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Carl Hartwich - Naturforschende Gesellschaft in Zürich NGZH

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— 29 —<br />

(1857, p. 217) gehörte Opium zu diesen verbotenen Waren, der Handel damit wurde<br />

danach also nicht freigegeben, aber der ch<strong>in</strong>esischen Regierung überlassen, sich nach<br />

dieser Richtung vorkommenden Falles selbst ihr Recht zu schaffen, wenn sie nach<br />

der Erfahrung, für die sie soeben 30 Millionen gezahlt hatte, dazu Lust verspüren<br />

sollte. Von e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schränkung der Opiumgew<strong>in</strong>nung und Ausfuhr <strong>in</strong> Indien war<br />

ke<strong>in</strong>e Rede. Ich glaube, dass diese Darstellung die richtige ist und dass Wiselius<br />

sich irrt 1 ). Nach Christlieb (p. 15) s<strong>in</strong>d die Anstrengungen des Sir H. Pott<strong>in</strong>ger,<br />

der den Auftrag hatte, wenn irgend möglich die Legalisierung des Opiumhandels<br />

durchzusetzen, vergeblich gewesen; die Ch<strong>in</strong>esen machten vielmehr den Vorschlag,<br />

die Engländer möchten sich <strong>in</strong> Indien mit ihnen vere<strong>in</strong>igen, den Opiumhandel zu<br />

unterdrücken.<br />

Im Jahre 1856 kam es zum zweiten Kriege mit England, dem sich Frankreich<br />

und auch Nordamerika anschlossen und der zunächst 1858 durch den Vertrag von<br />

Tien-ts<strong>in</strong> beendigt wurde. In Folge verräterischer Handlungen der Ch<strong>in</strong>esen,<br />

welche glaubten, an die Gebote des <strong>in</strong>ternationalen Rechtes nicht gebunden zu se<strong>in</strong>,<br />

brach der Krieg von neuem aus und der Vertrag wurde nun erst 1860 nach der<br />

bekannten Zerstörung des Sommerpalastes <strong>in</strong> Pek<strong>in</strong>g ratifiziert. Durch diesen<br />

Vertrag, der nach 10 Jahren revidiert werden sollte, wurde die E<strong>in</strong>fuhr von Opium<br />

nach Ch<strong>in</strong>a geregelt. Ch<strong>in</strong>a hob das von den Engländern nur offiziell respektierte<br />

Verbot auf und gestattete die E<strong>in</strong>fuhr ohne Beschränkung der Quantität, erhob aber<br />

e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fuhrzoll von 30 Taël (150-180 Franken) von e<strong>in</strong>er Kiste = 1 Picul. Die<br />

ursprüngliche ch<strong>in</strong>esische Forderung von 60 Taël war von den Engländern nicht<br />

zugestanden worden. Das Opium durfte von den Engländern nur im Hafen verkauft<br />

werden, und wurde von den Ch<strong>in</strong>esen weiter <strong>in</strong>s Innere geschafft, wo der<br />

ch<strong>in</strong>esischen Regierung freistand, nach Gutdünken weitere Zölle zu erheben.<br />

Es ist nicht zu vergessen, dass diese Legalisierung des Opiumhandels nicht<br />

mehr von der ost<strong>in</strong>dischen Kompagnie durchgesetzt wurde, sondern von der englischen<br />

Regierung, die das Besitztum der Kompagnie, welche sich <strong>in</strong> der 1856 ausgebrochenen<br />

<strong>in</strong>dischen Meuterei den an sie gestellten Aufgaben nicht, mehr gewachsen<br />

gezeigt hatte, an jene übergegangen war.<br />

Im Jahre 1876 wurde dann <strong>in</strong> Chefoo (am Busen von Petschili) wieder e<strong>in</strong><br />

Vertrag zwischen England und Ch<strong>in</strong>a verabredet, der den Opiumhandel neu regeln<br />

sollte und besonders darauf gerichtet war, dem Schmuggel <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a selbst<br />

entgegenzutreten. Dasselbe hatte nämlich den B<strong>in</strong>nenzoll (Li-k<strong>in</strong>) bisher möglichst<br />

hoch geschraubt und damit den Schmuggel im eigenen Lande gross gezogen. Nach<br />

der neuen Uebere<strong>in</strong>kunft (Chefoo Agreement) sollte der gesamte Zoll im Hafen<br />

von Opium.<br />

1 Auch der mir vorliegende Wortlaut des Friedensvertrages vom 26. Juni 1843 spricht gar nicht

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