SIGNA 13 THE CUBE
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Am 31. Dezember 2020 ist die Restschuld<br />
unter dem Senior Loan der Objektgesellschaft<br />
in Höhe von EUR 116.696.250 zur Rückzahlung<br />
fällig. Der Prognose liegen die Annahme einer<br />
Anschlussfinanzierung mit einem Zinssatz von<br />
6,25% und Gebühren in Höhe eines Betrags<br />
von EUR 250.000 zugrunde. Sollte eine Anschlussfinanzierung<br />
nicht zu den genannten<br />
Konditionen oder überhaupt nicht zu erhalten<br />
sein, könnte dies das Ergebnis der Gesellschaft<br />
belasten oder gar zum Verkauf der Immobilie<br />
zwingen. Daraus könnten geringere oder ausbleibende<br />
Auszahlungen oder – falls eine Anschlussfinanzierung<br />
nicht beschafft werden<br />
kann – der Totalverlust der Einlage resultieren.<br />
(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />
Risiko)<br />
Sofern aufgrund einer Rechtsänderung bezüglich<br />
der Mindestreserve-, Liquiditäts- oder<br />
Eigenkapitalanforderungen oder Depothaltungspflichten<br />
oder des Verhältnisses der Eigenmittel<br />
der finanzierenden Bank zu deren<br />
Verbindlichkeiten die Kosten der Bank für die<br />
Bereitstellung oder Gewährung eines Kredits<br />
sich erhöhen oder die Beträge, die die Bank<br />
aus oder in Zusammenhang mit dem Kreditvertrag<br />
einnimmt oder ihr zustehen, sich vermindern,<br />
sind die erhöhten Kosten im Rahmen<br />
der regelmäßigen Zinszahlung von der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. der Objektgesellschaft<br />
zu tragen. Es besteht somit das Risiko, dass<br />
im Falle einer Rechtsänderung in den vorstehend<br />
genannten Bereichen die Kosten für die<br />
Inanspruchnahme der Darlehen höher ausfallen<br />
als prognostiziert. Dies kann wiederum zu<br />
einer negativen Beeinflussung des wirtschaftlichen<br />
Ergebnisses der Vermögensanlage sowie<br />
zu verringerten oder ganz ausbleibenden<br />
Auszahlungen an den Anleger bzw. zum Totalverlust<br />
seiner Kapitaleinlage führen.<br />
(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />
Risiko)<br />
Die Objektgesellschaft ist hinsichtlich des von<br />
ihr in Anspruch genommenen Darlehensbetrags<br />
von EUR 126.500.000 gegenüber dem Darlehensgeber<br />
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,<br />
dass der Quotient aus dem Gesamtbetrag des<br />
ausstehenden Darlehensbetrags und dem jeweils<br />
aktuellen Verkehrswert der Immobilie 0,68<br />
nicht erreicht oder übersteigt. Der Quotient<br />
wird am 30. Juni eines jeden Jahres ermittelt.<br />
Andernfalls ist ein nach Abzug aller laufender<br />
Kosten zur Verfügung stehender Betrag nicht<br />
für Auszahlungen an die Anleger zu verwenden,<br />
sondern auf ein Konto zu überweisen, über<br />
das nur mit Zustimmung der finanzierenden<br />
Bank verfügt werden darf. Erreicht oder übersteigt<br />
der Quotient die genannte Grenze an<br />
zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsstichtagen,<br />
wird das auf diesem Konto vorhandene<br />
Guthaben zur vorzeitigen Tilgung des von der<br />
Objektgesellschaft in Anspruch genommenen<br />
Darlehens verwendet. Beträgt der Quotient<br />
0,73 oder mehr und wurde nicht innerhalb von<br />
15 Bankarbeitstagen, nachdem die finanzierende<br />
Bank die Objektgesellschaft auf das Nichteinhalten<br />
des Quotienten hingewiesen hat, ein<br />
Betrag auf das genannte Konto überwiesen,<br />
der im Falle einer Sondertilgung zu einer Unterschreitung<br />
des Werts von 0,73 führen würde,<br />
ist die Bank zur Kündigung des Kredits berechtigt<br />
und kann das Darlehen fällig stellen.<br />
Die Objektgesellschaft wäre dann verpflichtet,<br />
den ausstehenden Darlehensbetrag vor dem<br />
Endfälligkeitsdatum zurückzuzahlen. Es besteht<br />
das Risiko, dass in diesen Fällen das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Vermögensanlage negativ<br />
beeinflusst wird und dass sich Auszahlungen<br />
an den Anleger verringern oder ganz ausbleiben<br />
oder dieser sein eingesetztes Kapital verliert.<br />
(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />
Risiko)<br />
Die Aareal Bank AG ist während der Laufzeit<br />
des Kreditvertrags jederzeit berechtigt, ein<br />
Sachverständigengutachten über den Wert der<br />
Immobilie in Auftrag zu geben. Dergleichen sind<br />
die Beteiligungs- sowie die Objektgesellschaft<br />
ebenfalls jederzeit berechtigt, ein entsprechendes<br />
Gutachten in Auftrag zu geben, um den<br />
Quotienten aus dem Gesamtbetrag des ausstehenden<br />
Darlehensbetrags und dem jeweils<br />
aktuellen Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln.<br />
Die Kosten hierfür sind von der Objektgesellschaft<br />
zu tragen. Es besteht das Risiko,<br />
dass die Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens<br />
höher ausfallen als prognostiziert oder<br />
ein solches öfter als vorgesehen in Auftrag gegeben<br />
wird, sodass das wirtschaftliche Ergebnis<br />
der Vermögensanlage negativ beeinträchtigt<br />
wird. In diesem Fall verringert sich die Auszahlung<br />
an den Anleger oder bleibt ganz aus.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)