SIGNA 13 THE CUBE
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34<br />
Mehrheitsbeschluss<br />
Die Ausübung der Gesellschafterrechte innerhalb<br />
der Beteiligungsgesellschaft erfolgt durch<br />
Beschlussfassungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
oder in Gesellschafterversammlungen.<br />
Die Gesellschafter beschließen<br />
grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Eine Willensbildung kann u.a.<br />
dadurch erschwert werden, dass sich die Anleger<br />
untereinander nicht kennen oder kein<br />
Interesse an der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte<br />
haben. Die Beschlussfassung kann<br />
durch die Zeichnung eines großen Gesellschaftsanteils<br />
durch einen einzelnen Anleger<br />
oder koordiniert abstimmende Anlegergruppen<br />
wesentlich beeinflusst werden. Die Gesellschafter<br />
verfolgen unter Umständen unterschiedliche<br />
Interessen, die mit den Interessen<br />
des einzelnen Anlegers nicht übereinstimmen.<br />
Ein Mehrheitsbeschluss kann der persönlichen<br />
Meinung eines Anlegers sowie dessen<br />
individueller Vermögensdisposition widersprechen.<br />
Es besteht das Risiko, dass durch<br />
die Ausübung der Gesellschafterrechte für<br />
einzelne Anleger nachteilige wirtschaftliche<br />
Folgen hervorgerufen werden. Insbesondere<br />
können sich hierdurch Ausschüttungen an<br />
den Anleger verringern oder ganz ausbleiben.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Majorisierungsrisiko<br />
Für den Fall, dass an den Beschlussfassungen<br />
nur eine Minderheit der Gesellschafter teilnimmt,<br />
kann dies zu Beschlussfassungen führen, die<br />
die Mehrheit der Gesellschafter, die nicht vertreten<br />
waren oder die nicht abgestimmt haben,<br />
gegen sich gelten lassen müssen. Es ist<br />
zulässig und denkbar, dass Großanleger der<br />
Beteiligungsgesellschaft beitreten bzw. Treugeber<br />
werden. Es besteht dann die Möglichkeit,<br />
dass die Beteiligungsgesellschaft von einem<br />
oder wenigen Anlegern beherrscht werden<br />
kann und die Interessen der Anleger in einem<br />
solchen Fall nicht nach ihrem Willen gewahrt<br />
werden. In diesem Fall besteht das Risiko, dass<br />
Entscheidungen einzelner Anleger zu negativen<br />
Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg<br />
der Beteiligung für andere Anleger führen.<br />
Insbesondere können sich Ausschüttungen an<br />
den Anleger verringern oder ganz ausbleiben.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Kapitalerhöhung<br />
Beschließt eine qualifizierte Mehrheit der Anleger<br />
eine Kapitalerhöhung durchzuführen,<br />
hat der einzelne Anleger das Recht, aber nicht<br />
die Pflicht, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.<br />
Lehnt er eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung<br />
ab, so hat er eine entsprechende<br />
Reduzierung seines Beteiligungsverhältnisses<br />
hinzunehmen. Das prospektierte wirtschaftliche<br />
und steuerliche Ergebnis ändert sich für<br />
diesen Anleger entsprechend der Reduzierung<br />
seines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft.<br />
In diesem Fall verringern sich die Auszahlungen<br />
der Beteiligungsgesellschaft an den Anleger.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Interessenkonflikt<br />
Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Beteiligungsgesellschaft sehen eine Ausübung<br />
der Geschäftsführung durch den Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten sowie<br />
durch die Komplementärin vor. Aufgrund der<br />
gleichzeitigen Wahrnehmung von Gesellschafter-<br />
sowie Gesellschaftsinteressen besteht<br />
das Risiko, dass im Rahmen einer Entscheidungsfindung<br />
ein bestehender Interessenkonflikt<br />
zum Nachteil des Anlegers gelöst wird.<br />
Ein Interessenkonflikt kann ferner begründet<br />
werden, wenn Gesellschafter der Beteiligungs-<br />
oder der Objektgesellschaft gleichzeitig für<br />
konkurrierende Unternehmen tätig sind.<br />
Dies kann das wirtschaftliche Ergebnis der<br />
Vermögensanlage negativ beeinflussen und<br />
zu verminderten oder ganz ausbleibenden<br />
Auszahlungen an den Anleger führen.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Fehlende Handelbarkeit von Fondsanteilen<br />
Für Beteiligungen wie die vorliegend angebotene<br />
besteht kein liquider börsenähnlicher<br />
Markt. Anteile an geschlossenen Fonds sind<br />
daher nur sehr eingeschränkt handelbar. Es<br />
besteht keine Sicherheit, dass die Veräußerung<br />
des Anteils überhaupt oder zu für den<br />
Anleger vertretbaren Konditionen möglich<br />
sein wird. Dies kann dazu führen, dass ein<br />
Anleger seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht oder nicht zu dem von ihm<br />
gewünschten Zeitpunkt veräußern oder ander-