />
Sprachregionen nicht bekannt.<br />
Absolventen eines Zweiphasenkurses können ihr Feedback<br />
zum Kurs elektronisch via http://www.vsr-umfrage.ch/<br />
abgeben. Nach unseren Angaben nehmen das<br />
aber sehr wenige Teilnehmer wahr. Genügen Ihnen die<br />
Feedbacks oder gibt es neue Wege, um einen grösseren<br />
Rückfluss zu erreichen?<br />
EA: Die Evaluation der Kurse wird, wie Sie richtig feststellen,<br />
noch ungenügend wahrgenommen. Leider erkennen<br />
einige Kursveranstalter die Bedeutung dieser<br />
Feedbackmöglichkeit noch nicht. Die bisherigen Rückmeldungen<br />
sind ungenügend und lassen keine statistisch<br />
gesicherten Aussagen über die Qualität der<br />
Kurse zu. Trotzdem lassen die vorhandenen Aussagen<br />
bereits Rückschlüsse auf Problemfelder zu. So werden<br />
z. B. die Ausführungen zu Alkohol, Drogen und Medikamenten<br />
oft als reine Wiederholung der ersten Ausbildungsphase<br />
und als wenig informativ betrachtet. So gesehen<br />
können Kursveranstalter schon heute mit dieser<br />
Umfrage Handlungsbedarf orten und Massnahmen einleiten.<br />
Die QSK wird nach Möglichkeiten suchen, die Quote der<br />
Rückmeldungen zu erhöhen.<br />
Harte Konsequenzen für Säumige<br />
JunglenkerInnen, welche die obligatorische Weiterbildung<br />
der zweiten Phase nicht rechtzeitig absolvieren<br />
und mit einem abgelaufenen provisorischen Führerschein<br />
in einer Kontrolle hängen bleiben, haben<br />
mit drastischen Konsequenzen zu rechnen.<br />
Die Bestimmungen sind klar: Die Weiterausbildung<br />
muss grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Probezeit<br />
absolviert werden. Ausnahmsweise – beispielsweise<br />
wegen Krankheit – kann sie in einer Nachfrist<br />
von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die<br />
Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht<br />
absolviert, erhält keinen unbefristeten Führerausweis.<br />
Personen, die danach Motorfahrzeuge führen wollen,<br />
müssen wieder ein Gesuch um einen Lernfahr-<br />
Einige Anbieter verlangen von den Teilnehmern ein<br />
schriftliches Feedback, bevor sie den Kurs beenden. Somit<br />
fliesst dies zurück in die interne QS des Betreibers.<br />
Wäre die Nutzung dieser Feedbacks nicht auch eine<br />
Möglichkeit, das Feedback über die VSR-Umfrage zu vergrössern?<br />
EA: Dieser Umstand ist uns bekannt. Die Kursveranstalter<br />
versuchen so ihre individuellen Wünsche nach Rückmeldungen<br />
zu erfüllen. Dieser Weg verunmöglicht jedoch<br />
ein Benchmark hinsichtlich der Qualität, und der<br />
ganze Bereich der zu evaluierenden Verhaltensveränderung<br />
wird so nicht erfasst. Im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit<br />
wird die mögliche Integration von Fragen,<br />
deren Antworten alle Kursveranstalter interessieren, zu<br />
prüfen sein. ■<br />
ausweis einreichen. Wer die Weiterausbildung nicht<br />
absolviert und nach dem Ablauf des Führerausweises<br />
auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen<br />
Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Zudem ist die<br />
Erteilung eines neuen Lernfahrausweises während<br />
mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung<br />
ausgeschlossen.<br />
Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes<br />
sehen fürs Fahren ohne Führerausweis eine Busse<br />
vor (Art. 95, Absatz 1). In Absatz 2 heisst es zudem:<br />
«Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der<br />
Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen<br />
oder aberkannt wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»<br />
(RG/LD)