SIGNA 13 THE CUBE
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Grundstück, auf dem die Immobilie errichtet<br />
wurde. Die Dienstbarkeit umfasst das Recht,<br />
das Grundstück für die Verlegung, den Betrieb<br />
und die Unterhaltung von Energieversorgungserdkabeln<br />
in Anspruch zu nehmen und<br />
zu betreten. Es besteht daher das Risiko,<br />
dass die Objektgesellschaft jederzeit auf dem<br />
Grundstück Maßnahmen für die vorstehend<br />
beschriebenen Zwecke dulden muss und<br />
hierdurch der Gebrauch der Immobilie für die<br />
Mieterin beeinträchtigt wird oder das Gebäude<br />
hierdurch beschädigt wird. Dies hätte gegebenenfalls<br />
verminderte Mietzahlungen der<br />
Mieterin oder Aufwendungen zur Reparatur<br />
der Immobilie zur Folge, sodass hierdurch das<br />
wirtschaftliche Ergebnis der Vermögensanlage<br />
negativ beeinflusst wird. In diesem Fall können<br />
sich Auszahlungen an den Anleger entsprechend<br />
verringern oder ganz ausbleiben.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Risiken aus dem Kauf des Anteils an der Objektgesellschaft<br />
Erwerb als Share Deal<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat nicht direkt<br />
das Eigentum an der Immobilie, sondern lediglich<br />
einen Anteil an der Objektgesellschaft<br />
im Wege eines Anteilskaufs erworben. Derartige<br />
Anteilskäufe bergen immer das Risiko in<br />
sich, dass Mängel an der Gesellschaft vor dem<br />
Kauf schwieriger zu erkennen sind als bei einem<br />
materiellen Wirtschaftsgut. Insbesondere<br />
hängt die Beurteilung des Werts des Unternehmens<br />
neben dem Wert der gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter, vorliegend also der Immobilie,<br />
auch von bestehenden oder zukünftigen Verbindlichkeiten<br />
privater oder öffentlich-rechtlicher<br />
Art der Gesellschaft ab. Es besteht das Risiko,<br />
dass derartige wertbildende Umstände nicht<br />
zutreffend erkannt wurden und somit den wirtschaftlichen<br />
Wert der Vermögensanlage negativ<br />
beeinflussen. Dies führt zu geringeren oder ganz<br />
ausbleibenden Auszahlungen an den Anleger<br />
oder zum Totalverlust seiner Kapitaleinlage.<br />
(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />
Risiko)<br />
Ausgleich von Mehrsteuern<br />
Die Lang & Cie. Real Estate AG sowie die<br />
Jürgen Groß Projektentwicklungsgesellschaft<br />
mbH haben sich zur Tragung derjenigen Steuern<br />
verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des<br />
Erwerbs des Kommanditanteils an der Objektgesellschaft<br />
begründet, aber noch nicht bezahlt<br />
wurden. Dies gilt für Zwecke der Umsatz steuer<br />
allerdings nur, soweit der Objektge sellschaft<br />
keine korrespondierende Forderung gegenüber<br />
der Mieterin zusteht. Dazu ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
im Falle des Ergehens eines<br />
Steuerbescheids auf Weisung der Lang &<br />
Cie. Real Estate AG bzw. der Jürgen Groß<br />
Projektentwicklungsgesellschaft mbH verpflichtet,<br />
die Objektgesellschaft zur Einlegung von<br />
Rechtsmitteln zu veranlassen. Es besteht das<br />
Risiko, dass die Objektgesellschaft ihren Anspruch<br />
auf Freistellung von der Steuerbelastung<br />
nicht oder gegebenenfalls nur nach einem<br />
langwierigen Rechtsmittel- oder Gerichts verfahren<br />
gegenüber der Finanzverwaltung oder<br />
der Lang & Cie. Real Estate AG bzw. der<br />
Jürgen Groß Projektentwicklungsgesellschaft<br />
mbH durchsetzen kann. In diesem Fall würde<br />
die Liquiditätslage sowie das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Vermögensanlage negativ beeinflusst<br />
werden. Dies kann wiederum zu verminderten<br />
oder ganz ausbleibenden Auszahlungen<br />
an den Anleger führen.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Haftungsbegrenzung bei Garantieversprechen<br />
Die Lang & Cie. Real Estate AG sowie Jürgen<br />
Groß Projektentwicklungsgesellschaft mbH<br />
haben gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />
eigenständige Garantieversprechen abgegeben,<br />
wonach sie verschuldensunabhängig für Eigenschaften<br />
der Objektgesellschaft haften.<br />
Über diese Garantieerklärungen hinaus bestehen<br />
keine weiteren vertrag lichen oder<br />
gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder<br />
Garantieansprüche. Diese Schadenersatz ansprüche<br />
bestehen jedoch nur, wenn der betreffende<br />
Anspruch im Einzelfall den Betrag von<br />
EUR 20.000 übersteigt (Freigrenze). Von einem<br />
solchen Schadenersatzanspruch oder von<br />
mehreren Ansprüchen wird ferner ein Freibetrag<br />
von EUR 100.000 abgezogen. Schadenersatzansprüche<br />
sind weiterhin insgesamt der Höhe