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Studie zum Zeitbedarf Pflege Demenzkranker - georgi ...

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vorgegeben wird. Darum wird eine <strong>Studie</strong> vorgelegt, die den täglichen <strong>Pflege</strong>bedarf nach gesetzlichen<br />

Vorschriften ( Soll-Zustand ) speziell für die Zielgruppe <strong>Demenzkranker</strong> objektiviert. Dabei wird auf die<br />

folgenden Merkmale ein besonderes Gewicht gelegt:<br />

� Unabhängigkeit der Daten von einzelnen Einrichtungen ( multizentrische <strong>Studie</strong> ),<br />

� Vorbereitende Schulung der an der <strong>Studie</strong> beteiligten Mitarbeiterinnen in den teilnehmenden<br />

Einrichtungen,<br />

� Festlegung und Kontrolle der Zielgruppe nach internationalen Kriterien,<br />

� Beschränkung auf ausgewählte Bereiche der Grundpflege,<br />

� Definition und Standardisierung der <strong>Pflege</strong>handlungen und<br />

� Vergleichbarkeit mit den Vorgaben des SGB XI und den Begutachtungsrichtlinien der <strong>Pflege</strong>kassen.<br />

Methoden, Auswahlverfahren und -kriterien<br />

Bei Fachvorträgen auf Leitungsebene wurde die geplante <strong>Studie</strong> dargelegt. Interessierte<br />

<strong>Pflege</strong>dienstleitungen konnten speziell entwickeltes Schulungsmaterial erwerben, das aus einem Videofilm<br />

und schriftlichen Untertagen bestand. In speziellen Schulungen wurden Mitarbeiterinnen der beteiligten<br />

Einrichtungen auf ihre Aufgabe der Zeiterfassung vorbereitet ( Zielgruppenbeschreibung, Auswahl und<br />

Standard der <strong>Pflege</strong>verrichtungen, Methode der Zeiterfassung ).<br />

Kriterien für den Einbezug von HeimbewohnerInnen<br />

Das Schulungsvideo zeigt an zwei kommentierten Beispielen HeimbewohnerInnen, die an einer<br />

fortgeschrittenen Demenz erkrankt sind. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Erscheinungsbild der<br />

Krankheit und im Verhalten werden ausführlich erläutert, um die Gruppenleitungen bei der Auswahl der<br />

BewohnerInnen zu unterstützen. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen dementiellen Erkrankung wird im<br />

Erfassungsbogen anhand der folgenden drei Kriterien objektiviert:<br />

� Unter den ärztlichen pflegebegründenden Diagnosen nach § 14 SGB XI muss mindestens eine<br />

Störung das Zentralnervensystem betreffen.<br />

� Es bestehen schwere geistige Defizite, die sich in der Unfähigkeit äußern, neue Informationen<br />

aufzunehmen und zu verstehen oder früher Gelerntes abzurufen.<br />

� Es liegt zusätzlich mindestens eine der folgenden Störungen vor: Aphasie ( Störung der<br />

Sprachfähigkeit bis <strong>zum</strong> Zerfall der Sprache ), Apraxie ( Verkennung von Handlungsabläufen ),<br />

Agnosie ( Störungen bei der Wiedererkennung von Personen, Gegenständen, Orten etc. ), Verlust<br />

der Alltagskompetenz.<br />

Wird eines der Kriterien nicht eingehalten, wird der Erhebungsbogen von der Auswertung ausgeschlossen.<br />

Vorgabe der zu erfassenden <strong>Pflege</strong>maßnahmen<br />

Aus ökonomischen Gründen konnten keine vollständigen Tagesabläufe erfasst werden. Darum wurden<br />

einzelne <strong>Pflege</strong>handlungen ausgewählt,<br />

� die in den Richtlinien der <strong>Pflege</strong>kassen als definierte Verrichtungen der Grundpflege genannt<br />

werden und mit einem expliziten Zeitkorridor versehen sind,<br />

www.<strong>georgi</strong>-arbeitssicherheit.de 4

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