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La recezione del Concilio Vaticano II nella teologia ... - Studia Moralia

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32 EBERHARD SCHOCKENHOFF<br />

So möchte er das klassische Lehrstück von den fontes moralitatis<br />

aus den Fesseln einer „allzu starre(n) rationalistische(n)<br />

Wesensethik“ 55 befreien und gewissermaßen „verflüssigen“,<br />

indem er unter dem Begriff der „Situation“ alle moralisch relevanten<br />

Umstände einer Handlung zusammenfasst. Gemäß dem<br />

scholastischen Axiom actus specificantur ab obiecto gibt der<br />

gegenständliche Wert einer Handlung (also das obiectum materiale)<br />

zwar den „ersten Ausschlag für ihre sittliche<br />

Beurteilung“ 56 , doch ist von dieser gegenstandsbezogenen<br />

objektiven Betrachtungsweise aus noch keine umfassende und<br />

endgültige Bewertung der Einzelhandlung möglich. „Zu einem<br />

Gesamturteil über die sittliche Qualität des Aktes aber ist der<br />

materielle Wert nicht für sich allein, sondern in der Situation<br />

mit all ihren Bestimmtheiten zu betrachten.“ 57 In gleicher<br />

Weise liest Häring den Grundsatz agere sequitur esse mit seinen<br />

durch die wertethische Brille geschärften Augen. Er entnimmt<br />

diesem Axiom die Forderung, dass immer „das ganze Sein, die<br />

allgemeine Wesenheit und die individuelle Wesensgestalt, das<br />

Seiende für sich und in der Situation“ 58 für die abschließende<br />

Bewertung des sittlichen Aktes heranzuziehen ist. Ebenso wie<br />

nämlich die eine, konstante Wesensnatur des Menschen real<br />

nur in der jeweiligen Verwirklichungsform existiert, die sie im<br />

einzelnen Menschen annimmt, muss die Bedingtheit und<br />

Formung durch die jeweilige Situation auch als eine unverzichtbare<br />

Bewandtnis der sittlichen Wahrheit angesehen werden.<br />

Innerhalb des Rahmens der allgemeinen Wesensnatur des<br />

Menschen und eines substantiellen Personbegriffs, der die individuelle<br />

Lebensgeschichte nicht in „eine Reihe von wesensunverbundenen<br />

Akten“ 59 auflöst, muss daher auch der<br />

Einmaligkeit und Unvertretbarkeit des Einzelnen Rechnung<br />

getragen werden. „Die allgemeinen Definitionen und<br />

Wesensgrundsätze können wohl die Grenzen abstecken, aber<br />

55<br />

A.a.O., 331.<br />

56<br />

A.a.O., 324.<br />

57<br />

Ebd.<br />

58<br />

A.a.O., 326.<br />

59<br />

A.a.O., 330.

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