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SFVS FV A SMS MC Dossier - Schweizerischer Fahrlehrerverband

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DOSSIER<br />

10<br />

EA: Die Qualität der bisherigen Kurse beurteile ich als<br />

sehr unterschiedlich. Es zeigt sich, dass die Ansprüche<br />

an die Moderatoren hoch sind. Einige machen ihre Arbeit<br />

hervorragend, und bei andern besteht Handlungsbedarf.<br />

Die Auditierung der Kurse durch den VSR ist angelaufen.<br />

Bis gesicherte Rückmeldungen vorliegen, werden die<br />

QS-Experten die Kursveranstalter lediglich punktuell auf<br />

qualitative Mängel hinweisen.<br />

Bis zum heutigen Zeitpunkt sind Unterschiede nach<br />

Sprachregionen nicht bekannt.<br />

Absolventen eines Zweiphasenkurses können ihr Feedback<br />

zum Kurs elektronisch via http://www.vsr-umfrage.ch/<br />

abgeben. Nach unseren Angaben nehmen das<br />

aber sehr wenige Teilnehmer wahr. Genügen Ihnen die<br />

Feedbacks oder gibt es neue Wege, um einen grösseren<br />

Rückfluss zu erreichen?<br />

EA: Die Evaluation der Kurse wird, wie Sie richtig feststellen,<br />

noch ungenügend wahrgenommen. Leider erkennen<br />

einige Kursveranstalter die Bedeutung dieser<br />

Feedbackmöglichkeit noch nicht. Die bisherigen Rückmeldungen<br />

sind ungenügend und lassen keine statistisch<br />

gesicherten Aussagen über die Qualität der<br />

Kurse zu. Trotzdem lassen die vorhandenen Aussagen<br />

bereits Rückschlüsse auf Problemfelder zu. So werden<br />

z. B. die Ausführungen zu Alkohol, Drogen und Medikamenten<br />

oft als reine Wiederholung der ersten Ausbildungsphase<br />

und als wenig informativ betrachtet. So gesehen<br />

können Kursveranstalter schon heute mit dieser<br />

Umfrage Handlungsbedarf orten und Massnahmen einleiten.<br />

Die QSK wird nach Möglichkeiten suchen, die Quote der<br />

Rückmeldungen zu erhöhen.<br />

Harte Konsequenzen für Säumige<br />

JunglenkerInnen, welche die obligatorische Weiterbildung<br />

der zweiten Phase nicht rechtzeitig absolvieren<br />

und mit einem abgelaufenen provisorischen Führerschein<br />

in einer Kontrolle hängen bleiben, haben<br />

mit drastischen Konsequenzen zu rechnen.<br />

Die Bestimmungen sind klar: Die Weiterausbildung<br />

muss grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Probezeit<br />

absolviert werden. Ausnahmsweise – beispielsweise<br />

wegen Krankheit – kann sie in einer Nachfrist<br />

von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die<br />

Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht<br />

absolviert, erhält keinen unbefristeten Führerausweis.<br />

Personen, die danach Motorfahrzeuge führen wollen,<br />

müssen wieder ein Gesuch um einen Lernfahr-<br />

Einige Anbieter verlangen von den Teilnehmern ein<br />

schriftliches Feedback, bevor sie den Kurs beenden. Somit<br />

fliesst dies zurück in die interne QS des Betreibers.<br />

Wäre die Nutzung dieser Feedbacks nicht auch eine<br />

Möglichkeit, das Feedback über die VSR-Umfrage zu vergrössern?<br />

EA: Dieser Umstand ist uns bekannt. Die Kursveranstalter<br />

versuchen so ihre individuellen Wünsche nach Rückmeldungen<br />

zu erfüllen. Dieser Weg verunmöglicht jedoch<br />

ein Benchmark hinsichtlich der Qualität, und der<br />

ganze Bereich der zu evaluierenden Verhaltensveränderung<br />

wird so nicht erfasst. Im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit<br />

wird die mögliche Integration von Fragen,<br />

deren Antworten alle Kursveranstalter interessieren, zu<br />

prüfen sein. ■<br />

ausweis einreichen. Wer die Weiterausbildung nicht<br />

absolviert und nach dem Ablauf des Führerausweises<br />

auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen<br />

Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Zudem ist die<br />

Erteilung eines neuen Lernfahrausweises während<br />

mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes<br />

sehen fürs Fahren ohne Führerausweis eine Busse<br />

vor (Art. 95, Absatz 1). In Absatz 2 heisst es zudem:<br />

«Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der<br />

Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen<br />

oder aberkannt wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»<br />

(RG/LD)

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