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SIGNA 13 THE CUBE

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36<br />

schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft,<br />

oder die Beteiligungsgesellschaft kann<br />

bei einer Häufung von Kündigungen auch<br />

zahlungsunfähig werden, was für die in der<br />

Gesellschaft verbleibenden Anleger zu einer<br />

Verringerung oder dem Ausfall von Ausschüttungen<br />

bis hin zum Totalverlust der Einlage im<br />

Fall der Zahlungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

führen kann.<br />

(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />

Risiko)<br />

Steuerliche Risiken<br />

Allgemeines steuerliches Risiko<br />

Das vorliegende steuerliche Konzept basiert<br />

auf der geltenden Rechtslage, den gegenwärtig<br />

bekannten und einschlägigen Gerichtsurteilen<br />

sowie der Praxis der Finanzverwaltung.<br />

Eine Änderung der gesetzlichen<br />

Grundlagen oder eine veränderte Rechtsprechung<br />

oder Verwaltungspraxis kann Auswirkungen<br />

auf die prognostizierten Kapitalrückflüsse<br />

nach Steuern haben und zu einer<br />

steuerlichen Mehrbelastung für den Anleger<br />

führen. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />

Ergebnisse wird erst im Rahmen einer<br />

steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />

abschließend entschieden, sodass eine<br />

Haftung für den Eintritt der prognostizierten<br />

Ergebnisse nicht übernommen werden kann.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Qualifikation der Einkünfte<br />

Die Anbieterin geht davon aus, dass das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot den Anforderungen<br />

einer vermögensverwaltenden Struktur<br />

genügt. Sollte die Finanzverwaltung entgegen<br />

den Annahmen in diesem Verkaufsprospekt<br />

eine gewerbliche Betätigung der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder der Objektgesellschaft annehmen,<br />

würden sämtliche Erträge als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegen<br />

und dem Anleger als solche zuge rechnet<br />

werden. Sofern die Gewerbesteuer im Rahmen<br />

der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

des Anlegers nicht vollständig angerechnet<br />

werden kann, würde dies gegebenenfalls zu<br />

einer höheren steuerlichen Belastung führen.<br />

Zudem wäre ein eventueller Veräußerungsge-<br />

winn in jedem Fall steuerpflichtig.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Behandlung von Aufwendungen<br />

Die von der Beteiligungsgesellschaft und der<br />

Objektgesellschaft zu tragenden Aufwendungen<br />

wurden unter Beachtung der Auffassung<br />

der Finanzverwaltung im sogenannten Fondserlass<br />

entweder als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

oder als aktivierungspflichtige<br />

Kosten berücksichtigt. Es besteht das Risiko,<br />

dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen<br />

nicht oder in einer anderen Aufteilung berücksichtigt<br />

und sich somit eine höhere steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer<br />

des Anlegers ergibt. Die Finanzverwaltung<br />

kann ebenfalls eine andere Aufteilung<br />

der auf das Gebäude sowie den Grund und<br />

Boden entfallenden Kosten vornehmen, wodurch<br />

sich die Bemessungsgrundlage der<br />

Abschreibung verringern würde. Dies kann zu<br />

einer negativen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen<br />

Ergebnisses der Vermögensanlage<br />

sowie zu einer höheren Steuerbelastung seitens<br />

des Anlegers führen.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Verlustausgleichsbeschränkung<br />

Es besteht das Risiko, dass durch die Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft erlittene<br />

Verluste einer Verlustausgleichsbeschränkung<br />

unterliegen und nicht oder nur eingeschränkt<br />

mit anderweitigen positiven Einkünften des<br />

Steuerpflichtigen verrechnet werden können.<br />

In diesem Fall kann sich die Steuerbelastung<br />

für den Anleger entsprechend erhöhen.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Fehlende Einkunftserzielungsabsicht<br />

Sollte ein Anleger entgegen den Annahmen<br />

der Anbieterin in diesem Verkaufsprospekt<br />

den Erwerb seiner Beteiligung fremd finanzieren,<br />

besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

eine Überschusserzielungsabsicht<br />

verneint, sofern dadurch die (Sonder-)Werbungskosten<br />

des Anlegers für diese Vermögensanlage<br />

höher als die Einnahmen hieraus<br />

sind und innerhalb des Prognosezeitraums,<br />

d.h. der angenommenen Dauer der Beteili-

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