SIGNA 13 THE CUBE
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schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft,<br />
oder die Beteiligungsgesellschaft kann<br />
bei einer Häufung von Kündigungen auch<br />
zahlungsunfähig werden, was für die in der<br />
Gesellschaft verbleibenden Anleger zu einer<br />
Verringerung oder dem Ausfall von Ausschüttungen<br />
bis hin zum Totalverlust der Einlage im<br />
Fall der Zahlungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
führen kann.<br />
(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />
Risiko)<br />
Steuerliche Risiken<br />
Allgemeines steuerliches Risiko<br />
Das vorliegende steuerliche Konzept basiert<br />
auf der geltenden Rechtslage, den gegenwärtig<br />
bekannten und einschlägigen Gerichtsurteilen<br />
sowie der Praxis der Finanzverwaltung.<br />
Eine Änderung der gesetzlichen<br />
Grundlagen oder eine veränderte Rechtsprechung<br />
oder Verwaltungspraxis kann Auswirkungen<br />
auf die prognostizierten Kapitalrückflüsse<br />
nach Steuern haben und zu einer<br />
steuerlichen Mehrbelastung für den Anleger<br />
führen. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />
Ergebnisse wird erst im Rahmen einer<br />
steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />
abschließend entschieden, sodass eine<br />
Haftung für den Eintritt der prognostizierten<br />
Ergebnisse nicht übernommen werden kann.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Qualifikation der Einkünfte<br />
Die Anbieterin geht davon aus, dass das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot den Anforderungen<br />
einer vermögensverwaltenden Struktur<br />
genügt. Sollte die Finanzverwaltung entgegen<br />
den Annahmen in diesem Verkaufsprospekt<br />
eine gewerbliche Betätigung der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder der Objektgesellschaft annehmen,<br />
würden sämtliche Erträge als Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegen<br />
und dem Anleger als solche zuge rechnet<br />
werden. Sofern die Gewerbesteuer im Rahmen<br />
der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
des Anlegers nicht vollständig angerechnet<br />
werden kann, würde dies gegebenenfalls zu<br />
einer höheren steuerlichen Belastung führen.<br />
Zudem wäre ein eventueller Veräußerungsge-<br />
winn in jedem Fall steuerpflichtig.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Behandlung von Aufwendungen<br />
Die von der Beteiligungsgesellschaft und der<br />
Objektgesellschaft zu tragenden Aufwendungen<br />
wurden unter Beachtung der Auffassung<br />
der Finanzverwaltung im sogenannten Fondserlass<br />
entweder als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />
oder als aktivierungspflichtige<br />
Kosten berücksichtigt. Es besteht das Risiko,<br />
dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen<br />
nicht oder in einer anderen Aufteilung berücksichtigt<br />
und sich somit eine höhere steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer<br />
des Anlegers ergibt. Die Finanzverwaltung<br />
kann ebenfalls eine andere Aufteilung<br />
der auf das Gebäude sowie den Grund und<br />
Boden entfallenden Kosten vornehmen, wodurch<br />
sich die Bemessungsgrundlage der<br />
Abschreibung verringern würde. Dies kann zu<br />
einer negativen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen<br />
Ergebnisses der Vermögensanlage<br />
sowie zu einer höheren Steuerbelastung seitens<br />
des Anlegers führen.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Verlustausgleichsbeschränkung<br />
Es besteht das Risiko, dass durch die Beteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft erlittene<br />
Verluste einer Verlustausgleichsbeschränkung<br />
unterliegen und nicht oder nur eingeschränkt<br />
mit anderweitigen positiven Einkünften des<br />
Steuerpflichtigen verrechnet werden können.<br />
In diesem Fall kann sich die Steuerbelastung<br />
für den Anleger entsprechend erhöhen.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Fehlende Einkunftserzielungsabsicht<br />
Sollte ein Anleger entgegen den Annahmen<br />
der Anbieterin in diesem Verkaufsprospekt<br />
den Erwerb seiner Beteiligung fremd finanzieren,<br />
besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />
eine Überschusserzielungsabsicht<br />
verneint, sofern dadurch die (Sonder-)Werbungskosten<br />
des Anlegers für diese Vermögensanlage<br />
höher als die Einnahmen hieraus<br />
sind und innerhalb des Prognosezeitraums,<br />
d.h. der angenommenen Dauer der Beteili-