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SIGNA 13 THE CUBE

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Am 31. Dezember 2020 ist die Restschuld<br />

unter dem Senior Loan der Objektgesellschaft<br />

in Höhe von EUR 116.696.250 zur Rückzahlung<br />

fällig. Der Prognose liegen die Annahme einer<br />

Anschlussfinanzierung mit einem Zinssatz von<br />

6,25% und Gebühren in Höhe eines Betrags<br />

von EUR 250.000 zugrunde. Sollte eine Anschlussfinanzierung<br />

nicht zu den genannten<br />

Konditionen oder überhaupt nicht zu erhalten<br />

sein, könnte dies das Ergebnis der Gesellschaft<br />

belasten oder gar zum Verkauf der Immobilie<br />

zwingen. Daraus könnten geringere oder ausbleibende<br />

Auszahlungen oder – falls eine Anschlussfinanzierung<br />

nicht beschafft werden<br />

kann – der Totalverlust der Einlage resultieren.<br />

(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />

Risiko)<br />

Sofern aufgrund einer Rechtsänderung bezüglich<br />

der Mindestreserve-, Liquiditäts- oder<br />

Eigenkapitalanforderungen oder Depothaltungspflichten<br />

oder des Verhältnisses der Eigenmittel<br />

der finanzierenden Bank zu deren<br />

Verbindlichkeiten die Kosten der Bank für die<br />

Bereitstellung oder Gewährung eines Kredits<br />

sich erhöhen oder die Beträge, die die Bank<br />

aus oder in Zusammenhang mit dem Kreditvertrag<br />

einnimmt oder ihr zustehen, sich vermindern,<br />

sind die erhöhten Kosten im Rahmen<br />

der regelmäßigen Zinszahlung von der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. der Objektgesellschaft<br />

zu tragen. Es besteht somit das Risiko, dass<br />

im Falle einer Rechtsänderung in den vorstehend<br />

genannten Bereichen die Kosten für die<br />

Inanspruchnahme der Darlehen höher ausfallen<br />

als prognostiziert. Dies kann wiederum zu<br />

einer negativen Beeinflussung des wirtschaftlichen<br />

Ergebnisses der Vermögensanlage sowie<br />

zu verringerten oder ganz ausbleibenden<br />

Auszahlungen an den Anleger bzw. zum Totalverlust<br />

seiner Kapitaleinlage führen.<br />

(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />

Risiko)<br />

Die Objektgesellschaft ist hinsichtlich des von<br />

ihr in Anspruch genommenen Darlehensbetrags<br />

von EUR 126.500.000 gegenüber dem Darlehensgeber<br />

verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,<br />

dass der Quotient aus dem Gesamtbetrag des<br />

ausstehenden Darlehensbetrags und dem jeweils<br />

aktuellen Verkehrswert der Immobilie 0,68<br />

nicht erreicht oder übersteigt. Der Quotient<br />

wird am 30. Juni eines jeden Jahres ermittelt.<br />

Andernfalls ist ein nach Abzug aller laufender<br />

Kosten zur Verfügung stehender Betrag nicht<br />

für Auszahlungen an die Anleger zu verwenden,<br />

sondern auf ein Konto zu überweisen, über<br />

das nur mit Zustimmung der finanzierenden<br />

Bank verfügt werden darf. Erreicht oder übersteigt<br />

der Quotient die genannte Grenze an<br />

zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsstichtagen,<br />

wird das auf diesem Konto vorhandene<br />

Guthaben zur vorzeitigen Tilgung des von der<br />

Objektgesellschaft in Anspruch genommenen<br />

Darlehens verwendet. Beträgt der Quotient<br />

0,73 oder mehr und wurde nicht innerhalb von<br />

15 Bankarbeitstagen, nachdem die finanzierende<br />

Bank die Objektgesellschaft auf das Nichteinhalten<br />

des Quotienten hingewiesen hat, ein<br />

Betrag auf das genannte Konto überwiesen,<br />

der im Falle einer Sondertilgung zu einer Unterschreitung<br />

des Werts von 0,73 führen würde,<br />

ist die Bank zur Kündigung des Kredits berechtigt<br />

und kann das Darlehen fällig stellen.<br />

Die Objektgesellschaft wäre dann verpflichtet,<br />

den ausstehenden Darlehensbetrag vor dem<br />

Endfälligkeitsdatum zurückzuzahlen. Es besteht<br />

das Risiko, dass in diesen Fällen das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Vermögensanlage negativ<br />

beeinflusst wird und dass sich Auszahlungen<br />

an den Anleger verringern oder ganz ausbleiben<br />

oder dieser sein eingesetztes Kapital verliert.<br />

(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />

Risiko)<br />

Die Aareal Bank AG ist während der Laufzeit<br />

des Kreditvertrags jederzeit berechtigt, ein<br />

Sachverständigengutachten über den Wert der<br />

Immobilie in Auftrag zu geben. Dergleichen sind<br />

die Beteiligungs- sowie die Objektgesellschaft<br />

ebenfalls jederzeit berechtigt, ein entsprechendes<br />

Gutachten in Auftrag zu geben, um den<br />

Quotienten aus dem Gesamtbetrag des ausstehenden<br />

Darlehensbetrags und dem jeweils<br />

aktuellen Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln.<br />

Die Kosten hierfür sind von der Objektgesellschaft<br />

zu tragen. Es besteht das Risiko,<br />

dass die Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens<br />

höher ausfallen als prognostiziert oder<br />

ein solches öfter als vorgesehen in Auftrag gegeben<br />

wird, sodass das wirtschaftliche Ergebnis<br />

der Vermögensanlage negativ beeinträchtigt<br />

wird. In diesem Fall verringert sich die Auszahlung<br />

an den Anleger oder bleibt ganz aus.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)

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