SIGNA 13 THE CUBE
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barung bereits als Vertrag über die Verfügung<br />
des verbleibenden Kommanditanteils betrachtet<br />
wird, unterliegt dieser Vorgang – auch ohne<br />
Abschluss eines weiteren Kaufvertrags über<br />
den Gesellschaftsanteil – der Grunderwerbsteuer<br />
von 3,5 % des gemeinen Werts der<br />
Immobilie. Die Finanzverwaltung könnte hierbei<br />
insbesondere von einem Missbrauch einer<br />
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit (§ 42 AO)<br />
ausgehen, wenn die vertragliche Gestaltung<br />
zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen<br />
Ziels als unangemessen qualifiziert<br />
wird, der Steuerminderung dienen soll und<br />
durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche<br />
außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen<br />
ist. In diesem Fall hätte die Objektgesellschaft<br />
rückwirkend die Grund erwerbs teuer inklusive<br />
Verzugszinsen zu leisten, und die Auszahlungen<br />
an den Anleger würden sich in der Folge entsprechend<br />
verringern oder ganz ausbleiben.<br />
Sofern der Objektgesellschaft für Steuernachzahlungen<br />
nicht ausreichend Liquidität zur<br />
Verfügung stünde und eine Fremdfinanzierung<br />
nicht erreicht werden könnte, wäre ein Totalverlust<br />
der Einlage des Anlegers nicht auszuschließen.<br />
(Prognosegefährdendes und anlagegefährdendes<br />
Risiko)<br />
Fehlender Vorsteuerabzug<br />
Es besteht das Risiko, dass im Falle einer<br />
vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses<br />
mit der Mieterin die Objektgesellschaft nicht<br />
auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietungsleistung<br />
verzichten kann, da etwa der nachfolgende<br />
Mieter kein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes<br />
ist oder er das Mietobjekt<br />
nicht seinem Unternehmen zuordnet oder er<br />
lediglich umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt.<br />
In diesem Fall ist die Objektgesellschaft<br />
nicht zum Abzug der ihr ab diesem Zeitpunkt<br />
in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge<br />
berechtigt, sodass das wirtschaftliche Ergebnis<br />
der Vermögensanlage negativ beeinträchtigt<br />
wird und sich Auszahlungen an den Anleger<br />
verringern oder ganz ausbleiben können.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Die Mieterin wird die Immobilie teilweise für<br />
umsatzsteuerpflichtige und teilweise für umsatzsteuerfreie<br />
Leistungen verwenden. Die<br />
Aufteilung der Flächen für umsatzsteuerpflichtige<br />
und für umsatzsteuerfreie Nutzung<br />
hat die Mieterin in einem den Anforderungen<br />
der Finanzverwaltung genügenden Nachweis<br />
zu Beginn des Mietvertrags sowie an jedem<br />
30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr<br />
der Objektgesellschaft mitzuteilen. Sofern die<br />
Nutzung der Immobilie durch die Mieterin<br />
den Vorsteuerabzug der Objektgesellschaft<br />
ausschließt oder rückwirkend entfallen lässt,<br />
ist die Mieterin zum Ersatz des sich aus einer<br />
im Mietvertrag aufgeführten Berechnung ergebenden<br />
Vorsteuerschadens verpflichtet. Es<br />
besteht das Risiko, dass der berechnete Vorsteuerschaden<br />
geringer ist als der tatsächlich<br />
erlittene oder die Erstattung des tatsächlich<br />
erlittenen Vorsteuerschadens erst nach Führung<br />
eines Rechtsstreits mit der Mieterin erfolgt. In<br />
diesen Fällen hätte die Objektgesellschaft eine<br />
höhere Umsatzsteuerzahllast zu tragen, die<br />
das wirtschaftliche Ergebnis der Vermögensanlage<br />
negativ beeinflusst. Dies kann zu verminderten<br />
oder ganz ausbleibenden Auszahlungen<br />
an den Anleger führen.<br />
(Prognosegefährdendes Risiko)<br />
Sonstige Risikoanmerkungen<br />
Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche<br />
Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />
sind der Anbieterin nicht bekannt.