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SIGNA 13 THE CUBE

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34<br />

Mehrheitsbeschluss<br />

Die Ausübung der Gesellschafterrechte innerhalb<br />

der Beteiligungsgesellschaft erfolgt durch<br />

Beschlussfassungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

oder in Gesellschafterversammlungen.<br />

Die Gesellschafter beschließen<br />

grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Eine Willensbildung kann u.a.<br />

dadurch erschwert werden, dass sich die Anleger<br />

untereinander nicht kennen oder kein<br />

Interesse an der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte<br />

haben. Die Beschlussfassung kann<br />

durch die Zeichnung eines großen Gesellschaftsanteils<br />

durch einen einzelnen Anleger<br />

oder koordiniert abstimmende Anlegergruppen<br />

wesentlich beeinflusst werden. Die Gesellschafter<br />

verfolgen unter Umständen unterschiedliche<br />

Interessen, die mit den Interessen<br />

des einzelnen Anlegers nicht übereinstimmen.<br />

Ein Mehrheitsbeschluss kann der persönlichen<br />

Meinung eines Anlegers sowie dessen<br />

individueller Vermögensdisposition widersprechen.<br />

Es besteht das Risiko, dass durch<br />

die Ausübung der Gesellschafterrechte für<br />

einzelne Anleger nachteilige wirtschaftliche<br />

Folgen hervorgerufen werden. Insbesondere<br />

können sich hierdurch Ausschüttungen an<br />

den Anleger verringern oder ganz ausbleiben.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Majorisierungsrisiko<br />

Für den Fall, dass an den Beschlussfassungen<br />

nur eine Minderheit der Gesellschafter teilnimmt,<br />

kann dies zu Beschlussfassungen führen, die<br />

die Mehrheit der Gesellschafter, die nicht vertreten<br />

waren oder die nicht abgestimmt haben,<br />

gegen sich gelten lassen müssen. Es ist<br />

zulässig und denkbar, dass Großanleger der<br />

Beteiligungsgesellschaft beitreten bzw. Treugeber<br />

werden. Es besteht dann die Möglichkeit,<br />

dass die Beteiligungsgesellschaft von einem<br />

oder wenigen Anlegern beherrscht werden<br />

kann und die Interessen der Anleger in einem<br />

solchen Fall nicht nach ihrem Willen gewahrt<br />

werden. In diesem Fall besteht das Risiko, dass<br />

Entscheidungen einzelner Anleger zu negativen<br />

Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg<br />

der Beteiligung für andere Anleger führen.<br />

Insbesondere können sich Ausschüttungen an<br />

den Anleger verringern oder ganz ausbleiben.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Kapitalerhöhung<br />

Beschließt eine qualifizierte Mehrheit der Anleger<br />

eine Kapitalerhöhung durchzuführen,<br />

hat der einzelne Anleger das Recht, aber nicht<br />

die Pflicht, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.<br />

Lehnt er eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung<br />

ab, so hat er eine entsprechende<br />

Reduzierung seines Beteiligungsverhältnisses<br />

hinzunehmen. Das prospektierte wirtschaftliche<br />

und steuerliche Ergebnis ändert sich für<br />

diesen Anleger entsprechend der Reduzierung<br />

seines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft.<br />

In diesem Fall verringern sich die Auszahlungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft an den Anleger.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Interessenkonflikt<br />

Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Beteiligungsgesellschaft sehen eine Ausübung<br />

der Geschäftsführung durch den Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten sowie<br />

durch die Komplementärin vor. Aufgrund der<br />

gleichzeitigen Wahrnehmung von Gesellschafter-<br />

sowie Gesellschaftsinteressen besteht<br />

das Risiko, dass im Rahmen einer Entscheidungsfindung<br />

ein bestehender Interessenkonflikt<br />

zum Nachteil des Anlegers gelöst wird.<br />

Ein Interessenkonflikt kann ferner begründet<br />

werden, wenn Gesellschafter der Beteiligungs-<br />

oder der Objektgesellschaft gleichzeitig für<br />

konkurrierende Unternehmen tätig sind.<br />

Dies kann das wirtschaftliche Ergebnis der<br />

Vermögensanlage negativ beeinflussen und<br />

zu verminderten oder ganz ausbleibenden<br />

Auszahlungen an den Anleger führen.<br />

(Prognosegefährdendes Risiko)<br />

Fehlende Handelbarkeit von Fondsanteilen<br />

Für Beteiligungen wie die vorliegend angebotene<br />

besteht kein liquider börsenähnlicher<br />

Markt. Anteile an geschlossenen Fonds sind<br />

daher nur sehr eingeschränkt handelbar. Es<br />

besteht keine Sicherheit, dass die Veräußerung<br />

des Anteils überhaupt oder zu für den<br />

Anleger vertretbaren Konditionen möglich<br />

sein wird. Dies kann dazu führen, dass ein<br />

Anleger seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht oder nicht zu dem von ihm<br />

gewünschten Zeitpunkt veräußern oder ander-

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